"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16 . Februar 2007
Schutz durch die Unfallversicherung

Auch für selbständige Arbeitnehmer möglich

Der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen kann auch für selbständige Arbeitnehmer gelten. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, berichtet die Deutsche Presse Agentur. Wenn der Selbständige von der Art der Beschäftigung den Angestellten gleichgestellt sei, müsse auch der Versicherungsschutz für ihn gelten. Das sei auch dann der Fall, wenn sich der Mann zuvor von der Unternehmerpflichtversicherung hat befreien lassen.
Die Kasseler Bundesrichter gaben damit einem Stuckateurmeister aus Hessen recht. Im Mai 1999 hatte er sich selbständig gemacht, einen Monat später bat ihn ein Kollege um Hilfe und vereinbarte mit ihm einen Stundenlohn von 62,50 Mark (etwa 32 Euro). Bei der Reparatur einer Maschine zu Arbeitsbeginn verlor der Mann vier Finger der linken Hand und wollte deshalb die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft (BG) in Anspruch nehmen.
Die BG verweigerte jedoch Zahlungen, mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall eines Beschäftigten. Die Art der Arbeit und der Bezahlung beweise die Selbständigkeit, von der dann eintretenden Unternehmerversicherung habe sich der Mann aber befreien lassen.
Dieser Argumentation folgten die Richter überhaupt nicht, im Gegenteil: Der vereinbarte Stundenlohn entspreche nach den Abzügen dem üblichen Entgelt der anderen angestellten Männer. Zudem sei der Mann Teil der Arbeitskolonne gewesen und habe den Weisungen des Auftraggebers unterstanden. Somit habe sich sein Status nicht von dem der anderen unterschieden und der Mann müsse als abhängig Beschäftigter behandelt werden, entschieden die Richter jetzt aktuell.
pit/dpa

Bundessozialgericht 25. Januar 2007

Derzeitiges Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig

Neue Hausaufgabe für den Gesetzgeber

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag der Beschlussfassung des Senats).
Die Erhebung der Erbschaftsteuer muss neu geregelt werden. Denn die aktuelle Form der Erhebung knüpfe an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genüge.
Trotz Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitssatz sei es im vorliegenden Fall geboten, ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zuzulassen. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, erklärte das Bundesverfassungsgericht, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen.
pit/pm

Erster Senat des Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 7. November 2006,
veröffentlicht am 31. Januar 2007

3,8 Milliarden Euro 2006

Vererbt, verschenkt

Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen betrug 3,8 Milliarden Euro im Jahr 2006. Das teilte das Statistische Bundesamt anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Erbschaften mit.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht als Landessteuer den Bundesländern zu. Nach der Statistik über den Steuerhaushalt wurde im Jahr 2006 fast die Hälfte des gesamten Aufkommens von den Ländern Nordrhein-Westfalen (851 Millionen Euro) und Bayern (838 Millionen Euro) eingenommen. In den neuen Ländern (einschließlich Berlin-Ost) betrug dieses Steueraufkommen lediglich 63 Millionen Euro.
pit/pm


zm 97, Nr. 4, 16.02.2007, Seite 126