"Allen Menschen Recht getan ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1 . Februar 2006
Enttäuschte Patientin klagte nach Schönheits-OP

Folgen hinlänglich bekannt

Korrekte Aufklärung und Durchführung bei einer OP schützen vor Ansprüchen - auch wenn der Patient im Nachhinein vom Ergebnis enttäuscht ist.
Wer nach einer Schönheitsoperation unzufrieden mit seinem Aussehen ist, kann nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück deshalb allein kein Schmerzensgeld fordern. Das gelte dann, wenn der Arzt den Patienten über die möglichen Konsequenzen der Operation aufgeklärt habe und dem Mediziner kein Kunstfehler nachzuweisen sei, teilten die Richter mit (Az.: 2 0 1303/03).
Geklagt hatte eine Frau, die in einer Folgeoperation eine frühere Brustvergrößerung vergeblich verbessern wollte. Die damals 45 Jahre alte Frau beauftragte im Oktober 2001 bei einem Schönheitschirurgen die Korrektur ihrer Brüste, die sie zuvor bei einem anderen Mediziner hatte operieren lassen. Sie war weder mit dem Resultat der zweiten Operation einverstanden noch mit dem eines Folgeeingriffes und behauptete, von dem Mediziner nicht ausführlich genug auf die Folgen der Operation hingewiesen worden zu sein.
Diese Argumentation erkannte das Gericht nicht an. Mit einem 75 Minuten langen Aufklärungsgespräch habe der Arzt sie sehr wohl ausreichend auf den Eingriff und seine möglichen Folgen hingewiesen. Außerdem habe die Patientin bereits mehrere Brust Operationen hinter sich gehabt. Auch deswegen hätten ihr die möglichen Konsequenzen klar sein müssen.
pit/dpa

LG Osnabrück
6. Januar 2006
Az.: 2 0 1303/03

Ärzte versäumten rechtzeitige Aufklärung über Risiken

Schmerzensgeld

Ein Krankenhaus muss 20000 Euro an einen Mann zahlen, der vor einer Operation nicht rechtzeitig über die Risiken aufgeklärt worden ist.
Schadenersatz an einen Patienten ist fällig, wegen verspäteter Aufklärung über Risiken nach einer Leistenbruchoperation, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Ende Dezember veröffentlichten Urteil mit. Der Mann sei nach der OP unter anderem impotent geworden. Die Krankenhausbetreiber konnten nicht beweisen, dass die Ärzte den Mann mindestens am Vortag der OP informiert hatten. Eine Aufklärung am Tag des Eingriffs aber reiche abgesehen von Notfällen nicht aus (Az.: 5 U 676/05).
Die Richter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Kläger war mit Schmerzen in die Ambulanz des Krankenhauses gekommen, wurde am nächsten Tag operiert. Das sei mit erheblichen Risiken verbunden gewesen, weil der Kläger zwei Mal voroperiert war.
Die Richter erklärten, ein Patient müsse so rechtzeitig über die Risiken eines Eingriffs aufgeklärt werden, dass er die Vor und Nachteile abwägen könne und damit sein Selbstbestimmungsrecht gewahrt werde.
pit/dpa

OLG Koblenz
Dezember 2005
Az.: 5 U 676/05

Unehrliche Krankenkasse gestoppt

Werben will gelernt sein

Irreführende Werbung bleibt verboten. Auch für Krankenkassen. Etwa, wenn diese sich mit guten Ergebnissen in einem Test brüstet, der nicht auf repräsentativen Kriterien fußt.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland Pfalz hat einer gesetzlichen Krankenkasse verboten, irreführende Mitgliederwerbung zu betreiben (Az.: L 5 ER 99/05). Wie das Handelsblatt berichtete, hatte der Krankenversicherer sich damit gebrüstet, als Testsieger einer Studie zur Kundenzufriedenheit "6 x Platz 1 von 8 Kategorien" erreicht zu haben.
Doch die streitige Werbung war irreführend, weil die Studie nicht auf einer repräsentativen Meinungserhebung beruhte. Bei der Studie waren zudem junge und gesunde Versicherte extrem überrepräsentiert.
pit

LSG Rheinfand Pfalz
Az.: L 5 ER 99/05



zm 96, Nr. 3, 01.02.2006, Seite 98