Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben vorrangigen Anspruch

Von der halben zur vollen Stelle

16. Januar 2008 - Teilzeitbeschäftigte gemäß § 9 TzBfG, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, müssen bei der Besetzung eines entsprechend frei werdenden Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber bevorzugt berücksichtigt werden. Die Ausnahme: wenn dringende betriebliche Bedürfnisse oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dem entgegenstehen.


In dem konkreten Fall war der Kläger bei einem Automobilclub seit 1995 als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Wochenarbeitsstunden beschäftigt. Laut Manteltarifvertrag beträgt die wöchentliche volle Arbeitszeit in seinem Einsatzgebiet 36 Stunden pro Woche und kann (nach Zustimmung) auf 40 Wochenstunden erhöht werden.

Im August 2005 schrieb der Automobilclub für das Einsatzgebiet des Klägers vier neue Vollzeitstellen in der Pannenhilfe aus. Der Kläger bewarb sich hieraufhin um eine Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Wochenstunden. Der Club lehnte die Bewerbung ab mit der Begründung, es handele sich um "tariffreie Stellen" und "tarifgebundene Vollzeitstellen" stünden derzeit nicht zur Verfügung. Bei Interesse könne er sich jedoch zu diesen Bedingungen bewerben. Das kam für den Kläger nicht in Frage, er klagte stattdessen auf Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden.

Die Bundesarbeitsrichter gaben ihm in letzter Instanz recht: Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 9 TzBfG, wonach Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte, die ihre Stundenzahl aufstocken wollen, bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes grundsätzlich bevorzugt berücksichtigen müssen. Auch dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Kollegen sah das Gericht nicht als gegeben an.

RA Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
c/o RAe Roggelin Witt Wurm Dieckert
Alte Rabenstraße 32
20148 Hamburg
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BAG
Urteil, am 8. Mai 2007 verkündet
AZ.: 9 AZR 874/06



zm 98, Nr. 2, 16. 01. 2008, Seite 75