1. Dezember 2006 |
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Verjährung offener Forderungen zum Jahresende Drum mahne und spute dich
Clevere Gläubiger schicken ihrem säumigen Schuldner beizeiten eine Mahnung, die einen zu hohen Betrag ausweist. Reagiert der Schuldner schriftlich auf die "versehentlich" falsch bezifferte Mahnung und legt dar, dass der Rückstand statt der geforderten 800 nur 625 Euro beträgt, dann leistet er damit die gewünschte Anerkennung der Schuld. Die Verjährungsfrist beginnt ab diesem Datum erneut und läuft nicht zum Ende des Jahres ab. Umsichtige fragen zu diesem äußerst komplexen Thema zu ihrer Sicherheit den Rechtsanwalt - und zwar zügig! Sonst lassen die Schuldner doch noch zu ihren Lasten die Champagnerkorken knallen. pit/olb Deutsche Rentenversicherung Bund Zeit für die Riester-Zulagen 2004Ob selber Angestellter oder dessen Ehepartner: Riestersparer, die bereits einen Vertrag abgeschlossen, aber für das Jahr 2004 noch keine Zulage beantragt haben, sollten sich beeilen. Denn für das Beitragsjahr 2004 muss spätestens am 31. Dezember 2006 der Zulageantrag vorliegen, damit die Förderung gutgeschrieben werden kann. Der Antrag ist zu richten an den Anbieter des Riesterprodukts, etwa die Versicherung, Bank oder Sparkasse, bei der der Vertrag besteht. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Kostenloses Servicetelefon 0800 100048040.pit/pm Praxis-PKW Fit für Frost und SchneeAuch wenn es die zwingende Winterreifenpflicht nach wie vor nicht gibt, gefährdet derjenige seinen Versicherungsschutz bei der Kaskoversicherung, der bei Schnee und Eis mit "Sommerpuschen" unterwegs ist. Lilo Blunck vom Bund der Versicherten (BdV): "Die Kaskoversicherung muss nicht zahlen, wenn der Kunde den Schaden grob fahrlässig herbeiführt", - etwa durch den Verzicht auf Winterreifen."Damit Geschädigte eines Unfalls nicht leer ausgehen, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung dagegen grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit", erläutert BdV-Sprecher Thorsten Rudnik und ergänzt, einige Kfz-Versicherer würden bereits auch bei der Kaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Straflos gehen Autofahrer, die ihr Fahrzeug nicht winterfest gemacht haben, jedoch nicht aus: Seit dem 1. Mai 2006 gilt die neue Winterreifenverordnung. Gemäß §2 Abs. 3a StVO gilt, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Bis zu 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg kann die Missachtung einbringen. sth/pm zm 96, Nr. 23, 01.12.2006, Seite 86 |