16. November 2006 |
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Weihnachtsgeld - schwer zu ändern Alle Jahre wiederWie immer vor Weihnachten blüht die "Gerüchteküche" rund um das Weihnachtsgeld. Gibt es welches - oder gibt's keins? Dies liegt, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Brühl, allerdings nicht im "einseitigen Ermessen" des Arbeitgebers.Vielmehr, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte, sind bei derartigen Ansinnen die bestehenden Tarifverträge, etwaige Betriebsvereinbarungen, die Bedingungen des einzelnen Arbeitsvertrages sowie vorherige Zusagen des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Rechtslage zu beachten. Selbst wenn die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt seien, so Henn, könne sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus einer sogenannten "betrieblichen Übung" oder aus "arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen" ergeben. Soweit der Anspruch auf das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag geregelt sei, so der Arbeitsrechtler, habe der Arbeitgeber grundsätzlich nicht die Möglichkeit, dies einseitig zu ändern. Er könne allenfalls versuchen, eine Änderung mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich zu regeln. Soweit das nicht möglich sei, könnte er zwar versuchen, die vertragliche Regelung durch eine sogenannte "Änderungskündigung" zu ändern, doch zeige dieses Vorgehen wegen der praktischen Schwierigkeiten und juristischen Hindernisse wenig Aussicht auf Erfolg. Ähnliches gelte auch bei Bestehen von Betriebsvereinbarungen. Auch diese müssten zunächst durch den Arbeitgeber unter Einhaltung entsprechender "Auslauffristen" gekündigt werden. Eine günstigere Rechtslage sieht Henn für Arbeitgeber, wenn der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen sogenannten "Freiwilligkeitsvorbehalt" enthält: Derartige Vorbehalte seien juristisch zulässig und ließen dem Arbeitgeber jedes Jahr die Entscheidung offen, ob er ein Weihnachtsgeld zahlt. Er müsse auf diesen "Freiwilligkeitsvorbehalt" jedoch jedes Mal ausdrücklich hinweisen. Und er dürfe ihn später nicht abändern oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern hierbei unterschiedlich behandeln, sofern dieses nicht sachlich gerechtfertigt sei. Vergisst der Chef, sich die Freiwilligkeit explizit vorzubehalten, kann für Arbeitnehmer ein (Rechts-)Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes entstehen. henn/pit Betriebsausflüge Aber sicherAuf geht's zur weihnachtlichen Stadtführung, zum Adventsschmaus auf dem Dampfer, der Chef hat eingeladen. Auf einem Betriebsausflug sind alle Beschäftigten gesetzlich unfallversichert, solange die Exkursion offiziellen Charakter hat, betont die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Hamburg. Der Schutz besteht unabhängig von der Art des Ausfluges, ausgenommen bei Aktionen mit erhöhtem Unfallrisiko, wie beim Skaten, und bei alkoholbedingten Unfällen. Er endet, wenn der Chef - oder sein Vertreter - sich verabschiedet: Um Unklarheiten auszuschließen, sollte der Chef die Veranstaltung offiziell für beendet erklären oder das Ende von vorneherein zeitlich festlegen, rät die BGW.pit/pm Verträge mit dem Steuerberater Kein Recht auf NachbesserungEin mit dem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag. Ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungs-Charakter ist ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anzunehmen, die sich auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung beziehen - etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, eines Gutachtens oder einer Rechtsauskunft. Hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter hat der Steuerberater nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2006 kein Nachbesserungsrecht, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist.sth/pm CD-ROM-Tipp Fachwortschatz Medizin Englisch Zugriff auf
unbekannte medizinische Fachbegriffe in englischer Sprache bietet die CD-ROM
"Fachwortschatz Medizin Englisch". Innerhalb weniger Sekunden haben
Kollegen jede Formulierung parat. Das zweisprachige Nachschlagewerk
enthält 100 000 wichtige Fachbegriffe aus allen Bereichen der Medizin,
Klinik und biomedizinischen Wissenschaft. Selbst neueste Verfahren, etwa
Reproduktionsmedizin, und aktuelle Krankheiten wie die Vogelgrippe sind
enthalten. Die CD-ROM kann außerdem als Sprachtrainer genutzt werden.
