Eine neue Abmahnungswelle
rolltDer Zankapfel |
||||||||||||||||||||||||
1. Februar 2008 - Seit einiger Zeit werden Zahnärzte zunehmend
wegen angeblicher Verstöße gegen Werbeverbote abgemahnt (vgl.
zm15/2007). Jetzt rollt eine neue Welle von Abmahnungen wegen angeblicher
Verletzungen von Schutzrechten. Eine Kieferorthopädin in
Süddeutschland mahnt Zahnärzte
Über ihre Rechtsanwälte macht eine Kieferorthopädin ganz aktuell geltend, dass sie auf ihrer Homepage mit einem "Apfel in Granny-Smith-Farben" wirbt, den sie sich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hat schützen lassen. Wenn nun Zahnärzte einigermaßen ähnliche Äpfel auf ihrer Homepage verwenden, sehen ihre Juristen darin die Gefahr einer Verwechslung. Sie behaupten, dass die "beteiligten Verkehrskreise" das Leistungsangebot des abgemahnten Zahnarztes mit dem der Kieferorthopädin verwechseln können. Und verlangen in dem besagten Schreiben gleich, die Unterschrift unter eine Erklärung zu setzen, dass der abgemahnte Zahnarzt künftig einen solchen Apfel nicht mehr verwenden wird. Außerdem soll er die behaupteten Kosten der beauftragten Rechtsanwälte in Höhe von rund 4 000 Euro tragen und alle sonstigen der Kieferorthopädin angeblich entstandenen Schäden ersetzen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht in der meist sehr kurzen Frist abgegeben werde, drohen sie mit gerichtlichen Schritten. Ob die Verwechselungsgefahr tatsächlich besteht und wie die Angelegenheit sonst juristisch zu werten ist, soll hier offen bleiben. Hier sollen nur Ratschläge gegeben werden, wie mit der Abmahnung verbundene Kosten vermieden werden können. n Zunächst sollten Zahnärzte vorsichtshalber von ihren Homepages und sonstigen Werbemedien dort vorhandene Äpfel aller Farben entfernen, sofern diese erst ab April 2006 verwendet wurden. Denn die Kieferorthopädin hat den Antrag beim DPMA am 2. Mai 2006 gestellt. n Zahnärzte, deren Homepage schon von der Kieferorthopädin besucht worden ist, und die von ihr mit einer Abmahnung bedacht worden sind, sollten die von deren Anwälten übersandte "Unterlassungsverpflichtungserklärung" keineswegs unterschreiben, da dies weit reichende finanzielle Konsequenzen haben kann. Falsch wäre es auch, nicht zu reagieren, da dann mit der Einschaltung eines Gerichtes zu rechnen ist. n Vielmehr könnten Betroffene überlegen, inwieweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Rechtsanwälte der Kieferorthopädin zu senden wäre, in der sie sich "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich" verpflichteten, den Apfel bis zu einer rechtskräftigen Klärung nicht mehr zu verwenden. Es empfiehlt sich angesichts der speziellen Sachverhalte dringend, für die Abfassung dieser Erklärung den anwaltlichen Rat eines Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Dieser Rechtsanwalt sollte aber auch prüfen, ob vorsichtshalber eine sogenannte Schutzschrift bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Lerchenfeld 3, 22081 Hamburg
|
||||||||||||||||||||||||
Der Schutz der
Assoziation Die Markenmacher |
||||||||||||||||||||||||
| Die Marke macht's. Ein speziell
kreiertes Logo, ein ausgefeiltes Signet, ein Bild, das unverwechselbar für
ein Unternehmen steht, gilt als schützenswert. Auch Kombinationen von Wort
und Bild mit hohem Wiedererkennungseffekt. Eine "Marke" kann man auf verschiedene Weise für sich schützen. Zunächst einmal kann eine rechtsfähige Person, Firma oder Mensch, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München beantragen, dass eine Marke geschützt wird und dadurch deren exklusives Nutzungsrecht erwerben. Der Antrag kann sich auf ein bloßes Bild (Bildmarke), auf ein Wort oder die Kombination aus beidem (Wortbildmarke) beziehen. Ab diesem Zeitpunkt darf man Mitbewerbern deren Verwendung untersagen, sie sogar ohne Vorankündigung abmahnen. In der Regel gelte hierfür der 1,3-fache Satz, erläutert der Bonner Markenanwalt Dr. Robert Kazemi: "Zu hohe Kosten in der Abmahnung können zu deren Unwirksamkeit führen. Ebenso kann eine Nutzung, die bereits vor dieser Markeneintragung erfolgte, Abmahnungen oder Unterlassungsansprüchen entgegenstehen". Bei einer Markenrechtsverletzung per Internet gilt die Verbreitung als bundesweit. Daher kann der Kläger nach Belieben ein Gericht für Markenrecht für die Verhandlung aussuchen. Lässt sich jedes Motiv des täglichen Lebens oder gar branchenspezifisches Symbol schützen? "Nein" besagt zum Beispiel das "Gabelstapler-Urteil". Mit dem definierte seinerzeit das Bundespatentgericht, München, dieses Gefährt als nicht schützbares, da typisches Merkmal für die Baubranche und konstatierte ein "Freihaltebedürfnis". Ähnliches sollte in der Dentalbranche für Äpfel als reine "Bildmarke" gelten, begründet eine Dentalfirma ihren diesbezüglichen aktuellen Löschantrag beim DPMA: "Seit Jahrzehnten symbolisiert der Apfel Gesundheit und Zahngesundheit". Im Zweifelsfall kann jedermann Widerspruch gegen die Registrierung einer Marke einlegen; auch ein Antrag auf Löschung des Markenschutzes ist möglich. Wird der Schutzeintrag für eine Marke gelöscht, gilt diese als "von Anfang nicht existent", verweist Kazemi auf § 52 des Markengesetzes. Dann würden auch alle aus dieser nie existenten Marke abgeleiteten Ansprüche hinfällig, "weil abgemahnt wurde, was zu keiner Zeit bestand". pit zm Nr. 98, Nr. 3, 01.02.2008, Seite 10-11 |
||||||||||||||||||||||||