"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. Januar 2008
Leistungen aus einer Ausfallversicherung

Gewinn oder nicht

Wie die Leistungen einer Ausfallversicherung steuerlich zu beurteilen sind, darüber streitet sich zurzeit eine Ärztin mit dem Fiskus.
Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern entschied in einem Prozess, dass die Erstattungen aus der Versicherung als Gewinn aus selbständiger Arbeit zu versteuern sind.
Eine Ärztin hatte im konkreten Fall nämlich die Prämien für eine Praxisausfallversicherung immer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Nach Ansicht des Finanzgerichtes waren daher die Leistungen aus der Praxisausfallversicherung auch steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Die Finanzrichter begründeten ihr Urteil damit, dass der Unternehmer wählen kann, ob er die Police dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnet. Diese Wahl ziehe dann alle entsprechenden steuerlichen Folgen nach sich. Mit diesem Urteil war die Ärztin nicht einverstanden und legte Revision ein.
Entsprechend wird der Bundesfinanzhof klären, wann Leistungen, die ein Freiberufler aus dem Abschluss einer dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnenden sogenannten Praxis-Ausfallversicherung erhält, als Betriebseinnahmen "steuerbar" sind. Unter dem speziellen Gesichtspunkt, dass diese nach den fortlaufenden Betriebsausgaben während einer (auch unfallbedingten) Krankheit bemessen und nur zu einem geringen Teil dem Ausgleich krankheitsbedingter Kosten dienen und zuvor die entsprechenden Versicherungsprämien als Betriebsausgaben gebucht wurden.

Dr. Sigrid Olbertz, MBA
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

FG Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 20. Dezember 2006
Az.: 3 K 384/05

Studium im EU-Ausland

Anspruch auf Bafög ab dem ersten Semester

Deutschen Abiturienten, die im EU-Ausland studieren wollen, stehen vom ersten Semester an Bafög-Mittel zu. Das geht aus einem aktuellen Richterspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor.
Aus Sicht des EuGH ist es europarechtswidrig, deutschen Studenten im EU-Ausland Bafög nur zu gewähren, wenn sie zunächst ein Jahr lang eine deutschsprachige Hochschule besucht haben. Auch sei es mit der Freizügigkeit innerhalb der EU nicht vereinbar, die weiteren Zuschüsse davon abhängig zu machen, dass die Studenten ausschließlich dasselbe Fach im Ausland weiterstudieren, entschieden die Richter des höchsten europäischen Gerichts.
Noch sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz diese Einschränkungen vor. Eine entsprechende Änderung sollte zwar in Kürze erfolgen.
Mit ihrem Urteil haben die Luxemburger Richter der geplanten Novelle nun jedoch vorgegriffen, nachdem zwei deutsche Studentinnen vor dem Verwaltungsgericht Aachen gegen die Einschränkungen geklagt hatten. Das Deutsche Studentenwerk (DSW) freut sich über die Entscheidung. "Damit ist der Weg frei für mehr Mobilität der Studierenden innerhalb der EU", so das DSW.
jr/ps



zm 98, Nr. 2, 16. 01. 2008, Seite 74