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| 1 . Dezember
2006 BGH: Eltern erhalten Unterhalt für ungewolltes Kind Gleiches RechtEltern können wegen einer ungewollten Schwangerschaft nach einer fehlerhaften Verhütungsbehandlung vom Frauenarzt den gesamten Unterhalt für ihr Kind verlangen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) am 14. November 2006 gilt dies für die Mutter und für den Vater, ganz gleich, ob verheiratet
oder nicht. Das Karlsruher Gericht gab jetzt einer Mutter aus Bayern Recht, die - auch im Namen des nicht ehelichen Vaters - auf Schadensersatz geklagt hatte. Der Nachwuchs aus der gerade ein halbes Jahr alten Partnerschaft kam der 25-Jährigen ungelegen, weil sie als Erzieherin in der Schweiz anfangen wollte. Vor vier Jahren hatte ein Gynäkologe ihr fehlerhaft ein lang wirkendes Verhütungsmittel oberhalb der Armbeuge eingesetzt - das Kind ist mittlerweile drei Jahre alt. "Nicht die Existenz des Kindes stellt einen Schaden dar, wohl aber sein Unterhaltsbedarf", stellte BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller in der mündlichen Verhandlung klar. Der Mediziner muss jetzt bis zum 18. Lebensjahr des heute dreijährigen Jungen Unterhalt zahlen; derzeit annähernd 600 Euro im Monat abzüglich Kindergeld. Mit dem Urteil erweitert der BGH seine langjährige Rechtsprechung zur Haftung des Arztes für Fehler, die zu einem ungewollten Kind führen, so auch bei fehlgeschlagener Sterilisation, falscher genetischer Beratung und bedingt bei erfolglosen Abtreibungsversuchen. Neu: Der Vertrag zwischen einer Patientin, die sich zur Verhütung einer Schwangerschaft behandeln lasse, und ihrem Arzt diene auch dem Schutz ihres jeweiligen nicht ehelichen Partners vor Unterhaltsansprüchen aus einer nicht geplanten Schwangerschaft, teilte das Gericht mit. Ergo kann auch ein nicht ehelicher Vater Unterhaltszahlungen beim Arzt einklagen. (Internet: http://www.bundesgerichtshof.de) pit/dpa BGH 14. November 2006 Az: VI ZR 48/06 Oberverwaltungsgericht erlaubt Medikamenten-Service in DrogerienArznei aus der Drogerie - erlaubt oder nicht? Diese Frage entschied jetzt ein Oberverwaltungsgericht, allerdings begrenzt auf den Akt des Abholens von Arzneimitteln.Die Drogeriemarktkette dm darf in ihren Filialen weiter einen Bestell- und Abholservice für Medikamente betreiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster in einem Urteil entschieden. Die Stadt Düsseldorf hatte den in Kooperation mit einer niederländischen Versandapotheke angebotenen Abholservice verboten, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arzneimittelrecht sah. Das Oberverwaltungsgericht folgte diesem Argument im Hauptsacheverfahren nicht. Das Vertriebskonzept verstoße weder gegen Arzneimittelrecht noch gegen Apothekenrecht, begründeten die Richter ihr Urteil. pit/dpa Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster Az.: 13 A 1314/06 vom 7. 11. 2006 Oberlandesrichter entscheiden Schmerzensgeld nach ZahnbehandlungSchmerzen beim Zahnarzt sind zwar nicht ungewöhnlich, können aber nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz gleichwohl zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen, meldet die Deutsche Presseagentur (dpa).DNach dem Richterspruch sei dies der Fall, wenn die Schmerzen durch eine nicht fachgerechte zahnmedizinische Behandlung verursacht werden. Das Gericht sprach mit seinem Urteil einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7 000 Euro zu. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen hatte der behandelnde Zahnarzt mehrere Zähne der Klägerin nicht fachgerecht überkront. Dadurch hatte die Frau in der Folgezeit erhebliche Schmerzen. Außerdem wurde eine umfassende Neubehandlung erforderlich. Die Klägerin verlangte von dem Zahnarzt mindestens 20 000 Euro Schmerzensgeld. Das OLG sah die Forderung im wohl Grundsatz, nicht aber in der Höhe als berechtigt an. Die Richter betonten laut dpa, die Schmerzen wären bei einer ordnungsgemäßen Behandlung zumindest nicht in diesem Ausmaß aufgetreten. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. pit/dpa OLG Koblenz 15. November 2006 Az.: 5 U 1591/05 zm 96, Nr. 23, 01.12.2006, Seite 98 |
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