Wissenswerte Urteile - diesmal pro und kontra Zulassungsentzug - und die Begründungen der Richter in einem aktuellen Überblick.
16 . Februar 2006
Garantierte Berufsfreiheit

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

Die "durch Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) garantierte Berufsfreiheit" geht vor den Verdacht möglicher berufsbezogener Straftaten. So entschied das Bundesverfassungsgericht und gab der Beschwerde eines Arztes statt.
Gegen einen siebzigjährigen, wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung vorbestraften Arzt, der in seiner Praxis Drogensüchtige behandelt, ist ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung von Patienten zu Diebstählen sowie der sexuellen Belästigung von Patienten anhängig. Die Erlöse aus den Diebstählen - so die Anklage - sollten als Bezahlung für entstandene Behandlungskosten dienen. Die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht wurde ausgesetzt, um ein Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen.
Zugleich ordnete das Gericht ein vorläufiges Berufsverbot gegen den Beschwerdeführer an. Das Landgericht verwarf die Beschwerde, die der Beklagte hiergegen einlegte, als unbegründet. Dessen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht hatte jedoch Erfolg. Dieses hob den Beschluss des Landgerichts auf, da er die Berufsfreiheit verletze, und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: § 132 a StPO erlaubt im Strafverfahren die vorläufige Verhängung eines Berufsverbots gegen einen Beschuldigten, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass im Urteil ein "endgültiges" Berufsverbot gegen ihn verhängt wird. Das kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein Angeklagter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufes begangen hat. Zudem muss eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat die Gefahr erkennen lassen, dass er bei fortgesetzter Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche Taten, die im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, begehen wird.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit rechtfertigt aber allein das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen es nicht, vorläufig ein Berufsverbot zu verhängen: Die Anordnung muss zudem erforderlich sein, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. Dies ist vom Gericht darzulegen und zu erörtern.
Das in diesem Fall zuständige Landgericht hatte seine Entscheidung nur unzureichend mit Tatsachen begründet, die auf eine Wiederholungsgefahr schließen ließen. Den Beklagten dringend zweier berufsbezogener Taten zu verdächtigen, begründete allein nicht die gesicherte Erwartung, er werde diesbezüglich wieder strafrechtlich erheblich in Erscheinung treten. Seine abgeurteilten Steuervergehen wiederum waren keine berufsbezogenen Taten, weshalb sie keinen Rückschluss auf eine Neigung des Beschwerdeführers zulassen, die Ausübung seines Berufs zur Begehung von Straftaten auszunutzen.
pit/pm

Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 15. 12. 2005
Az.: 2 BvR 673/05

Betrug an Kollegen kostet die Zulassung

Als Arzt untragbar

Betrug ist Anlass genug, einem Arzt die Zulassung zu entziehen. Auch wenn vorrangig seine Kollegen, weniger die Patienten den Schaden hatten. Das meinten jetzt die Verwaltungsrichter in Neustadt.
Einem wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilten Arzt aus der Pfalz darf die ärztliche Zulassung entzogen werden. Mit diesem Urteil wies das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage des Mediziners gegen eine Entscheidung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ab (Az.: 4 K 1157/05.NW).
Das Amt hatte dem Mann die Zulassung entzogen, nachdem er 2003 vom Landgericht (LG) Frankenthal zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war. Er hatte 1998 mit gefälschten Schreiben und Überweisungsaufträgen 640 000 Mark (umgerechnet 327 226 Euro) von Konten der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Neustadt auf ein Konto in Luxemburg überwiesen. Für die Tat verwendete er Briefbögen der Vereinigung, deren Vorstand er einmal angehört hatte. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, der Mann sei unwürdig, den ärztlichen Beruf auszuüben. Unwürdigkeit liege vor, wenn ein Arzt wegen seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitze, das für die Ausübung dieses Berufes erforderlich sei. Zwar habe seine Tat keine Patienten betroffen, sie habe aber in engem Zusammenhang mit seinem Beruf gestanden. Er habe gegenüber seinen Kollegen und der KV einen schweren Vertrauensbruch begangen. Da dies auch Einfluss auf die Öffentlichkeit habe, sei er als Arzt auf absehbare Zeit untragbar.
pit/dpa

Verwaltungsgericht Neustadt
6. Januar 2006
Az.: 4 K 1157/05.NW

Berufsverbot rechtens

Alkoholabhängiger Arzt

Alkoholabusus kann zu einem sofortigen Berufsverbot führen. So jedenfalls entschieden Mitte Januar die Mainzer Sozialrichter und stimmten zu, dass dem betreffenden Arzt die Zulassung ad hoc entzogen wurde.
Ein Mediziner war in seiner Praxis betrunken von einem Kollegen angetroffen worden. Die Konsequenz: Sofortiger Entzug der Zulassung wegen Alkoholabhängigkeit. Das Sozialgericht (SG) Mainz bestätigte das sofortige Berufsverbot in seinem Beschluss (Az.: S 6 ER 126/05).
Der Mediziner beantragte, dass ihm die ärztliche Zulassung zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Gerichtsverfahrens belassen werde, doch die Richter entschieden anders: Zwar könne das Berufsverbot zu einer beruflichen Existenzgefährdung des Arztes führen, allerdings der Schutz der Patienten sei höher zu bewerten.
pit/dpa

SG Mainz
Beschluss vom 16. Januar 2006
Az.: S 6 ER 126/05



zm 96, Nr. 4, 16.02.2006, Seite 100-101