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| 1. Dezember
2008 Kostenerstattung für rezeptfreie Medikation geprüft Aus eigener Tasche zu zahlenDas Bundessozialgericht in Kassel beschäftigte sich jüngst mit der Frage, welche Medikamente die Krankenkassen bezahlen dürfen.Auch chronisch Kranke müssen ihre rezeptfreien Medikamente nach einer Entscheidung der höchsten Sozialrichter selbst bezahlen. Gesetzliche Kassen dürfen diese Kosten nicht erstatten, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Es bestätigte damit eine Regelung der Gesundheitsreform 2004 und wies die Berufung eines 74-Jährigen dagegen zurück. Der Kläger leidet an chronischer Bronchitis und nimmt deshalb seit 25 Jahren ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament ein. Seit der Gesundheitsreform übernimmt die Krankenkasse die monatlichen 28,80 Euro für das Präparat nicht mehr. Dagegen hatte der Mann erfolglos vor dem Sozialgericht Hannover geklagt, das Landessozialgericht wies die Revision zurück. Auch das höchste deutsche Sozialgericht hält die Regelung für verfassungskonform. Der Vorsitzende Richter Peter Masuch sagte, "diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz und auch nicht gegen Europäisches Recht". Der Rechtsanwalt des Klägers vertrat dagegen der Ansicht, das Erstattungsverbot führe zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der chronisch Kranken. Der Kläger könne nicht nachvollziehen, weshalb nachweislich sichere und in der Anwendung unbedenkliche Arzneimittel aus der Verschreibungspflicht entlassen worden seien und damit dem Kranken nicht mehr erstattet werden. Der Rechtsbeauftragte der beklagten Krankenkasse warf dem Kläger dagegen vor, er wolle sich "einen nicht vorgesehenen Leistungsanspruch schaffen". pit/dpa BSG 6. November 2008 Az.: B 1 KR 6/08 R Britin lehnt Herzoperation ab Verweigerung genehmigtEine 13-jährige Patientin hat gegen den Willen ihrer Ärzte vor Gericht die Verweigerung medizinischer Behandlungen erstritten, auch wenn dieses zum Tod führen kann. Ein Prozess der Aufsehen erregte, insbesondere bei den britischen Ä rzten.Kardiologen des Hereford Hospital fürchteten um das Leben einer Patientin mit einem Loch im Herzen, weil diese die lebensnotwendige Herztransplantation ablehnte. Die 13-jährige Patientin wie auch ihre Familie hatten sich nach mehrfachen fachärztlichen Konsultationen gegen die mit erheblichen Risiken und Nebenwirkungen verbundene Operation entschieden. Das Mädchen leidet zudem unter einer Chemotherapie, mit der sie wegen einer Leukämie-Erkrankung behandelt worden war. Der Hausarzt der Familie hatte die Sozialbehörden alarmiert, da er fürchtete, die Eltern könnten der 13-Jährigen wichtige Informationen bezüglich ihrer Therapieoptionen vorenthalten. Das zuständige Krankenhaus Hereford Hospital verklagte die Eltern, um die Einwilligung zur Herztransplantation zu erzwingen. Doch ein hohes Londoner Gericht entschied, die 13-jährige Patientin habe das Recht, die Behandlung zu verweigern. Britische Ärzteverbände bezeichneten das Urteil als "wichtigen Präzedenzfall". pit/ÄZ Bekannte Nebenwirkungen Begrenzte HaftungFür unerwünschte Wirkungen eines Medikamentes haftet ein Pharma-Unternehmen nicht, wenn vor diesen in der Packungsbeilage gewarnt wird.Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies die Schadenersatzklage einer Frau ab, die nach eigenen Angaben ein Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Rofecoxib eingenommen hatte und danach an Haarausfall, Bluthochdruck und Bauchschmerzen litt. Außerdem habe sie dauerhafte Schäden an Niere und Bauchspeicheldrüse davongetragen, hatte die Klägerin erklärt. Eine Haftung für bekannte, bei der Zulassung des Medikamentes als vertretbar beurteilte unerwünschte Wirkungen gebe es nicht, argumentierten die OLG-Richter. Das Präparat war bereits 2004 wegen Gesundheitsrisiken vom Markt genommen worden, da es einer Studie zufolge bei längerer Einnahme zu Herzproblemen führen kann. Solche "unerwarteten Nebenwirkungen" seien bei der Frau aber nicht aufgetreten, erklärten die Richter. Sie habe ausschließlich Gesundheitsschäden geltend gemacht, die in der Packungsbeilage aufgeführt waren. Eine Revision wurde nicht zugelassen.? pit/ÄZ OLG Karlsruhe November 2008 Az.: 7 U 200/07 zm 98, Nr. 23, 01.12.2008, Seite 120 |
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