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| 16. Februar
2008 Fiskus darf Kindergeld streichen Geldwerte Vorteile angerechnetWenn Kinder im Jahr mehr als 7 680 Euro eigene Einkünfte und Bezüge e rzielen, streicht
der Fiskus das Kindergeld. Dabei gibt es immer wieder Streit, welche
Einkünfte und Bezüge dem Einkommen des Kindes zuzurechnen sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass Leistungen, die einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen, miteingerechnet werden müssen. Der konkrete Fall betraf den Vater eines Jungen, der bei einem Automobilhersteller seine Berufsausbildung absolvierte. Das Kind nutzte den Personalrabatt und erwarb von seinem Arbeitgeber vergünstigt einen Pkw. Zugelassen wurde das Fahrzeug auf seinen Namen, aber bezahlt, versichert und genutzt vom Vater. Der BFH entschied, dass der geldwerte Vorteil in Höhe von rund 4 000 Euro dem Kind zuzurechnen ist. Denn zu den Einkünften eines Kindes gehören auch die geldwerten Vorteile, die es durch steuerpflichtige Personalrabatte erhält. Auch wenn es diese an Angehörige weitergibt. Zusammen mit seiner Ausbildungsvergütung überschritt das Kind damit die kindergeldschädliche Einkommensgrenze, der Kindergeldanspruch entfiel. Dr. Sigrid Olbertz, MBA Zahnärztin, Master of Business Administration Mittelstr. 11a 45549 Sprockhövel-Haßlinghausen BFH Urteil vom 31. Mai 2007 Az:. III B 109/06 Der Bundesfinanzhof ordnet Kausalitäten Der Chef läuft weg, der Laden weiterDer Chef lief weg, seine Angehörigen verkauften Haus und Hof. Ob dieser allerdings noch lief oder nicht - und die Grundstücksverkäufe Privatsache waren - , darüber mussten sich die Richter den Kopf zerbrechen.Werden betriebliche Grundstücke verkauft oder in das Privatvermögen überführt, müssen die stillen Reserven versteuert werden. Geschieht dies im Zuge einer Betriebsaufgabe, kommen Steuerermäßigungen in Betracht. Grundstücksverkäufe aus dem Privatvermögen unterliegen dagegen nicht der Einkommensteuer, sofern es sich nicht um sogenannte Spekulationsgeschäfte handelt. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Betrieb aufgegeben wird, kann deshalb erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Der BFH hatte in einem Urteil über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Landwirt plötzlich für mehrere Jahre unauffindbar verschwunden war. Familienangehörige hatten einen Zettel gefunden, auf dem stand: "Ich will nicht mehr. Verkauft alles inklusive der Ländereien und löst alles auf." Sobald es möglich war, hatten die Angehörigen daraufhin das Inventar, zu dem auch Vieh gehörte, und Teile des Grund und Bodens verkauft. Weil mit dem Finanzamt Streit über die steuerlichen Konsequenzen entstanden war, entschied das Finanzgericht, dass es nicht mehr zu einer Besteuerung der Verkäufe kommen könne, weil der Betrieb bereits früher, nämlich zu dem Zeitpunkt aufgegeben worden sei, als der Landwirt verschwunden sei und die Anweisung hinterlassen habe, alles aufzulösen und zu verkaufen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dem Finanzgericht nicht gefolgt. Er bestätigte die Rechtsprechung, nach der ein aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb - anders als ein Verpachtungsbetrieb - nicht durch eine Aufgabeerklärung mit sofortiger steuerlicher Wirkung aufgegeben werden kann. Hinzukommen müsse die Umsetzung des Aufgabeentschlusses durch Veräußerung und/ oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven führe ein Untertauchen des Betriebsinhabers ebenso wenig wie sein Versterben. Da das Finanzgericht von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen war und deshalb keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage getroffen hatte, verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen und neu entscheiden kann. pit BFH Urteil vom 30. August 2007 Az.: IV R 5/06 zm 98, Nr. 4, 16.02.2008, Seite 114 |
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