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| 16 . Januar
2006 Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigenNach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (Az: B 4 RA 6/05 R) in Kassel muss die gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten auch dann anerkennen, wenn die Eltern Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind. Zahnärztinnen sollten also die Geburt ihrer Kinder bei der gesetzlichen Rentenversicherung melden.In dem entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin die Vormerkung von Kindererziehungszeiten verlangt. Sie war zunächst sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bekam im Mai 1999 ein Kind. Seit November 2001 war sie als angestellte Anwältin Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und deshalb von ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) erkannte seitdem die Kindererziehungszeiten nicht mehr an. Wie das Bundessozialgericht entschied, ist dies aber nur dann gerechtfertigt, "wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt werden". Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) in Köln ist das aber regelmäßig eben nicht der Fall. BSG Az: B 4 RA 6/05 R Dr. Sebastian Ziller Bundeszahnärztekammer Chausseestraße 13 10115 Berlin Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung Zusage ins Blaue gefährlichDas Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich mit einer Entscheidung zur wirtschaftlichen Aufklärung eines Privatpatienten durch den Zahnarzt befasst und dabei Umfang aber auch Grenzen dieser Pflicht definiert.Erklärt ein Zahnarzt dem Patienten "ins Blaue hinein", die private Krankenversicherung werde die Kosten einer geplanten umfangreichen Behandlung tragen, obwohl er weiß, dass der zur Prüfung eingereichte Heil- und Kostenplan noch nicht bestätigt wurde, dann macht er sich schadenersatzpflichtig. So definierten die Oberlandesrichter in Köln in einer Entscheidung letztes Jahr die Pflichten des Zahnarztes zur wirtschaftlichen Aufklärung. Es ist nicht neu, dass den Zahnärzten die Verpflichtung auferlegt wird, neben der Aufklärung über Befund und Diagnose, über die Prognose der Erkrankung und so weiter auch eine Aufklärung über entstehende Kosten vorzunehmen. Die wirtschaftliche Aufklärung dient dem Schutz des Patienten vor finanziellen - insbesondere versicherungsrechtlichen - Überraschungen. Arzt und Krankenhaus müssen den Patienten darauf hinweisen, wenn zu befürchten ist, dass zum Beispiel die Krankenkasse die gewünschte oder vom Arzt vorgesehene Behandlung nicht bezahlen wird (siehe BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99, S. 16). Die wirtschaftliche Hinweispflicht ist, im Gegensatz zur sonstigen Aufklärungsverpflichtung lediglich eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und somit nicht der eigentlichen ärztlichen Behandlung zuzurechnen. Die Verletzung dieser Pflicht gibt dem Patienten einen Anspruch auf Befreiung von der Kostenbelastung. OLG Köln Urteil vom 23. März 2005 Az: 54 144/04 René Krousky BZÄK Chausseestraße 13 10115 Berlin zm 96, Nr. 2, 16.01.2006, Seite 66 |
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