Anlageberatung

Jetzt nur noch mit Protokoll

 
1. Februar 2010 - Seit Beginn des Jahres gelten neue Regeln nach dem Wertpapierhandelsgesetz für die Anlageberatung.
Seit Jahresbeginn gilt, dass die Bank zur Transparenz ein Beratungsprotokoll erstellen muss, wenn sie Kunden über Wertpapiere berät.
Lässt sich ein Kunde bei seiner Bank über Wertpapiere beraten, ist die Bank verpflichtet, ein Beratungsprotokoll auszustellen.


Seit dem 1. Januar 2010 erhält jeder Bankkunde nach einer Anlageberatung von seiner Bank ein entsprechendes Protokoll. Das wird ihm noch vor Abschluss des entsprechenden Wertpapiergeschäfts ausgehändigt. Das Protokoll soll für beide Seiten als Erinnerungsstütze dienen. Der Kunde kann im Nachhinein erkennen, weshalb ihm ein bestimmtes Wertpapier empfohlen wurde. Zudem ist auch im Nachhinein eine Kontrolle möglich, ob die Anlageempfehlungen der Bank den Anlagezielen des Kunden entsprachen. Deshalb muss das Protokoll auch den Inhalt des Gesprächs wiedergeben. Es werden unter anderem der Anlass der Beratung, die Dauer des Gesprächs, die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und alle von der Bank ausgesprochenen Empfehlungen dokumentiert.


Keine Protokollpflicht bei Sofort-Kauf
Kein Protokoll muss erstellt werden, wenn eine Beratung für Produkte erfolgte, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, wie zum Beispiel Tages- oder Festgeldanlagen. Es ist ebenfalls kein Protokoll notwendig, wenn ein Kunde ohne vorherige Beratung die Wertpapiere kauft. Dann findet nur ein Vermittlungs- und kein Beratungsgespräch statt.

Wobei der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Beratungsgespräch schon zustande kommt, wenn ein Kunde sich bei der Bank nach einem bestimmten Produkt erkundigt. Die Bank ist ebenfalls aus der Protokollpflicht entlassen, wenn der Kunde unterschreibt, dass er "auf eigenen Wunsch" ein Produkt erwerben möchte. Dann agiert die Bank wiederum lediglich als Vermittlerin.

Jeder Bankkunde hat ein Recht auf Aushändigung des Protokolls. Er sollte auch im eigenen Interesse kritisch prüfen, ob das Protokoll den Inhalt des Beratungsgesprächs richtig wiedergibt. Ist das nicht der Fall, sollte er dem Protokoll widersprechen und um Berichtigung bitten. Unproblematisch ist das Prozedere bei einer Beratung in der Bankfiliale.


Berater muss Protokoll unterzeichnen, Kunde nicht
Bei einer telefonischen Beratung hingegen erhält der Kunde das Protokoll meist erst später. Hierbei kann der Kunde auch ohne Protokoll das Geschäft sofort abschließen, um zum Beispiel eine Geldanlage mit Zeichnungsfrist noch rechtzeitig zu ordern. Wie der Bankenverband meldet, räumen die Banken dem Kunden - der vor Erhalt des Protokolls Wertpapiere kaufen möchte - ein Rücktrittsrecht ein. Das Rücktrittsrecht gilt für den Fall, dass das versandte Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Die Frist für den Rücktritt - aufgrund eines fehlerhaften Protokolls nach einer telefonischen Beratung - beträgt eine Woche ab Erhalt des Protokolls.

Nach dem Gesetz muss der Bankkunde das Beratungsprotokoll nicht unterzeichnen, nur der Berater muss seine Unterschrift leisten. Aber Bankkunden müssen davon ausgehen, dass sich die Banken den Erhalt des Protokolls quittieren lassen.

Dr. Sigrid Olbertz, MBA
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen


zm 100, Nr. 3, 01.02.2010, Seite 94