Zum 01.01.2007 werden verschiedene Neufassungen
des SGB V und der ZV-Z in Kraft treten, die unter anderem zulassungsrechtliche
Neuregelungen beinhalten. Danach wird es dem Vertragszahnarzt
grundsätzlich ermöglicht:
in seiner Praxis eine grundsätzlich
unbeschränkte Anzahl von Zahnärzten anzustellen,
auch an weiteren Orten in der Form einer Zweigpraxis
tätig zu sein, soweit dies die Versorgung der Versicherten an diesen
weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der
Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der weitere Ort sich in einem
anderen KZV-Bezirk befindet,
an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz oder in
unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen auch überörtliche
Berufsausübungsgemeinschaften zu bilden, soweit die Tätigkeit an
anderen Vertragszahnarztsitzen nur im zeitlich begrenzten Umfang erfolgt und
wenn dadurch die Erfüllung der Versorgungspflicht an seinem
Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter
Zahnärzte im erforderlichen Umfang gewährleistet bleibt. Ebenso wie
bei den Zweigpraxen ist hier eine Bildung überörtlicher
Berufsausübungsgemeinschaften unter Einbeziehung von
Vertragszahnarztsitzen in anderen KZV-Bezirken zulässig.
Die Neufassung der Zulassungsverordnung für Zahnärzte sieht dabei
vor, dass in den Bundesmantelverträgen:
das Nähere zu den Nebenbestimmungen geregelt wird,
mit denen Genehmigungen beziehungsweise Ermächtigungen zur Aufnahme
weiterer vertragszahnärztlicher Tätigkeiten in Zweigpraxen erteilt
werden können, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der
Versorgungspflicht des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarztsitz und an den
weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter
Zahnärzte erforderlich ist (§ 24 Abs. 4 ZV-Z),
einheitliche Regelungen über den
zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter
Zahnärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des
anstellen-den Vertragszahnarztes zu treffen sind (§ 32 b Abs. 1 Satz 2
ZV-Z),
das Nähere zu den Nebenbestimmungen der
Genehmigungen für die Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften zu
regeln ist (§ 33 Abs. 3 Satz 5 ZV-Z).
Die Bundesmantelvertragspartner stimmen darin überein, dass diese
Neuregelungen, insbesondere soweit sie eine KZV-bezirksübergreifende
Tätigkeit ermöglichen, die Durchführung einer Vielzahl der
weiterhin gesetzlich geforderten Regulierungen des Vertragszahnarztrechtes, so
die regionale Budgetierung der Gesamtvergütungen, die KZV-bezogene
Bedarfsplanung, die ebenfalls KZV-bezogene Honorarverteilung und die Zuordnung
von Punktzahlen im Rahmen des degressiven Punktwertes erheblich erschweren.
Ungeachtet dessen werden die Bundesmantelvertragspartner von den ihnen im
beschränkten Umfang eingeräumten Regelungsmöglichkeiten
unverzüglich Gebrauch machen. Um den Betroffenen bereits vor Inkrafttreten
entsprechender bundesmantelvertraglicher Regelungen eine Orientierungshilfe zu
bieten, erklären die Bundesmantelvertragspartner, dass sie gemeinsam
beabsichtigen, folgende wesentliche Regelungsinhalte zu vereinbaren.
Angestellte Zahnärzte
Die Neufassung von § 32 b Abs. 1 Satz 2 ZV-Z und die diesbezügliche
sowie die Begründung zu § 24 ZV-Z im Entwurf eines VÄndG
(BT-Drucks. 16/2474 vom 30. 08. 2006) verdeutlichen, dass bei der Anstellung
von Zahnärzten sowohl die Versorgungspflicht des anstellenden Zahnarztes,
als auch das in § 32 Abs. 1 Satz 1 ZV-Z geregelte Gebot zur
persönlichen Praxisführung und die vertragszahnärztliche
Leitungs- und Überwachungspflicht des Vertragszahnarztes zu
berücksichtigen sind. Die Bundesmantelvertragspartner werden daher eine
zahlenmäßige Begrenzung der Möglichkeit zur Anstellung von
Zahnärzten vorsehen, die berücksichtigt, dass angestellte
Zahnärzte nicht zur selbständigen Teilnahme an der
vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, sondern lediglich
Leistungen für den anstellenden Vertragszahnarzt erbringen, die dieser als
eigene abzurechnen und - auch haftungsrechtlich - zu verantworten hat. Da sich
an diesen Verantwortlichkeiten mit Inkrafttreten des VÄndG nichts
ändert, beabsichtigen die Bundesmantelvertragspartner eine Begrenzung der
Anstellungsmöglichkeiten für in Vollzeit zugelassene
Vertragszahnärzte entsprechend § 95 Abs. 9 SGB V in der bis zum
31.12.2006 geltenden Fassung vorzunehmen.
