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| 1. Dezember
2009 Jahresurlaub nach dauerhafter Krankheit Urlaub bleibt erhaltenAm 20. Januar 2009 entschied der europäische Gerichtshof (EuGH), dass die deutsche Regelung, wonach der Urlaubsanspruch meist zum 1. April des Folgejahres verfällt, mit europäischem Recht nicht vereinbar ist. Somit können dauerhaft kranke Arbeitnehmer ihren Urlaub künftig über Jahre ansparen oder sich ausbezahlen lassen.Geklagt hatte ein Betriebsprüfer, der 2004 und 2005 über ein Jahr lang krank war und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Danach bekam er Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach deutschem Recht ist sein Urlaubsanspruch nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen. Dagegen klagte er und verlangte von seinem Arbeitgeber für 2004 und 2005 eine Urlaubsabgeltung von über 14000 Euro brutto. Der EuGH entschied, dass die deutsche Regelung nicht mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003 vereinbar ist. Danach erlischt ein Urlaubsanspruch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich nehmen konnte. Im diesem Fall sei dies wegen der Verrentung nicht möglich gewesen. Der Arbeitgeber musste daher die Urlaubsvergütung auszahlen. Der EuGH betonte in seiner Entscheidung, dass sowohl das Ansparen des Urlaubs mit EU-Recht vereinbar ist als auch die Auszahlung als Urlaubsvergütung. Auf jeden Fall bleibt der Urlaubsanspruch bis auf Weiteres dauerhaft erhalten, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung keinen Urlaub nehmen konnte. Offen bleibt, ob sich die Pflicht zum Erhalt des Urlaubsanspruchs auf den gesamten Urlaub oder nur auf den europäischen Mindesturlaub von vier Wochen bezieht. Aufgrund der Entscheidung des EuGH änderte das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Bundesurlaubsgesetz. Das BAG gab einer Erzieherin recht, die die Abgeltung gesetzlicher Urlaubsansprüche verlangte. Sie hatte einen Schlaganfall und war über das Ende ihres Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig. In der Begründung führten die Richter aus, dass die Ansprüche auf Abgeltung Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Europäischer Gerichtshof Az.: C-350/06 Bundesarbeitsgericht Az.: 9 AZR 983/07 Dr. Sigrid Olbertz, MBA Zahnärztin, Master of Business Administration Mittelstr. 11a 45549 Sprockhövel-Haßlinghausen Arbeiten trotz Krankschreibung "Blaumachen" kann teuer werdenKrank melden und trotzdem ein bisschen arbeiten geht nicht. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der Mitarbeiter trotz Krankschreibung arbeitet, muss der Mitarbeiter alle Aufwendungen erstatten, die dem Arbeitgeber entstanden sind. Dazu gehören auch die Detektivkosten. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. August 2008.Ein Brief- und Zeitungszusteller war per ärztliches Attest krank geschrieben. Als Vertretung beschäftigte der Arbeitgeber seine Frau, die nachts die
Zeitungen austrug. Der krankgeschriebene Ehemann half ihr bei dieser Arbeit und
wurde dabei gesehen. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin ein
Detektivbüro mit der Beobachtung des Mitarbeiters.Das Gericht verurteilte den Arbeitnehmer zu Schadensersatz, weil dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt hat. Er habe seine Arbeitsunfähigkeit - zumindest während der Zeit, in der er von der Detektei beobachtet wurde - vorgetäuscht. Zudem habe er den Arbeitgeber veranlasst, seine Ehefrau für ihn als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Er sei aber tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, da er genau jene Tätigkeiten verrichtete, zu denen er arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen wäre. Das Argument des Brief- und Zeitungszustellers, dass die vom Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit sich nur auf eine vollschichtige Arbeitstätigkeit beziehe, ließ das Gericht nicht gelten. Wenn er der Meinung sei, dass die zwei Arbeitsstunden während der er seiner Frau aushalf ihm trotz Erkrankung möglich gewesen seien, muss er dies glaubhaft darlegen und trage