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| 16 . November
2006 Schwerbehinderte haben Anspruch auf Zusatzurlaub Stärker belastet, mehr Zeit zum ErholenDie aktuelle Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB) sieht für schwerbehinderte Arbeitnehmer einen erhöhten Urlaubsanspruch vor, um deren stärkere Belastung abzufedern.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Klage eines Krankenpflegers aus Baden-Württemberg statt gegeben. Danach haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage (9 AZR 669/05). Das Gericht in Erfurt verwies auf eine entsprechende Neuregelung im Sozialgesetzbuch. Diese beruhe unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigten, um sich von der Arbeit zu erholen. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte sich geweigert, dem Schwerbehinderten zu dem vereinbarten Urlaub von 29 Tagen zusätzlich fünf weitere Urlaubstage zu gewähren. (Details im Internet unter: http://www.bundesarbeitsgericht.de) pit/dpa BAG, Urteil vom 24.Oktober 2006 9 AZR 669/05 Arzt haftet nicht ohne Weiteres für eine falsche Diagnose Regeln der ärztlichen KunstBeim Diagnosefehler eines Arztes hat ein Patient nicht zwangsläufig Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Ende Oktober bekannt gewordenen Urteil.Das OLG hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf. Dieses hatte einer Patientin 12 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, da der Arzt ihren entzündeten Blinddarm nicht erkannt hatte. Er war zunächst von Magen- und Darmstörungen sowie später von einem fieberhaften Harnwegsinfekt ausgegangen. Doch die Oberlandesrichter bestätigten jetzt, die Symptome einer Erkrankung seien oft mehrdeutig und ließen auf verschiedene Ursachen schließen. Solange ein Arzt die erforderlichen Untersuchungen nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" vornehme, könne ihm daher eine objektiv falsche Diagnose rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (Az.: 5 U 1494/05). Das OLG stellte nun fest, dass nach dem Gutachten eines Sachverständigen der behandelnde Arzt alle erforderlichen diagnostischen Maßnahmen ergriffen habe. Die Befundlage sei schwierig gewesen und von dem Mediziner plausibel gedeutet worden. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor (Az.: VI ZR 155/06). pit/dpa OLG Koblenz Urteil am 26. Oktober 2006 veröffentlicht, Az.: 5 U 1494/05 Berufsgenossenschaft muss Dirigenten Hörgerät zahlen Von gesellschaftlicher RelevanzEine Berufsgenossenschaft (BG) muss einem ehrenamtlichen Dirigenten auch ein teures Hörgerät bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem jetzt veröffentlichten Urteil.Die Landessozialrichter entschieden: Bei einer berufsbedingten Schwerhörigkeit muss die BG für einen dirigierenden Schreiner die Kosten für ein aufwendiges Hörgerät übernehmen. Denn bei seiner Tätigkeit handele es sich um eine Aufgabe von einer allgemeinen gesellschaftlichen Relevanz, die über ein persönliches Hobby hinausgehe. Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltende Beschränkung auf Festbeträge greife daher nicht. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines ehrenamtlichen Dirigenten gegen eine Berufsgenossenschaft statt. Bei dem Schreinermeister war eine berufsbedingte Schwerhörigkeit festgestellt worden. Da er ehrenamtlich in einem Musikverein dirigiert und junge Musiker ausbildet, beantragte er die Kostenübernahme für besonders hochwertige Hörgeräte. Die Berufsgenossenschaft lehnte das mit der Begründung ab, die Tätigkeit des Klägers als Musiker sei ein privates Hobby. Dem folgte das LSG nicht. pit/dpa LSG) Rheinland-Pfalz Urteil am 26.Oktober 2006 veröffentlicht, Az.: L 3 U 73/06 zm 96, Nr. 22, 16.11.2006, Seite 129 |
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