LZK Rheinland-Pfalz
Versorgungsanstalt
Satzungsänderung
1. Beschluß
An § 6 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"In dringenden Fällen kann die Hauptversammlung auch schriftlich
beschließen. Wenn jedoch mehr als ein Drittel der Mitglieder der
Hauptversammlung mündliche Verhandlung verlangt, ist die schriftliche
Beschlußfassung ausgeschlossen.
Die Übersendung der Unterlagen für die schriftliche Abstimmung hat
durch Einschreibebrief zu erfolgen."
2. Beschluß
§ 21 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
"Sind keine Anspruchsberechtigten nach Abs. 2 vorhanden, so erhalten
die Personen das Sterbegeld, die die Kosten der Beerdigung des Teilnehmers
getragen haben."
3. Beschluß
§ 16 Abs. 11 der Satzung erhält folgende Fassung:
"Stirbt ein Teilnehmer bevor die von der Versorgungsanstalt
gewährten Leistungen den Wert von 59 Beitragsmonaten erreicht haben, so
steht der Differenzbetrag bis zu 59 Beitragsmonaten versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen im Sinne des § 20 Abs. 1 zu, sofern sie nach dieser
Satzung nicht weitergehende Versorgungsansprüche haben."
4. Beschluß
Der Absatz 6 in § 18 wird gestrichen.
5. Beschluß
In § 20 Abs. 7 wird die Frist von "drei Monate" durch "1
Jahr" ersetzt.
In einer Übergangs-Bestimmung wird in § 32 bestimmt, daß diese
Regelung zum 01.07.2006 in Kraft tritt.
Die in § 32 Abs. 3 aufgeführte Übergangsbestimmung, die
Gültigkeit nur bis einschließlich des Jahres 2005 hatte, wird zum
01.01.2006 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die in § 20 Abs. 7 erfolgte Anhebung der Frist von drei Monaten
auf ein Jahr tritt mit Wirkung zum 01.07.2006 in Kraft."
6.1 Beschluß
In § 22 Abs. 8 wird hinter dem letzten Satz des 1. Abschnitts
eingefügt:
"Bei früherer Mitgliedschaft in anderen Versorgungseinrichtungen
im Geltungsbereich der EU-VO 1408/71, erfolgt diese Zurechnung zeitanteilig,
entsprechend der jeweiligen Mitgliedschaft."
6.2 Beschluß
An den gemäß obigen Antrag durch Beschluß der Hauptversammlung
geänderten Abs. 7 in § 20 wird folgender Satz angefügt:
"Ein früheres Mitglied der Versorgungsanstalt erhält diese
Zurechnung zeitanteilig gemäß den Bestimmungen dieser Satzung,
sofern die nach EU-VO 1408/71 im Versorgungsfall zuständige
Versorgungseinrichtung eine solche ebenfalls gewährt."
7. Beschluß
In § 22 Abs. 5 wird hinter dem letzten Satz, endend mit "....
laufenden Renten." eingefügt:
"Abweichend davon wird für die Belastung des Vermögens durch
die Risikorückstellung für die Dritthaftung gegenüber der LZK
RLP temporär ein gesonderter PW für die ab dem 01.07.2005
eintretenden neuen Leistungsfälle gebildet. Nach der
versicherungsmathematischen Berechnung beträgt die Minderung des
Punktwertes für eine 10%ige Vermögensrückstellung 3,7%. Die
zeitweise Einführung des gesonderten Punktwertes entfällt, sobald die
Haftung des Vermögens der Versorgungsanstalt gegenüber der LZK RLP
durch eine Gesetzgebung zur Verselbständigung der Versorgungsanstalt als
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder durch eine Änderung
des Heilberufsgesetzes, die der Versorgungsanstalt eine eigene
Rechtsfähigkeit einräumt, beseitigt ist. Sodann erfolgt eine
Nachzahlung der durch den gesonderten Punktwert verminderten
Versorgungsbezüge einschließlich einer Verzinsung in Höhe des
zu diesem Zeitpunkt im technischen Geschäftsplan festgelegten
Rechnungszinses, sofern zwischenzeitlich kein Haftungsfall eingetreten
ist."
8. Beschluss
In § 10 - Der Vorsitzende des Verwaltungsrates - wird in Abs. 1 in Satz 1
gestrichen:
".....Verwaltung der .........., er führt die laufenden
Geschäfte......"
§ 10 Abs. 1 Satz 1 lautet somit neu:
"Der Vorsitzende leitet die Versorgungsanstalt und vertritt die
Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich."
Ergänzung:
In § 25 - Haushalts- und Rechnungswesen - wird in Absatz 3 Satz 1 hinter
"Geschäftsjahres" eingefügt:
"ist"
und gestrichen:
"hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates"
sowie bei beiden "einen" die beiden letzten Buchstaben.
§ 25 Abs. 3 Satz 1 lautet somit neu:
"Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist über das
abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten ein
Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen."
Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
Mainz, den 20. Dezember 2005
Der Präsident der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer
Rheinland-Pfalz
Dr. Rudolf Hegerl
zm 96, Nr. 2, 16.01.2006, Seite 78
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