|
|||||
| 16. Februar
2009 Außergewöhnliche Belastung Zahnersatz zählt dazu Die Kosten
für fest implantierten Zahnersatz müssen Finanzämter als
außergewöhnliche Belastung anerkennen. Das entschied das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg.Implantate gehören mittlerweile zum medizinischen Standard, entschieden die Finanzrichter in Berlin. Versicherte müssten daher nicht zu den günstigsten Methoden greifen, um eine steuerliche Anerkennung als "außergewöhnliche Belastung" zu erreichen, berichteten die "Stuttgarter Nachrichten". Ein teurerer Zahnersatz erleichtere den Alltag und verbessere die Artikulationsfähigkeit, so dass er auch aus medizinischer Sicht notwendig sein kann, so die Argumentation der Juristen. pit/pm BSG Finanzgericht Berlin-Brandenburg Oktober 2008 Az.: 2 K 5507/04 AU im Ausland Zeitnah nachzuweisenEin Arbeitnehmer, der während eines Urlaubs in Europa krank wird und seine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig meldet, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.Die Richter gaben einer Krankenkasse Recht, die einem Versicherten die Zahlung verweigert hatte, weil dieser seinen Anspruch zu spät geltend gemacht hatte. Der betroffene Versicherte, ein gebürtiger Spanier, war im Oktober 2001 während eines Urlaub in seiner Heimat krank geworden und bekam von einem Arzt während der folgenden 17 Monate Arbeitsunfähigkeit attestiert. Als der heute 60-Jährige im April 2003 nach Frankfurt zurückkehrte, lehnte seine gesetzliche Krankenversicherung den Antrag auf 72 000 Euro Krankengeld ab, weil er seine Arbeitsunfähigkeit erst nach seiner Rückkehr mitgeteilt hatte. Zudem sei die Dauer medizinisch nicht nachvollziehbar. Der Mann hätte das ärztliche Attest nach Auffassung der Richter spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim spanischen Träger der Krankenversicherung, dem Gesundheitsamt, vorlegen müssen. Diese Stelle informiert nach einer Kontrolluntersuchung die deutsche Krankenkasse, die dann einen Arzt ihrer Wahl einschalten kann. pit/dpa LSG Hessen veröffentlicht am 15. Januar 2009 Az.: L 8 KR 169/06 Haftstrafe für betrügerischen Arzt Vor einem ScherbenhaufenWegen Abrechnungsbetrugs in großem Umfang muss ein ehemaliger Frankfurter Arzt für drei Jahre ins Gefängnis. Der 65-Jährige habe sich zwischen 2000 und 2004 durch betrügerische Abrechnungen und Urkundenfälschung rund 330 000 Euro ergaunert, urteilte das Frankfurter Landgericht im Dezember 2008.Der ehemalige Allgemeinmediziner hatte ein umfassendes Geständnis abgelegt. Demnach fälschte der 65-Jährige in mehr als 1 000 Fällen Rezepte, versah sie mit gefälschten Apothekenstempeln und reichte sie bei der Krankenkasse ein. Darüber hinaus schrieb er sich mehrfach selbst unter Verwendung des Briefkopfes eines Kollegen krank und kassierte üppige Leistungsgelder für Verdienstausfall, während er in seiner Praxis weiter Patienten behandelte. Als Grund für den Betrug im großen Stil gab der Mediziner erhebliche familiäre Probleme an: "Ich wollte meiner Familie viel bieten, meiner Frau war es nie genug", zitierte das Deutsche Ärzteblatt. Heute steht der Rentner nach eigener Einschätzung "vor einem Scherbenhaufen". Die Ehe sei geschieden, die Praxis insolvent und der Schuldenberg für ihn selbst nicht zu überschauen. pit/pm LG Frankfurt 2. Dezember 2008 OLG Frankfurt zur Aufklärungspflicht Nur für echte AlternativenEin Arzt muss einen Patienten vor der Operation nur über "echte Behandlungsalternativen" aufklären. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.Der Patient habe nur dann tatsächlich eine Wahlmöglichkeit, wenn eine alternative Methode zumindest gewisse Erfolgsaussichten mit sich bringe. Das Gericht wies mit seinem in der Fachzeitschrift "OLG- Report" veröffentlichten Urteil die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines minderjährigen Patienten ab. Der damals sechsjährige Junge musste sich einer Mandeloperation unterziehen, in deren Folge sein Hirn geschädigt wurde. Behandlungsfehler konnten dem Arzt nicht nachgewiesen werden. Die Eltern machten allerdings auch geltend, der Behandler habe sie nicht über konservative Methoden wie etwa eine medikamentöse Therapie aufgeklärt, sondern immer nur von einer Operation gesprochen. Das OLG wertete das Vorgehen des Mediziners gleichwohl als rechtmäßig. Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen befanden die Richter, der Arzt habe die Eltern nicht über die Möglichkeit des "Zuwartens" aufklären müssen. Das Krankheitsbild des Jungen habe keine medikamentöse Behandlung ermöglicht. jr/dpa OLG Frankfurt, 2008 Az.: 8 U 267/07 zm 99, Nr. 4, 16.02.2009, Seite 102-103 |
|||||