auch die Beweislast. Denn mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird attestiert, dass ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell nicht ausführen könne. Eine bestehende tägliche Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden bei genereller Arbeitsunfähigkeit, geht aber aus dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht hervor. Dieses Urteil bekräftigt die allgemeine Rechtsauffassung. Danach ist während der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer verpflichtet sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Zudem hat er hat alles zu unterlassen, was einer Genesung im Wege stehen könnte. Arbeitet der Kranke während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, so kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden. Das hat zur Folge, dass ein während einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübter Nebenjob den Hauptjob kosten kann. Denn der Chef darf fristlos entlassen und sich die Kosten für erforderliche Aufwendungen von dem Arbeitnehmer erstatten lassen. Im vorliegenden Fall waren das die Detektivkosten. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az.: Sa 197/08 Dr. Sigrid Olbertz, MBA Zahnärztin, Master of Business Administration Mittelstr. 11a 45549 Sprockhövel-Haßlinghausen Minijob Zahnarzt hat AufsichtspflichtBei Minijobbern, also Menschen mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, müssen mehrere geringfügige Beschäftigungen des Arbeitnehmers zusammengerechnet werden. Überschreitet dann das Gesamtentgelt die Grenzen von 400 Euro, besteht volle Versicherungspflicht - und zwar für sämtliche geringfügigen Beschäftigungen.Jeder Arbeitgeber ist laut Geringfügigkeits-Richtlinie verpflichtet, sich bei seinen Minijobbern über das Bestehen von weiteren Beschäftigungen zu erkundigen. Die Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass der Arbeitgeber sich die Auskunft sogar schriftlich geben lassen muss. Versäumt oder missachtet ein Zahnarzt diese Erkundungspflicht, fordern die Sozialversicherungsträger die Beiträge nach. Und das sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Um das zu vermeiden, sollte jeder betroffene Zahnarzt sich eine "Bescheinigung zur Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob)" von seinem Steuerberater geben, ausfüllen und von seiner Mitarbeiterin unterschreiben lassen. Dr. Sigrid Olbertz, MBA Zahnärztin, Master of Business Administration Mittelstr. 11a 45549 Sprockhövel-Haßlinghausen Trotz behauptetem Behandlungsfehler Honorar ist fälligEin Patient muss auch dann für die Leistung der Anpassung einer Zahnprothese aufkommen, wenn er der Meinung ist, die Prothese sei nicht passgenau gewesen. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Charlottenburg in Berlin.Das AG hatte sich mit der Vergütung für die zahnärztlichen Tätigkeiten "Planung und Einpassung von Prothesen" zu befassen. In diesem Fall klagte ein Patient nach Einsatz der Prothese über Beschwerden, die trotz Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt werden konnten. Der Patient brach die Behandlung ab und verweigerte die Bezahlung. Das AG verurteilte den Patienten jedoch zur Zahlung. Begründung: Es komme nicht darauf an, ob die Behandlung fehlerhaft war. Anders als bei einer technischen Anfertigung einer Prothese durch einen Zahntechniker nach einem vorgegebenen Abdruck löse bereits die Arbeitsleistung als solche die Vergütungspflicht aus, weil der Zahnarzt den Erfolg seiner Behandlung nur zum Teil selbst beeinflussen könne. Voraussetzung für den Honoraranspruch des Zahnarztes sei lediglich, dass er die abgerechneten Leistungen sowie zugehörige Nachbehandlungen erbracht hat. Allein die Behauptung, die Prothese sei nicht passgenau gewesen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Amtsgericht Charlottenburg von Berlin, 19. Juni 2009 Az.: 207 C 28/09 Aus "Zahnärzte Wirtschaftsdienst" Nr. 9/2009 mit freundlicher Genehmigung des IWW Institut für Wirtschaftspublizistik zm 99, Nr. 23, 01.12.2009, Seite 102-103 |
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