Die neue
Röntgenverordnung Konsequenzen für die zahnmedizinische Ausbildung an deutschen UniversitätenUwe J. Rother, Gabriele Kaeppler, Irmela Reuter |
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1. Februar - Die
Ausbildung zur Anwendung ionisierender Strahlung im Studiengang Zahnmedizin ist
durch den Gesetzgeber klar und umfassend geregelt. Das universitäre
Ausbildungsprogramm lautet
Die gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen der studentischen Ausbildung sind durch die geltende Röntgenverordnung (RöV, § 18a) und die aktuelle Fachkunde-Richtlinie vorgegeben. Mit der Neufassung der Fachkunde-Richtlinie sind jetzt - neben einer festen Stundenzahl der Ausbildung - eine Mindestanzahl von dokumentierten Röntgenuntersuchungen zu erbringen (Tabelle 1). Jeder Zahnarzt, der rechtfertigende Indikationen zur Anwendung von Röntgenstrahlen stellt, also Röntgenaufnahmen anordnet, muss die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 23 RöV). Der im Studiengang Zahnmedizin durchgeführte Kurs (siehe oben) vermittelt - im Gegensatz zur Allgemeinmedizin - diese Fachkunde. Voraussetzung dafür ist ein durch die Behörde genehmigtes Ausbildungsprogramm. Damit geht jede Universität, der eine entsprechende Fachkunde-Ausbildung genehmigt wurde, die Verpflichtung ein, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Fachkunde im Strahlenschutz tritt mit dem Erlangen der Approbation in Kraft und wird durch die zuständigen Behördenstellen hinterfragt - spätestens fünf Jahre nach Grunderwerb, wenn der Aktualisierungspflicht (§ 18a RöV) Rechnung zu tragen ist. Konsequenzen für die Hochschule Welche Konsequenzen haben diese neuen Regelungen für die zahnmedizinische Ausbildung an den Universitäten und die niedergelassenen Zahnärzte? Die Ausbildung zur Erlangung der Fachkunde setzt die erfolgreiche Teilnahme an den Kursveranstaltungen voraus. Der "Radiologische Kurs unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes" (72 Stunden) ist folgendermaßen gegliedert: 1. Vorlesung (24 Stunden) 2. Praktischer Kurs (48 Stunden) Für den Sachkundeerwerb im Rahmen der Ausbildung Fachkunde im Strahlenschutz "Intraorale Röntgendiagnostik, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels" sind mindestens 100 dokumentierte Aufnahmen erforderlich (Tabelle 1). Das Arbeiten mit und am Patienten ist nach dem Erwerb der Qualifikation "Kenntnisse im Strahlenschutz" möglich (Abschluss Grundkurs). Erst mit dieser Qualifikation hat der Student die Voraussetzungen erfüllt, unter Aufsicht Röntgenaufnahmen am Patienten anfertigen zu dürfen. Unmittelbar danach erlernt er die Befundableitung (Aufbaukurs), die im klinischen Teil (verschiedene Fachgebiete der Zahnheilkunde) bis zu der Mindest-Aufnahmezahl 100 vertieft wird. Beim Erwerb der Sachkunde (Teil I und Teil II) ist sicherzustellen, dass das Praktische Röntgen stets unter Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Zahnarztes erfolgt und dass die drei Elemente einer Röntgenuntersuchung - rechtfertigende Indikation, technische Durchführung/Strahlenschutz und Befundableitung - in angemessener Gewichtung Berücksichtigung finden. Hier wird auch der Besonderheit in der Zahnmedizin Rechnung getragen, indem ein später niedergelassener Zahnarzt - im Gegensatz zur Allgemeinmedizin - die Röntgenaufnahmen eigenverantwortlich durchführt beziehungsweise deren Anfertigung anleitet und überwacht. