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| 16 . Dezember
2006 Bei Stellenumwandlung Sozialabgaben auf Abfindung fälligWird eine Vollzeitstelle in eine geringfügige Beschäftigung umgewandelt, muss der Arbeitgeber für die gezahlte Abfindung Sozialabgaben zahlen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund jetzt entschieden.![]() Ein Angestellter hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sein Arbeitsverhältnis beendet werde und dieser ihn abfinde sowie als geringfügig Beschäftigten weiter anstelle. Zudem sollte er eine Abfindung erhalten - abgabenbefreit. Jetzt kam das Veto von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Bei einer Betriebsprüfung forderte sie nun von dem Arbeitgeber, aus der gezahlten Abfindung (26 000 Euro) die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Höhe von rund 2 300 Euro nachzuzahlen. Dagegen klagte die Firma mit der Begründung, es handele sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse, weshalb die Abfindung beitragsfrei bleibe. Das SG wies die Klage ab. Die DRV erhebe zu Recht Beiträge nach, denn es handele sich um einmaliges Arbeitsentgelt. Trotz anders lautender Bezeichnung ("Aufhebungsvertrag") beinhalte die Vereinbarung in der Sache die Annahme einer Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer. Echte Abfindungen, etwa bei Verlust des Arbeitsplatzes, würden für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt und seien daher sozialabgabenfrei. Dies treffe bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen jedoch nicht zu. Der Angestellte habe weiterhin eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei der Firma verrichtet. pit/dpa SG Dortmund Urteil vom 20. Oktober 2006 Az.: S 34 R 217/05 Berufswechsel nicht mitgeteilt Anspruch auf Krankentagegeld wegDie Nichtanzeige eines Berufswechsels kann den Schutz der privaten Krankentagegeld-Versicherung kosten. Das geht aus einem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.Eine Krankentage-Versicherung hat ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeits- und Berufsunfähigkeit des Versicherten jederzeit prüfen zu können. Sei ihr aber dessen berufliche Tätigkeit unbekannt, so werde ihr diese Möglichkeit genommen, meinten jetzt die Oberlandesrichter in Saarbrücken. Deshalb hielten sie den Wegfall des Versicherungsschutzes für gerechtfertigt, wenn der Betreffende einen Berufswechsel verschweige. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines ehemaligen Lebensmittelhändlers gegen seine Krankentagegeld-Versicherung ab. Die Versicherung hatte dem Kläger fast 8 000 Euro für die Zeit gezahlt, in der er krankgeschrieben war. Später erfuhr sie, dass der Kläger entgegen seinen Angaben bei Versicherungsabschluss nicht mehr als Lebensmittelhändler, sondern als Versicherungsvertreter gearbeitet hatte. Sie stoppte deshalb die Leistungen und bestand auf Rückzahlung. Das OLG sah sowohl die Leistungsverweigerung als auch die Rückforderung als berechtigt an. Der Kläger habe schuldhaft eine so genannte Obliegenheit verletzt, als er den Berufswechsel nicht mitgeteilt habe. Zwar gelte diese Mitteilungspflicht nicht, wenn der Versicherte noch einen Nebenberuf annehme. Bei einem völligen Berufswechsel sei die Rechtslage jedoch anders. pit/dpa OLG Saarbrücken Urteil Az.: 5 U 267/04-36 Die Position der Finanzoptimierer Im Lager des VersichertenEin sogenannter Finanzoptimierer ist kein Versicherungsagent, sondern ein Interessenvertreter des Versicherungskunden. So sahen es jetzt die Saarländischen Oberlandesrichter.Eine Versicherung muss sich Angaben, die der Kunde gegenüber einem sogenannten Finanzoptimierer beim Abschluss des Versicherungsvertrages macht, nicht als "eigenes Wissen" zurechnen lassen. Diese Grundsätze gehen aus einem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor. Nach dem Spruch der Saarbrückener Richter gilt das selbst dann, wenn der Finanzoptimierer von der Versicherung eine Abschlussprovision erhält. Das Gericht verweigerte mit seinem Spruch einem Versicherungskunden die Prozesskostenhilfe, weil es für eine Klage gegen dessen private Krankenversicherung keine Erfolgsaussichten sah. Der Kläger hatte beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung in dem Antragsformular verschwiegen, dass er unter anderem an Leberzirrhose erkrankt war. Die Versicherung erklärte daher die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Dem hielt der Kläger entgegen, er habe den Finanzoptimierer, auf dessen Vermittlung er den Vertrag abgeschlossen habe, mündlich von der Erkrankung unterrichtet. Das OLG ließ jedoch offen, ob dies tatsächlich der Fall gewesen war. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Finanzoptimierer im Interesse des Versicherten und nicht der Versicherung auftrete. Bildlich gesprochen stehe er damit "im Lager" des Versicherten. pit/dpa OLG Saarbrücken November 2007 Az.: 5 W 138/06-46 Juristischer Erfolg für Gmünder Freundlicher als freundlichDie Gmünder Ersatzkasse (GEK) darf sich als "kundenfreundlichste Krankenkasse Deutschlands" bezeichnen.Das Sozialgericht Düsseldorf wies laut Bericht der Ärzte-Zeitung den Antrag einer AOK ab, die der Gmünder Ersatzkasse entsprechende Aussagen verbieten lassen wollte. In dem Streit ging es um Ergebnisse der Verbraucherstudie Kundenmonitor Deutschland. pit/ÄZ zm 96, Nr. 24, 16.12.2006, Seite 96-97 |
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