"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1. Dezember 2007
Kaution bei Gewerbemietverträgen

Unbegrenzte Möglichkeiten

Anders als bei der Wohnraummiete können nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Brandenburg die Parteien eines Gewerbemietvertrages grundsätzlich eine der Höhe nach unbegrenzte Kaution vereinbaren.
Der Vermieter gewerblich genutzter Räume darf daher auch Nebenkostenvorauszahlungen, den Rückbau von Veränderungen an den Gewerbemieträumen sowie Schönheitsreparaturen in den Sicherungszweck der Kaution einberechnen. Damit ist zum Beispiel eine Kaution in Höhe von vier Bruttomonatsmieten nicht Wucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Beklagte dieses Verfahrens hatte von der Klägerin eine Ladenfläche zum Betrieb eines Reisebüros gemietet. Nach dem Mietvertrag müsste die Beklagte eine Kaution in Höhe von vier Bruttomonatsmieten zahlen oder aber eine entsprechende Bürgschaft stellen.
Die Beklagte zahlte die Kaution nicht und trug zur Begründung vor, die vereinbarte Summe sei Wucher und somit gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
Die Klägerin trug vor, dass sie auch den Rückbau von etwaigen Umbauten und Schönheitsreparaturen in den Sicherungszweck der Kaution einberechnen müsse. Und hatte Erfolg. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kaution habe, weil die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag der Parteien eben nicht wegen Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist. Anders als bei der Wohnraummiete können die Parteien eines Gewerbemietvertrages grundsätzlich eine der Höhe nach unbegrenzte Kaution vereinbaren.
Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Klägerin daher auch die von ihr nachvollziehbar veranschlagten Kosten in den Sicherungszweck der Kaution einberechnen. Angesichts der erheblichen Forderungen, die Vermietern im Rahmen eines Gewerbemietvertrages zustehen können, sei es gerechtfertigt, diese durch eine höhere Kaution abzusichern.

OLG Brandenburg
Az.: 3 U 787/06

RA Stefan Engelhardt
RWWD Hamburg
Alte Rabenstraße 32
20148 Hamburg
stefan.engelhardt@rwwd.de

Notargebühren nicht absetzbar

Das private Testament

Notargebühren für die Errichtung eines Testaments sowie für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung sind keine Werbungskosten. Das entschied das Saarländische Finanzgericht (FG) in Saarbrücken in einem Beschluss.
Die Kosten für ein notarielles Testament sind nach dem Richterspruch der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher nicht von der Einkommenssteuer absetzbar. Das Gericht lehnte es mit seinem Beschluss ab, den Bezug eines Einkommenssteuerbescheides vorläufig auszusetzen.
Mit diesem Begehren hatte sich eine Steuerzahlerin an das Gericht gewandt, weil sich das Finanzamt geweigert hatte, Notargebühren in Höhe von knapp 500 Euro als Werbungskosten anzuerkennen. Sie hatte mithilfe des Notars ein Testament errichtet sowie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung beurkunden lassen.
Wie das Finanzamt ordnete auch das Gericht den Vorgang der "privaten Sphäre" der Frau zu. Sowohl für den Erblasser als auch für den Erben gehörten Kosten, die im Zusammenhang mit einem Testament anfielen, nicht zur einkommenssteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Nichts anderes gelte für die übrigen Notarkosten, deren Berücksichtigung die Antragstellerin verlangt.
pit/dpa

FG Saarbrücken
Az.: 1 V 1336/06

Bei Arzneiwechsel

Erneut aufklären

Wechseln Ärzte bei Patienten das Medikament, müssen sie vor dessen Ersteinnahme vollständig über die möglichen unerwünschten Arzneimittelwirkungen aufklären. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Aufklärungspflicht bei einem Medikationswechsel bestehe auch dann, wenn beim neuen Arzneimittel das Risiko einer Komplikation wesentlich geringer sei als bei dem abgesetzten, berichtet die Ärzte-Zeitung.
Geklagt hatte eine Herzpatientin, die nach einem Medikationswechsel einen zehnminütigen Herzstillstand erlitten hatte. Über dieses Risiko hatten die Ärzte sie zuvor nicht aufgeklärt, weil genau diese Gefahr, einen Herzstillstand zu erleiden, durch den Einsatz des neuen Medikamentes hatte vermindert werden sollen.
pit/pm

BGH, Urteil
Az.: VI ZR 108/06

Betriebskosten

Abrechnung muss genau sein

Eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Haus ist nur dann gültig, wenn die privaten Mieter ihren jeweiligen Anteil genau aus der Aufstellung ersehen können. Das geht aus einem Urteil, des Landgerichts hervor, auf das der Mieterverein der Hansestadt hinweist.
Demnach muss, wenn ein Haus sowohl gewerblich als auch von privaten Mietern genutzt wird, der Anteil pro Wohnung nicht nur aus der Kostensumme für die Wohnungseinheiten hervorgehen. Auch der jeweilige Anteil an den Gesamtkosten muss ersichtlich sein. Es genüge daher nicht, die schon bereinigten Kosten mitzuteilen, erläutern die Mietrechtsexperten im Kölner Stadtanzeiger. Mieter müssen in die Lage versetzt werden, den Anspruch des Vermieters "gedanklich und rechnerisch" nachzuvollziehen. In dem konkreten Fall stritten Vermieter und Mieter um eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung. Die Mieter bemängelten, dass die Abrechnung der Ölkosten für die Heizung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
pit/dpa

LG Hamburg
Az.: 311 S 133/06



zm 97, Nr. 23, 01.12.2007, Seite 98-99