Voraussetzungen sind ein PC mit Pentium-III-Prozessor mit mindestens einem GHz
Taktfrequenz. Es ist ein zehnfach CD-ROM-Laufwerk notwendig und das
Betriebssystem sollte Windows 98 SE, ME, 2000 oder XP sein. sth/ÄZ Vertretung für die Elternzeit Eindeutig auf Zeit Geht eine Helferin in die
Elternzeit, braucht der Chef Ersatz. Für die sogenannte
Schwangerschaftsvertretung gelten allerdings besondere Regeln, betont die DAK
in ihrem Magazin "Praxis + Recht". So muss das Arbeitsverhältnis immer eindeutig befristet sein - in der Regel auf das Ende der Elternzeit. Vor Ablauf dieser Frist kann die Vertretung nur kündigen, "wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist und einem Aufhebungsvertrag zustimmt", erklärt Thomas Kuschel, DAK-Experte. Wer über die vereinbarte Frist hinaus bleiben will, hat schlechte Karten, wenn die frischgebackene Mutter oder der stolze Papa früher als angekündigt auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Dann haben Firmen das Recht, die Ersatzkraft mit dreiwöchiger Kündigungsfrist zum vorgezogenen Ende der Elternzeit zu entlassen. "Der Gesetzgeber hat entschieden, dass hier die Interessen des ursprünglichen Stelleninhabers vorgehen", führt Kuschel fort. pit/pm Steuerpläne verschlechtern Investitionsklima Indizien für InvestitionsrückgangDie diskutierte Einbeziehung von Zinsen, Pachten und Leasing-Raten in die Bemessungsgrundlage der neu gestalteten Unternehmenssteuer belastet bereits jetzt das Investitionsklima in Deutschland. Das schätzt jedenfalls der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) anhand seines gemeinsam mit dem Institut für Wirtschaftsforschung (ifo) ermittelten Investitionsindikators. Dieser signalisiere einen Rückgang des Wachstums der Ausrüstungsinvestitionen in der zweiten Jahreshälfte; während im ersten Quartal 2006 die Ausrüstungsinvestitionen um 7,5 Prozent wuchsen, ließ im zweiten das Wachstum schon deutlich nach (2,7 Prozent) und wird sich voraussichtlich im dritten Quartal auf einem ähnlichen Niveau halten (2,8 Prozent). Für das vierte Quartal wird ein Investitionswachstum von nur noch 1,1 Prozent prognostiziert.Die Leasing-Branche ist nach eigenen Angaben mit rund 50 Milliarden Euro im Jahr der größte Investor in Deutschland: Ein Viertel der Ausrüstungsinvestitionen werde über Leasing realisiert. Horst-Günther Schulz, Präsident des BDL, kritisiert die Besteuerungs-Pläne der Koalition: "Deutschland braucht Investitionen. Die Investitionen von heute schaffen die Arbeitsplätze von morgen. Und wenn kräftig investiert wird und die Konjunktur läuft, profitiert davon auch die Staatskasse." pit/pm Auslegepflichtig Sammlung aktualisiertDer NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, erinnert anlässlich des Inkrafttretens des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) an die Auslegepflicht bestimmter Gesetze. Jeder Arzt als Arbeitgeber muss eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen in seiner Praxis auslegen.Hierzu gehören unter anderem natürlich das AGG, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Die Berufsgenossenschaften überprüfen die Auslage dieser Vorschriften bei Begehungen regelmäßig. Der NAV hat diese umfangreiche Sammlung auslegepflichtiger Gesetze aktualisiert und speziell für Arztpraxen aufbereitet. Die Zusammenstellung mit über 250 Seiten der derzeit gültigen Gesetze ist für 7,50 Euro (Mitglieder) beziehungsweise 20 Euro (Nichtmitglieder) unter dem Titel "Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für die Arztpraxis" erhältlich beim: NAV-Virchow-Bund Belfortstraße 9 50668 Köln Fon: 02 21 / 97 30 05 - 0 Fax: 02 21 / 7 39 12 39 info@nav-virchowbund.de pit/pm Fortbildung für Mitarbeiter Exklusives WissenStetige Veränderungen des beruflichen Anforderungsprofils, besonders in medizinischen Berufen, machen Fortbildungen für Mitarbeiter in Arztpraxen notwendig.Weitsichtige Arbeitgeber stellen durch eine Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel vertraglich sicher, dass die neu erworbenen Erkenntnisse ihrem Haus und nicht allzu bald der Konkurenz zugute kommen. Der NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, hat hierzu das Merkblatt "Fortbildungskosten und Rückzahlung" herausgegeben. Der siebenseitige Folder enthält zudem auch einen Mustervertrag für eine Fortbildungsvereinbarung. Das Merkblatt kann von Mitgliedern kostenlos und für Nichtmitglieder gegen eine Schutzgebühr von zwei Euro beim NAV-Virchow-Bund angefordert werden. pit/pm zm 96, Nr. 22, 16.11.2006, Seite 118-120 |