"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1 . November 2006
Bürgerliche Kleidung nicht des Teil Arbeitslohns

Corporate Identity als Chefsache anerkannt

Das Praxisteam soll nicht mehr im traditionellen Weiß arbeiten, sondern in einem moderneren Outfit in Blau und Orange, oder in Türkis oder einer anderen Trendfarbe. Ein neues Urteil erlaubt, dass der Chef einkauft.
Bisher stießen Praxischefs, die die Mitarbeiter mit anderer als typischer Berufskleidung ausstaffierten, auf Schwierigkeiten lohnsteuerlicher Art: die Gestellung bürgerlicher, nicht berufstypischer Kleidung sei Arbeitslohn und mithin als geldwerter Vorteil von ihnen mindestens pauschal mit 25 Prozent zu versteuern, sagte der Lohnsteuerprüfer: Es handele sich immer um Kleidung, die auch privat getragen werden könne. Damit kam die Kleidung für die Corporate Identity teuer zu stehen.
Viele Ärzte und Zahnärzte halfen sich, indem sie Praxisnamen oder -emblem auf Blusen, Hemden und Polos sticken ließen, um klar zu zeigen, dass diese Kleidung eben nicht zum Privatbereich der Mitarbeiter gehörte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 27. September 2006 veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 21/05, vom 22. Juni 2006) klargestellt, dass "solche Vorteile kein Arbeitslohn sind, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen".
Das bedeutet, dass das Team laut BFH nur eine "Gemeinschaftsausstattung erhält, die aufgrund ihrer Standardisierung den individuellen Neigungen der Mitarbeiter ohnehin nur beschränkt zugänglich sei".
Sowohl nach innen im Sinne eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kollegialität innerhalb der Belegschaft als auch nach außen gegenüber der Öffentlichkeit (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern) habe das Erscheinungsbild des Unternehmens (sogenanntes Corporate Identity) verbessert werden sollen, so der BFH.
Besonders pikant an diesem Urteil ist die Tatsache, dass mit keinem Wort auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG eingegangen wird; allerdings sollten Praxisinhaber grundsätzlich auf die Einheitlichkeit der bürgerlichen Kleidung für ihr Team achten.

Insa Stoidis-Connemann
Steuerberaterin
Heisfelder Str. 120
26789 Leer


Stadtsäckel bleibt bei Unfall zu

Selbst Schuld

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz eine Gemeinde grundsätzlich nicht für Schäden wegen eines zugewachsenen Verkehrsschilds heranziehen.
Das OLG Koblenz lehnte die Klage eines Versicherers ab, der die Stadt zur Kasse bitten wollte. Ein Autofahrer hatte an einem Stop-Schild nicht angehalten und einen Unfall verursacht.
Der Versicherer wollte die Zahlung an den Unfallgegner von der Gemeinde erstattet bekommen. Das Gericht sah dafür keine rechtliche Grundlage: Die Stadt sei zwar zum Unterhalt der Straßen verpflichtet, eine Zahlungspflicht für Unfallfolgen ergebe sich daraus jedoch nicht.
pit/pm

Urteil des OLG Koblenz
Az.: 12 U 314/05

Abnahme von Mieträumen

Beim Auszug darf ein Schlüssel fehlen

Wenn Mieter ausziehen und nicht alle Schlüssel zurückgeben können, dürfen Vermieter nicht die Abnahme der Wohnung verweigern und auf weiterer Mietzahlung bestehen, bis sie alle Schlüssel erhalten haben. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
Aus dem Fehlen eines einzelnen Schlüssels lasse sich nicht automatisch schließen, dass Mieter diesen bewusst zurückhielten und so die Wohnung - entsprechend dem Bürgerlichem Gesetzbuch - nicht vollständig aufgegeben hätten.
Nach Meinung der Richter ging der fehlende Schlüssel verloren. Das sei um so wahrscheinlicher, wenn Mieter nach der Übergabe wieder einen Schlüssel vom Vermieter zurückerhalten, um ausstehende Schönheitsreparaturen auszuführen.
pit/ÄZ

Urteil des OLG Düsseldorf
Az.: I-24 U 152/05

Erlaubt: trotz AU am Ball

Freizeitkicker gekündigt

Eine Altherrenmannschaft verlor ein Fußballspiel, einer der Spieler bald darauf seine Stelle - er war trotz AU am Ball gewesen. Die Kündigung sei nichtig, erklärte dennoch eine Richterin.
Ein gekündigter Fahrer der Deutschen Post darf an seinen Arbeitsplatz zurück, obwohl er während einer Krankheit an einem Fußballspiel teilgenommen hatte. Der Grund: Die sportliche Betätigung stand nicht im Widerspruch zur Krankschreibung, so die Auffassung des behandelnden Arztes. Dieser schloss sich die Richterin des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin an und erklärte die diesbezügliche Kündigung letztinstanzlich für unwirksam. In der fraglichen Zeit war der Fahrer wegen Gelenkproblemen krankgeschrieben und musste mit Medikamenten behandelt werden. Dennoch trat er für seine Altherrenmannschaft an. Sein Team verlor das Spiel 2:4 und der Postler wenig später seine Stelle, weil der Freizeitkicker in einem Artikel als Torschütze genannt und daraufhin gekündigt wurde. Nach den ärztlichen Gutachten hätten die Medikamente den Patienten fahruntüchtig machen können, gegen Fußballspielen sei aber nichts einzuwenden gewesen. Entsprechend darf er weiterarbeiten, der entgangene Lohn muss nachgezahlt werden.
pit/dpa

LAG Berlin, Juli 2006
Az.: 4 SA 2143/05

E-Mail ans Gericht nur mit Signatur

Mehr als nur ein Absender

Der elektronische Postweg mag schnell sein, aber er hat seine Tücken. Was unterschrieben sein muss, braucht auch als e-Dokument eine Signatur. So sehen es die Verwaltungsrichter in Rheinland-Pfalz.
Ein Schriftstück, das nach dem Gesetz unterschrieben sein muss, kann einem Gericht nicht als elektronisches Dokument per E-Mail zugesandt werden. Dazu ist laut dem Bericht der Ärzte Zeitung eine elektronische Signatur erforderlich, heiße es in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz. Eine Absenderkennung der E-Mail, aus der der Verfasser ersichtlich sei, genüge nicht. Pech für den Kläger: Er hatte am letzten Tag einer Frist den Antrag seiner Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil an das Gericht gemailt, aber ohne die erforderliche Signatur versehen. Antragsfrist versäumt! Entschieden die Richter.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Az.: 10 A 11741/05.OVG



zm 96, Nr. 21, 01.11.2006, Seite 108-109