Immobilien in der
ZwangsversteigerungAuf Schnäppchenjagd |
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1. November 2007 - Die
Zahl der Zwangsversteigerungen stagniert derzeit auf hohem Niveau. Darunter
befinden sich viele verlockend
Freitagmorgen, 10 Uhr in Saal 18 des Amtsgerichts zu Köln. Zur Versteigerung gelangen ein Zweifamilienwohnhaus und zwei unbebaute Grundstücke in einem rechtsrheinisch gelegenen Stadtteil. Der Verkehrswert der beiden Grundstücke (334 und 369 Quadratmeter groß) beträgt jeweils 100 000 Euro, der für das Wohnhaus liegt bei 470 000 Euro. Die Rechtspflegerin rattert die Beschreibung und die Versteigerungskonditionen herunter. Anwesend sind der Vertreter der kreditgebenden Bank, der Zwangsverwalter und rund 30 Zuschauer, von denen die meisten nur der Neugierde halber teilnehmen. Zehn Minuten nach zehn startet die Rechtspflegerin die Versteigerung. Es ist der zweite Versuch, für diese Immobilien einen Käufer zu finden. Der bisherige Inhaber wartet gespannt in der letzten Reihe. Für ihn wäre es wahrscheinlich eine Erlösung, wenn er mit dem Verkauf die Ansprüche der Bank endlich befriedigen könnte. Mindestens 30 Minuten lang haben die Interessenten nun Gelegenheit, ihr Gebot bei der Rechtspflegerin abzugeben. Anders als bei anderen Auktionen ruft hier niemand seine Gebote in den Raum. Vielmehr bittet die Auktionatorin die Bieter nach vorn. Sie müssen ihre Ausweise vorzeigen, eine Sicherheitszahlung in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswertes nachweisen und ein Gebot bei ihr abgeben. Auf ein Schätzchen spekuliert Die meisten im Saal hoffen auf ein Schnäppchen und dass sie mit ihrem Gebot deutlich unter dem von einem Gutachter ermittelten Schätzwert bleiben können. Gelegenheiten, Grundstücke, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und auch gewerbliche Gebäude günstig zu ersteigern, gibt es derzeit in Deutschland viele. Allein im letzten Jahr standen 91 036 Objekte zur Wahl. Das ermittelte die Ratinger Agetra GmbH. In diesem Jahr dürfte die Zahl ähnlich hoch ausfallen. Während in Nordrhein-Westfalen und in Städten wie Berlin, Bremen und Hamburg weniger Immobilien zwangsveräußert werden, steigt die Zahl der Termine in den neuen Bundesländern. Den größten Teil der Immobilien machen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen aus. Nicht alle Objekte enden als Schnäppchen. Je attraktiver das Objekt und seine Lage sind, desto mehr nähert sich der Zuschlag dem tatsächlichen Verkehrswert. Auch bei scheinbar weniger begehrten Objekten weiß niemand im Voraus, bei welchem Preis der Zuschlag erfolgt. Gibt es zwei Interessenten, kann es passieren, dass sie sich gegenseitig hochjubeln. Banken, die Häuser aus einer Insolvenz verkaufen wollen, taktieren oft, indem sie heimlich mitbieten lassen, um so den Preis in die Höhe zu treiben. Das machen sie besonders gerne dann, wenn das Objekt zum zweiten Mal angeboten wird. Beim ersten Mal dürfen die Gläubiger, wenn das höchste Gebot bei weniger als 70 Prozent des Verkehrswertes liegt, die Versteigerung sozusagen ungeschehen machen. Zurückhaltung bleibt angesagt Im Kölner Auktionssaal bleibt es ruhig. Zwar füllen sich die Reihen mit Besuchern, die zuvor eine andere Versteigerung besucht haben. Die meisten von ihnen aber wollen sich erst einmal informieren, bevor sie bei einer anderen Gelegenheit selbst zuschlagen. Derweil wandert das Exposé von einem zum anderen. Jeder möchte die Objektdaten noch einmal genauer betrachten. Doch es gehört auch zur Taktik, sich während der ersten Viertelstunde ruhig zu verhalten und zu beobachten, wie die anderen Interessenten reagieren. Nur selten bekommt der den Zuschlag, der gleich zu Anfang ein hohes Gebot abgibt. Erst sehen, wie viel die anderen bieten und dann ein Gebot abgeben. Dabei sollte man aber immer einen kühlen Kopf bewahren. Im Saal des Amtsgerichts herrscht beileibe nicht die knisternde Atmosphäre, in der elegant gekleidet Menschen mit geheimen Zeichen ihre Gebote abgeben wie etwa bei einer Kunstauktion im Hause Sotheby's. Dennoch kann es auch in der nüchternen Umgebung eines Gerichts zu Bietgefechten kommen, bei denen die Kontrahenten schnell ihr selbst gesetztes Limit aus den Augen verlieren können. Doch bei den im Amtsgericht zur Versteigerung stehenden Objekten besteht dafür keine Gefahr. Am Ende bleibt das Wohnhaus auch dieses Mal unverkauft. Nur für die beiden unbebauten Grundstücke fällt der Hammer nach erstens, zweitens und drittens bei jeweils 70 000 Euro. Käufer ist die Stadt Köln. Sie muss jetzt die Grunderwerbssteuer zahlen sowie eine Gebühr. Maklercourtage und Notargebühren fallen nicht an. Das Wohnhaus zu verkaufen gelang unter anderem wohl auch deshalb nicht, weil beide Wohnungen bewohnt waren. Gegen den Mieter des Obergeschosses lief sogar eine Räumungsklage. Keine guten Voraussetzungen für einen Versteigerung. Der ewige Ladenhüter Um festzustellen, ob es sich bei dem anvisierten Objekt wirklich um das Traumhaus handelt, sollten sich die potentiellen Käufer gründlich informieren. Aber auch über die Tücken einer Versteigerung wissen sie besser schon vor dem Termin Bescheid. Damit die Aktion ein Erfolg wird, gilt es folgende Punkte zu beachten:
Zur Kasse bitte Der neue Eigentümer wird zur Kasse gebeten. Neben dem Kaufpreis fallen weitere Kosten an: Grunderwerbssteuer, eine Grundbuchgebühr in Höhe von 4,5 Prozent des Höchstgebots sowie eine Zuschlagsgebühr, die das Gericht kassiert. Für böse Überraschungen können bleibende Lasten sorgen. So stehen auf der Rechnung zum Beispiel nicht bezahlte Grundsteuern oder Erschließungskosten. Für die wird nun der neue Eigentümer herangezogen. Deshalb ist es sehr wichtig, sich vor dem Versteigerungstermin gründlich über nicht bezahlte Rechnungen zu informieren. In der Versteigerung werden sie nicht mehr berücksichtigt. Dass sich Immobilien, die ersteigert werden, nicht immer als Schnäppchen erweisen, zeigen vor allem die sogenannten Teilungsversteigerungen. Dahinter stecken meistens Erbengemeinschaften oder in Scheidung lebende Ehepaare, die sich über Nutzung oder Verkauf der Immobilie nicht einig sind. Um sich gegenseitig zu schaden, treiben sie häufig den Preis in utopische Höhen. Auf dem freien Markt wäre ein solches Objekt dann wahrscheinlich günstiger gewesen. Ungemach bringen auch vermietete Wohnungen. Denn nicht immer kann der neue Besitzer dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Marlene Endruweit m.endruweit@netcologne.de zm 97, Nr. 21, 01.11.2007, Seite 102-104 |
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