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| 1 . Februar
2007 DDR-Dopingopfer doch noch Sieger Entschädigung für staatlichen EhrgeizEhemalige DDR-Sportler, die durch staatlich organisiertes Doping geschädigt wurden, erhalten laut Bericht der Ärzte Zeitung jetzt wenigstens eine Entschädigung von je 9 250 Euro.Die 167 DDR-Dopingopfer, die Entschädigungsforderungen erhoben hatten, darunter Schwimmerin Karen König (Foto), verzichten im Gegenzug auf weitere Ansprüche gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Eine entsprechende Vereinbarung unterzeichneten Vertreter des DOSB und die Opfer im Dezember in Berlin. Die Kosten der Entschädigung belaufen sich auf 1,5 Millionen Euro. Eine Million Euro zahlt der Bund, 500 000 Euro der DOSB. pit Gericht schiebt Kungelei Riegel vor Wider die guten Sitten Die "gute Zusammenarbeit"
zwischen Ärzten und Apothekern hat Grenzen. Daran erinnerten jetzt die
Oberlandesrichter in Hamm.Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat der Kungelei zweier Ärzte mit einem Apotheker in Dortmund einen Riegel vorgeschoben. Ein Apotheker hatte im Auftrag bestimmter Ärzte besonders teure Medikamente vorgehalten und diese dann auf Weisung der Mediziner direkt an die Patienten geliefert, teilte das Gericht mit. Das wertete der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts als klaren Verstoß gegen das Apothekengesetz, das die Bevorzugung einzelner Ärzte durch Apotheker verbietet. Aufgeflogen war die Kungelei durch Streitigkeiten bei dem Verkauf der Apotheke. Im Kaufvertrag war der Umsatz der Apotheke dank der Geschäfte mit den Ärzten deutlich erhöht. Der Käufer brach den Kauf ab, der Verkäufer klagte auf Schadensersatz - erfolglos. Das Gericht erklärte den Vertrag für sittenwidrig. Die Berufe von Apothekern und Ärzten müssten strikt getrennt bleiben. pit/dpa OLG Hamm 11. Januar 2007 (Az.: 19 U 39/06) Lohnsteuer für Goldmünzen Pauschalsatz hinfälligWerden Goldmünzen auf einer Betriebsveranstaltung verschenkt, unterliegen sie nicht der günstigeren Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, berichtet der Verlag Neue Wirtschafts-Briefe.Im Rahmen der jährlich veranstalteten Weihnachtsfeiern überreichte der betreffende Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Krügerrand-Goldmünzen im Wert von je etwa 280 Euro. Und unterwarf den Gesamtwert gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent. anders das Finanzamt: die Goldmünzen seien nicht - wie vom Gesetz gefordert - aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet worden. Der Pauschsteuersatz treffe daher nicht zu. Stimmt, meinten die Richter: Klage und Revision des Arbeitgebers blieben ohne Erfolg. Der BFH entschied, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche seien, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung beträfen. Die Übergabe von Goldmünzen an alle bei einer Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer sei eine untypische Programmgestaltung. Zudem hätte der Arbeitgeber die Goldmünzen auch völlig losgelöst von den Weihnachtsfeiern übergeben können. pit/pm BFH Urteil vom 7. November 2006 Az.: VI R 58/04 zm 97, Nr. 3, 01.02.2007, Seite 112 |
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