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16. Februar 2007

Vorsicht am Geldautomaten

Immer neue Tricks

Mit immer neuen Tricks manipulieren Betrüger Geldautomaten. Verbraucherschützer raten Kunden zur Vorsicht. Denn technisch ausgeklügelte Betrügereien an Geldautomaten werden etwa nach Ansicht des Landeskriminalamtes (LKA) Niedersachsen zunehmen, berichtet die Netzzeitung (nz). Laut Angaben des LKAs gab es 2006 bundesweit über 300 so genannte Fälle von "Skimming" (englisch für "abschöpfen" oder "absahnen").

Dabei montieren die Täter einen - täuschend echt aussehenden - Aufsatz auf die Außenhülle des Automaten, der vom Original kaum zu unterscheiden ist. Mithilfe eines integrierten Chips können sie Karteninformationen und Geheimnummer speichern, ein Duplikat der Karte fertigen und damit das betreffende Konto plündern.
pit

Gewinner-Post für den Mülleimer

Falle fürs Sparschwein

Mit scheinbaren Gewinnen versuchen unseriöse Anbieter, den Adressaten die Reserve aus der Tasche zu locken, warnte jetzt die Verbraucherzentrale Hamburg, wie "Die Welt" berichtet. Ob viel versprechende Reise, luxuriöse Uhr, neuestes Handy oder Bargeldgewinn - Post mit der Ankündigung vermeintlicher Gewinne verstopft nicht nur zunehmend den Briefkasten, sie ist oft eine Falle für den Adressaten, Geld an Betrüger zu verlieren, so die Hamburger Verbraucherzentrale. Geprellte Verbraucher sollen sich bei ihr melden und können auf ihrer Internet-Seite (www.verbraucherzentrale-hamburg.de) außerdem eine Schwarze Liste mit unseriösen Anbietern einsehen. Die ließen sich unter anderem daran erkennen, dass "der Absender aus einem Postfach oder der Firmenname nur aus einer Abkürzung besteht, oder wenn der Firmensitz irgendwo im Ausland liegt", sagte Julia Rehberg, Rechtsberaterin der Verbraucherzentrale in "Die Welt".
pit/pm

Minijobber

Arbeitgeber haftet

Wer als Arbeitgeber einen Minijobber einstellt, haftet dafür, dass der Arbeitnehmer unter die Regelung für Minijobber fällt.
Deshalb sollte sich jeder Zahnarzt schriftlich bestätigen lassen, dass die Mitarbeiterin die auf Minijobbasis arbeitet, keinen weiteren Minijob ausübt oder aber in der Summe ihrer Minijobs nicht die maßgebliche Grenze von 400 Euro überschreitet. Zudem sollte sich die Mitarbeiterin schriftlich verpflichten, jegliche Änderung der Arbeitsverhältnisse dem Zahnarzt unaufgefordert mitzuteilen. Dann sollte er vor nachträglichen Forderungen durch Behörden gefeit sein, informiert die Steuerberatungsgesellschaft metax.
Ohne diese Absicherung aber könnte ein Zahnarzt als Arbeitgeber bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - wegen Mehrfachbeschäftigung der vermeintlichen Minijob-Mitarbeiterin - in Haftung genommen werden. Dabei ist es den Behörden egal, ob der Arbeitgeber von der weiteren Beschäftigung wusste oder nicht. So entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 21. August 2006 (Az. L 1 KR 366/02).
pit/olb

Dr. dent. Sigrid Olbertz, MBA
Mittelstr. 11a, 45549 Sprockhövel-Haßlinghausen


zm 97, Nr. 4, 16.02.2007, Seite 118