Bekanntmachungen der Berufsvertretungen

Zum 01.01.2007 werden verschiedene Neufassungen des SGB V und der ZV-Z in Kraft treten, die unter anderem zulassungsrechtliche Neuregelungen beinhalten. Danach wird es dem Vertragszahnarzt grundsätzlich ermöglicht:

{short description of image} in seiner Praxis eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl von Zahnärzten anzustellen,

{short description of image} auch an weiteren Orten in der Form einer Zweigpraxis tätig zu sein, soweit dies die Versorgung der Versicherten an diesen weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der weitere Ort sich in einem anderen KZV-Bezirk befindet,

{short description of image} an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz oder in unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu bilden, soweit die Tätigkeit an anderen Vertragszahnarztsitzen nur im zeitlich begrenzten Umfang erfolgt und wenn dadurch die Erfüllung der Versorgungspflicht an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte im erforderlichen Umfang gewährleistet bleibt. Ebenso wie bei den Zweigpraxen ist hier eine Bildung überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften unter Einbeziehung von Vertragszahnarztsitzen in anderen KZV-Bezirken zulässig.

Die Neufassung der Zulassungsverordnung für Zahnärzte sieht dabei vor, dass in den Bundesmantelverträgen:
{short description of image} das Nähere zu den Nebenbestimmungen geregelt wird, mit denen Genehmigungen beziehungsweise Ermächtigungen zur Aufnahme weiterer vertragszahnärztlicher Tätigkeiten in Zweigpraxen erteilt werden können, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Zahnärzte erforderlich ist (§ 24 Abs. 4 ZV-Z),

{short description of image} einheitliche Regelungen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Zahnärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellen-den Vertragszahnarztes zu treffen sind (§ 32 b Abs. 1 Satz 2 ZV-Z),

{short description of image} das Nähere zu den Nebenbestimmungen der Genehmigungen für die Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften zu regeln ist (§ 33 Abs. 3 Satz 5 ZV-Z).

Die Bundesmantelvertragspartner stimmen darin überein, dass diese Neuregelungen, insbesondere soweit sie eine KZV-bezirksübergreifende Tätigkeit ermöglichen, die Durchführung einer Vielzahl der weiterhin gesetzlich geforderten Regulierungen des Vertragszahnarztrechtes, so die regionale Budgetierung der Gesamtvergütungen, die KZV-bezogene Bedarfsplanung, die ebenfalls KZV-bezogene Honorarverteilung und die Zuordnung von Punktzahlen im Rahmen des degressiven Punktwertes erheblich erschweren. Ungeachtet dessen werden die Bundesmantelvertragspartner von den ihnen im beschränkten Umfang eingeräumten Regelungsmöglichkeiten unverzüglich Gebrauch machen. Um den Betroffenen bereits vor Inkrafttreten entsprechender bundesmantelvertraglicher Regelungen eine Orientierungshilfe zu bieten, erklären die Bundesmantelvertragspartner, dass sie gemeinsam beabsichtigen, folgende wesentliche Regelungsinhalte zu vereinbaren.


Angestellte Zahnärzte
Die Neufassung von § 32 b Abs. 1 Satz 2 ZV-Z und die diesbezügliche sowie die Begründung zu § 24 ZV-Z im Entwurf eines VÄndG (BT-Drucks. 16/2474 vom 30. 08. 2006) verdeutlichen, dass bei der Anstellung von Zahnärzten sowohl die Versorgungspflicht des anstellenden Zahnarztes, als auch das in § 32 Abs. 1 Satz 1 ZV-Z geregelte Gebot zur persönlichen Praxisführung und die vertragszahnärztliche Leitungs- und Überwachungspflicht des Vertragszahnarztes zu berücksichtigen sind. Die Bundesmantelvertragspartner werden daher eine zahlenmäßige Begrenzung der Möglichkeit zur Anstellung von Zahnärzten vorsehen, die berücksichtigt, dass angestellte Zahnärzte nicht zur selbständigen Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, sondern lediglich Leistungen für den anstellenden Vertragszahnarzt erbringen, die dieser als eigene abzurechnen und - auch haftungsrechtlich - zu verantworten hat. Da sich an diesen Verantwortlichkeiten mit Inkrafttreten des VÄndG nichts ändert, beabsichtigen die Bundesmantelvertragspartner eine Begrenzung der Anstellungsmöglichkeiten für in Vollzeit zugelassene Vertragszahnärzte entsprechend § 95 Abs. 9 SGB V in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung vorzunehmen.


Zweigpraxis
Die Bundesmantelvertragspartner beabsichtigen, die Kriterien für eine Genehmigung beziehungsweise Ermächtigung zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 ZV-Z i.d.F. des VÄndG näher zu definieren. Sie werden sich dabei an den Kriterien orientieren, die von der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Zweigpraxen entwickelt worden sind. Von einer Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten kann danach grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt oder wenn unabhängig vom Versorgungsgrad regional beziehungsweise lokal nicht oder nicht im erforderlichen Umfang angebotene Leistungen im Rahmen der Zweigpraxis erbracht werden. Dabei ist auch die Versorgung durch andere Vertragszahnärzte zu berücksichtigen, die räumlich und zeitlich von den Versicherten mit zumutbarem Aufwand in Anspruch genommen werden können. Eine Verbesserung der Versorgung kann auch im Falle einer bedarfsplanungsrechtlichen Überversorgung ausnahmsweise dann vorliegen, wenn in der Zweigpraxis spezielle Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erbracht werden, die im jeweiligen Planungsbereich nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.

Das weitere Erfordernis, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird, sehen die Bundesmantelvertragspartner in der Regel dann als erfüllt an, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes an weiteren Orten ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit von am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzten an dem weiteren Ort. Soweit an den weiteren Orten der Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit angestellte Zahnärzte tätig werden, gehen die Bundesmantelvertragspartner davon aus, dass eine angemessene Anleitung und Überwachung dieser Zahnärzte durch den Vertragszahnarzt nur dann sichergestellt werden kann, wenn die Dauer der Tätigkeit der angestellten Zahnärzte in der Zweigpraxis diejenige der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in dieser um nicht mehr als 100 Prozent überschreitet.


Berufsausübungsgemeinschaften
Hinsichtlich der Tätigkeit von Mitgliedern überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne von § 33 Abs. 2 ZV-Z i.d.F. des VÄndG werden die Bundesmantelvertragspartner eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeiten von Vertragszahnärzten außerhalb des eigenen Vertragszahnarztsitzes an anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft vornehmen. In solchen Fallgestaltungen dürfen Vertragszahnärzte grundsätzlich auch außerhalb ihres eigenen Vertragszahnarztsitzes an allen anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden. Dies wird jedoch nur solange als zulässig angesehen, als die Dauer der Tätigkeiten an anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nicht mehr als ein Drittel der Dauer der Tätigkeit am eigenen Vertragszahnarztsitz des Vertragszahnarztes beträgt.

Die Bundesmantelvertragspartner werden ihre Mitglieder über den Inhalt dieser Erklärung unverzüglich unterrichten und streben eine möglichst kurzfristige Anpassung der Bundesmantelverträge an die Neuregelungen des VÄndG an.


Köln, Bonn, Bergisch Gladbach,
Kassel, Bochum, Siegburg, 25.01.2007

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
AOK-Bundesverband
BKK-Bundesverband
IKK-Bundesverband
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Knappschaft
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.V.


zm 97, Nr. 4, 16.02.2007, Seite 148-149