"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16 . Januar 2007
BU-Versicherung nur mit abgeschlossener Ausbildung

Gelernt ist noch lange nicht geprüft

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kann grundsätzlich keine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU), sondern nur eine Erwerbsunfähigkeit abschließen. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil, das auch für ungeprüfte Kräfte in der Zahnarztpraxis gilt.
Bei der BU-Versicherung werde die gesundheitliche Fähigkeit versichert, den erlernten Beruf weiter ausüben und bewältigen zu können, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil.
Das Gericht wies damit die Klage eines Krankenpfleger-Helfers gegen seine Versicherung ab. Der Kläger hatte nach seinem Antrag eine BU-Versicherung abgeschlossen. Als Beruf hatte er "Krankenpfleger-Gehilfe" angegeben. Die Versicherung teilte nach Prüfung der Unterlagen mit, er könne lediglich seine Erwerbsunfähigkeit versichern lassen. Der Kläger unterschrieb daraufhin eine entsprechende Änderungsklausel. Dennoch verlangte er später von der Versicherung eine Rente, weil er nicht mehr in der Krankenpflege tätig sein könne. Wie die Versicherung hielt auch das OLG diese Forderung für unbegründet. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, denn er könne durchaus noch andere Tätigkeiten ausüben.
dpa/pit

OLG Saarland
Urteil, Az.: 5 U 720/05-105

Unfall im Krankenhaus

Harndrang bleibt Privatsache

Ein Unfall auf dem Gang zur Toilette bleibt Privatsache, auch wenn er während eines stationären Aufenthaltes passiert. Die Behandlungskosten hierfür sind über die Krankenversicherung abzurechnen, nicht über die gesetzliche Unfallversicherung des Hospitals, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt.
Der Toilettengang im Krankenhaus gehöre zu den sogenannten "eigenwirtschaftlichen" - und damit nicht versicherten - Tätigkeiten wie Schlafen und Essen, hieß es zur Begründung. Ausnahmen seien nur bei besonderen, im Krankenhaus typischen Gefahren möglich. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 8/14 KR 357/04). Damit gab das Gericht im Streit zwischen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse ersterer Recht.
Im konkreten Fall war eine 76-jährige Patientin in ihrem Klinikzimmer auf dem Weg zur Toilette ohne ersichtlichen Grund gestürzt und hatte einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, die Kosten der Operation und Behandlung des Bruchs zu tragen, da der Weg zur Toilette eine private und keine versicherte Tätigkeit sei. Im Gegensatz zur ersten Instanz folgten die Darmstädter Richter dieser Argumentation.
pit/dpa

LSG Hessen
14.Dezember 2006
Az.: AZ L 8/14 KR 357/04


zm 97, Nr. 2, 16.01.2007, Seite 82