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um während der studentischen Ausbildung diese Fähigkeiten - insbesondere über die Praktika - zu erlangen und dass eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Fachgebiete der Zahnmedizin mit dem Ziel der Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz realisiert wird. Zahnärzte, die ihre Approbation nicht in Deutschland erworben haben, müssen den Fachkundeerwerb nach dem Studium durch einen 24-stündigen Spezial-Grundkurs an entsprechenden Einrichtungen nachholen. Weitere Möglichkeiten des Sachkundeerwerbs in der Zahnmedizin gibt es für Spezialbereiche (Tabelle 1), wie Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen, für Handaufnahmen sowie weitergehende Technik (wie digitale Volumentomographie). Die Anforderungen für die Universitäten ergeben sich aus der Röntgenverordnung und der Fachkunde-Richtlinie: Um den Aufwand der Ausbildung Fachkunde im Strahlenschutz zu verdeutlichen, soll folgendes Rechenbeispiel dienen: Bei einer Semestergröße von 48 Studenten im 1. klinischen Semester ergeben sich acht
Bei derselben Anzahl von Studenten und einer Gruppengröße von nur vier Personen würde sich die Gruppenzahl auf zwölf und die Stundenzahl auf 288 Stunden erhöhen. Bezogen auf 20 Stunden, die pro Woche durchgeführt werden, würde die Praktikumszeit für den Kursleiter hierbei rund 14 Wochen, also bereits in die Semesterferien hinein, betragen. Größere Gruppen verringern somit deutlich die Personalzeit. Zusätzlich müssen bei 48 Studenten pro Semester im klinischen Teil 4 800 Röntgenaufnahmen angefertigt beziehungsweise Bildbefundungen durchgeführt werden. Bei zwölf Wochen pro Semester müssen pro Woche 400 Testate für Patientenaufnahmen beziehungsweise Befundungen vom Kursleiter gegeben werden. Bei 30 Studenten im Semester bedeuten die zu testierenden 3 000 Bildbefundungen eine Anzahl von 250 Testaten pro Woche. Die rasanten methodischen Entwicklungen der Bildgebenden Diagnostik auf der einen Seite, aber auch die Erkenntnisse im Umgang mit ionisierender Strahlung sowie die Sorgfaltspflicht gegenüber den Patienten, den Studenten und den Mitarbeitern auf der anderen Seite haben zu den Veränderungen in der Gesetzgebung und den daraus folgenden Richtlinien geführt. Die moderne Zahnheilkunde ist aufgerufen, sich dieser Entwicklung nicht zu verschließen und sie offensiv anzugehen und umzusetzen. Die Gefahr, gegebenenfalls die Fachkunde-Ausbildung zu verlieren, wäre für die jeweilige Universität katastrophal und nachteilig für die Absolventen dieser Einrichtungen. Literatur 1. Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005. BMU - RS II 1 - 11603/01.1. In: http://www.dgmp.de/Page_Service/Richtlinie-Fachkunde_RoeV-Medizin_221205.pdf #search=%22Richtlinie%20Fachkunde%20Strahlenschutz%22 2. Röntgenverordnung. In: Sonnek C, Bauer B (2002). Die neue Röntgenverordnung (vom 18. Juni 2002). 9. Auflage. Hoffmann-Verlag, Berlin 2002. ISBN: 3873440725. 3. Rother, U.: Moderne bildgebende Diagnostik in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Verlag Elsevier/Urban & Fischer, München - Jena, 2. Auflage 2006 Prof. Dr. Uwe J. Rother 1. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Röntgenologie (ARö) in der DGZMK Poliklinik für Röntgendiagnostik Zentrum für ZMK-Heilkunde Martinistr. 52 20246 Hamburg Priv.-Doz. Dr. Gabriele Kaeppler Ltd. Oberärztin Zentraler Röntgenbereich Zentrum für ZMK-Heilkunde Universität Tübingen Osianderstr. 2-8 72076 Tübingen Dr. Irmela Reuter Ltd. Oberärztin des Bereichs: Röntgen für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde Klinik und Poliklinik für Mund- und Kiefer- Gesichtschirurgie Zentrum für Zahn-Mund und Kieferheilkunde Westfälische Wilhelms-Universität Münster Waldeyerstr. 30 48149 Münster zm 97, Nr. 3, 01.02.2007, Seite 92-94 |