Bekanntmachungen der Berufsvertretungen

LZK Rheinland-Pfalz
Versorgungsanstalt

Satzungsänderung

1. Beschluß

An § 6 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"In dringenden Fällen kann die Hauptversammlung auch schriftlich beschließen. Wenn jedoch mehr als ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung mündliche Verhandlung verlangt, ist die schriftliche Beschlußfassung ausgeschlossen.
Die Übersendung der Unterlagen für die schriftliche Abstimmung hat durch Einschreibebrief zu erfolgen."


2. Beschluß

§ 21 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
"Sind keine Anspruchsberechtigten nach Abs. 2 vorhanden, so erhalten die Personen das Sterbegeld, die die Kosten der Beerdigung des Teilnehmers getragen haben."

3. Beschluß

§ 16 Abs. 11 der Satzung erhält folgende Fassung:
"Stirbt ein Teilnehmer bevor die von der Versorgungsanstalt gewährten Leistungen den Wert von 59 Beitragsmonaten erreicht haben, so steht der Differenzbetrag bis zu 59 Beitragsmonaten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne des § 20 Abs. 1 zu, sofern sie nach dieser Satzung nicht weitergehende Versorgungsansprüche haben."

4. Beschluß

Der Absatz 6 in § 18 wird gestrichen.

5. Beschluß

In § 20 Abs. 7 wird die Frist von "drei Monate" durch "1 Jahr" ersetzt.

In einer Übergangs-Bestimmung wird in § 32 bestimmt, daß diese Regelung zum 01.07.2006 in Kraft tritt.

Die in § 32 Abs. 3 aufgeführte Übergangsbestimmung, die Gültigkeit nur bis einschließlich des Jahres 2005 hatte, wird zum 01.01.2006 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die in § 20 Abs. 7 erfolgte Anhebung der Frist von drei Monaten auf ein Jahr tritt mit Wirkung zum 01.07.2006 in Kraft."

6.1 Beschluß

In § 22 Abs. 8 wird hinter dem letzten Satz des 1. Abschnitts eingefügt:
"Bei früherer Mitgliedschaft in anderen Versorgungseinrichtungen im Geltungsbereich der EU-VO 1408/71, erfolgt diese Zurechnung zeitanteilig, entsprechend der jeweiligen Mitgliedschaft."

6.2 Beschluß

An den gemäß obigen Antrag durch Beschluß der Hauptversammlung geänderten Abs. 7 in § 20 wird folgender Satz angefügt:
"Ein früheres Mitglied der Versorgungsanstalt erhält diese Zurechnung zeitanteilig gemäß den Bestimmungen dieser Satzung, sofern die nach EU-VO 1408/71 im Versorgungsfall zuständige Versorgungseinrichtung eine solche ebenfalls gewährt."

7. Beschluß

In § 22 Abs. 5 wird hinter dem letzten Satz, endend mit ".... laufenden Renten." eingefügt:

"Abweichend davon wird für die Belastung des Vermögens durch die Risikorückstellung für die Dritthaftung gegenüber der LZK RLP temporär ein gesonderter PW für die ab dem 01.07.2005 eintretenden neuen Leistungsfälle gebildet. Nach der versicherungsmathematischen Berechnung beträgt die Minderung des Punktwertes für eine 10%ige Vermögensrückstellung 3,7%. Die zeitweise Einführung des gesonderten Punktwertes entfällt, sobald die Haftung des Vermögens der Versorgungsanstalt gegenüber der LZK RLP durch eine Gesetzgebung zur Verselbständigung der Versorgungsanstalt als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder durch eine Änderung des Heilberufsgesetzes, die der Versorgungsanstalt eine eigene Rechtsfähigkeit einräumt, beseitigt ist. Sodann erfolgt eine Nachzahlung der durch den gesonderten Punktwert verminderten Versorgungsbezüge einschließlich einer Verzinsung in Höhe des zu diesem Zeitpunkt im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungszinses, sofern zwischenzeitlich kein Haftungsfall eingetreten ist."

8. Beschluss
In § 10 - Der Vorsitzende des Verwaltungsrates - wird in Abs. 1 in Satz 1 gestrichen:
".....Verwaltung der .........., er führt die laufenden Geschäfte......"

§ 10 Abs. 1 Satz 1 lautet somit neu:
"Der Vorsitzende leitet die Versorgungsanstalt und vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich."

Ergänzung:

In § 25 - Haushalts- und Rechnungswesen - wird in Absatz 3 Satz 1 hinter "Geschäftsjahres" eingefügt:
"ist"

und gestrichen:
"hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates"

sowie bei beiden "einen" die beiden letzten Buchstaben.

§ 25 Abs. 3 Satz 1 lautet somit neu:
"Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist über das abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen."

Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

Mainz, den 20. Dezember 2005

Der Präsident der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Dr. Rudolf Hegerl


zm 96, Nr. 2, 16.01.2006, Seite 78