Zweigpraxis
Die Bundesmantelvertragspartner beabsichtigen, die Kriterien für eine
Genehmigung beziehungsweise Ermächtigung zur Ausübung der
vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten gem. § 24
Abs. 3 Satz 1 ZV-Z i.d.F. des VÄndG näher zu definieren. Sie werden
sich dabei an den Kriterien orientieren, die von der sozial- und
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Zweigpraxen
entwickelt worden sind. Von einer Verbesserung der Versorgung der Versicherten
an den weiteren Orten kann danach grundsätzlich dann ausgegangen werden,
wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine bedarfsplanungsrechtliche
Unterversorgung vorliegt oder wenn unabhängig vom Versorgungsgrad regional
beziehungsweise lokal nicht oder nicht im erforderlichen Umfang angebotene
Leistungen im Rahmen der Zweigpraxis erbracht werden. Dabei ist auch die
Versorgung durch andere Vertragszahnärzte zu berücksichtigen, die
räumlich und zeitlich von den Versicherten mit zumutbarem Aufwand in
Anspruch genommen werden können. Eine Verbesserung der Versorgung kann
auch im Falle einer bedarfsplanungsrechtlichen Überversorgung
ausnahmsweise dann vorliegen, wenn in der Zweigpraxis spezielle Untersuchungs-
oder Behandlungsmethoden erbracht werden, die im jeweiligen Planungsbereich
nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.
Das weitere Erfordernis, dass die ordnungsgemäße Versorgung der
Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird,
sehen die Bundesmantelvertragspartner in der Regel dann als erfüllt an,
wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes an weiteren Orten ein
Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt.
Entsprechendes gilt für die Tätigkeit von am Vertragszahnarztsitz
angestellten Zahnärzten an dem weiteren Ort. Soweit an den weiteren Orten
der Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit angestellte
Zahnärzte tätig werden, gehen die Bundesmantelvertragspartner davon
aus, dass eine angemessene Anleitung und Überwachung dieser Zahnärzte
durch den Vertragszahnarzt nur dann sichergestellt werden kann, wenn die Dauer
der Tätigkeit der angestellten Zahnärzte in der Zweigpraxis diejenige
der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in dieser um nicht mehr als 100
Prozent überschreitet.
Berufsausübungsgemeinschaften
Hinsichtlich der Tätigkeit von Mitgliedern überörtlicher
Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne von § 33 Abs. 2 ZV-Z i.d.F.
des VÄndG werden die Bundesmantelvertragspartner eine zeitliche Begrenzung
der Tätigkeiten von Vertragszahnärzten außerhalb des eigenen
Vertragszahnarztsitzes an anderen Vertragszahnarztsitzen der
überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft vornehmen. In solchen
Fallgestaltungen dürfen Vertragszahnärzte grundsätzlich auch
außerhalb ihres eigenen Vertragszahnarztsitzes an allen anderen
Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden. Dies wird jedoch nur
solange als zulässig angesehen, als die Dauer der Tätigkeiten an
anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft nicht mehr als ein Drittel der Dauer der
Tätigkeit am eigenen Vertragszahnarztsitz des Vertragszahnarztes
beträgt.
Die Bundesmantelvertragspartner werden ihre Mitglieder über den Inhalt
dieser Erklärung unverzüglich unterrichten und streben eine
möglichst kurzfristige Anpassung der Bundesmantelverträge an die
Neuregelungen des VÄndG an.
Köln, Bonn, Bergisch Gladbach,
Kassel, Bochum, Siegburg, 25.01.2007
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
AOK-Bundesverband
BKK-Bundesverband
IKK-Bundesverband
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Knappschaft
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.V.
zm 97, Nr. 4, 16.02.2007, Seite
148-149
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