"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. Februar 2010
Praxisausfallversicherung

Sehr differenziert zu betrachten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Behandlung einer Praxisausfallversicherung geklärt. Demnach ist exakt nach privaten oder betrieblichen Risiken zu unterscheiden.
Durch eine Praxisausfallversicherung (auch bekannt als Betriebsausfallversicherung) sollen die laufenden Kosten der Praxis ersetzt werden, wenn der Zahnarzt durch Krankheit oder wegen Unfall ausfällt. Muss die Praxis geschlossen werden, zahlt die Versicherung die laufenden Praxiskosten wie etwa Miete, Personalkosten oder Leasingraten. Dabei ist häufig unklar, wie die Versicherungsbeiträge und im Schadensfall die Versicherungsleistung steuerlich zu handhaben sind. Können die Prämien als Betriebsausgaben abgezogen werden oder müssen sie aus dem eigenen Portmonee bezahlt werden oder darf der Zahnarzt die Zuordnung frei wählen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Fall einer Ärztin zu entscheiden, die eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen und gleichzeitig auch gesundheitspolizeilich verfügte Quarantänemaßnahmen mitversichert hatte. Die Beiträge hatte sie als Betriebsausgaben regelmäßig geltend gemacht. Sie stürzte im Jahr 1998, musste ihre Praxis längere Zeit schließen und erhielt Leistungen von ihrer Versicherung im sechsstelligen Bereich. Davon wollte der Fiskus auch seinen Anteil und wertete die Zahlung der Versicherung als Betriebseinnahme. Dagegen klagte die Ärztin, und der BFH musste sich mit der Problematik der steuerlichen Handhabung der Praxisausfallversicherung beschäftigen. Und der BFH gab der Ärztin recht. Nach Ansicht der Richter ist Krankheit kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Demnach sind die Leistungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen, aber die Versicherungsbeiträge auch keine Betriebsausgaben.
Doch die Richter differenzierten genau. Sie unterschieden zwischen einer Krankheit, die ein privates Risiko darstellt, und einer Quarantäne, ein Risiko, das sie dem betrieblichen Bereich zuordneten. Für diesen betrieblichen Bereich dürfen die entfallenden Beiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Ärztin hatte aber eine Gesamtprämie bezahlt. Die Versicherungspolice klärte nicht, welcher Anteil der Kosten auf welches Risiko entfällt. In einem solchen Fall, wurde entschieden, muss die Prämie aufgeteilt werden: In einen Teil, der als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, und den Teil, der nicht zum Abzug als Betriebsausgaben berechtigt. Bei der Ärztin werden nun rückwirkend die zu Unrecht berücksichtigen Beiträge mit den Versicherungsleistungen verrechnet.
Auch Zahnärzte haben häufig eine gemischte Praxisausfallversicherung, die dann leisten soll, wenn die Praxis geschlossen werden muss, unabhängig, ob wegen Krankheit, Seuchengefahr, oder nach Brand, Sturm oder wegen Einbruch. Nach diesem Urteil muss der Zahnarzt darauf achten, dass in den Prämienberechnungen der Versicherungen die Kosten für die einzelnen versicherten Risiken separat ausgewiesen werden. Denn nur die Prämien, die auf die betrieblich abgesicherten Risiken entfallen dürfen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Der Rest muss der Zahnarzt aus seiner privaten Tasche zahlen.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 20.5.2009
Az.: VIII R 6/07

Dr. Sigrid Olbertz
Zahnärztin, MBA
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

Punktmengengrenzen bei Kieferorthopäden

Absenkung rechtmäßig

Die Absenkung der Punktmengengrenzen für Kieferorthopäden ist rechtmäßig, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel.
Laut Brancheninformationsdienst "Zahn & Recht" ist die Absenkung im SGB V den Richtern zufolge mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie lediglich die zeitgleiche Neubewertung der kieferorthopädischen Leistungen nachvollzieht. Die von Kieferorthopäden degressionsfrei erbringbare Leistungsmenge sei indes unverändert geblieben. Allein darauf zielten die für die Degression maßgeblichen Kriterien und die damit verbundenen Lenkungsziele ab. Der Umstand, dass Allgemeinzahnärzte eine höhere Leistungsmenge in Punkten degressionsfrei erbringen können als Kieferorthopäden, stelle sich als Folge dieser Umsetzung dar, sei aber kein grundrechtsrelevanter Gleichheitsverstoß.
Begründung: Angesichts des breiten Leistungsspektrums bei Allgemeinzahnärzten einerseits und einer geringen Zahl standardisierter Leistungen bei Kieferorthopäden andererseits bestünden zwischen beiden Gruppen ausreichende Unterschiede.
Berücksichtige man zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip, seien die Auswirkungen der Regelung begrenzt und daher hinnehmbar.
ck/sg

Bundessozialgericht Kassel
Urteil vom 16.12.2009
Az.: B 6 KA 10/09 R

Fehler bei der Befunderhebung

Zu Lasten des (Zahn-)Arztes

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Leitsatzurteil festgestellt, dass ein Fehler bei der Befunderhebung ausreichen kann, um die Beweislast zu Gunsten des Patienten und damit zu Lasten des Arztes umzukehren.
Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein Patient im Jahr 1998 einer Bypass-Operation am Herzen unterzog. Kurz nach dem Eingriff klagte der Patient über Sehstörungen. Erst drei Tage später wurde telefonisch ein Augenarzt konsultiert und erst nach weiteren zwei Tagen erfolgte eine augenärztliche Untersuchung. Der untersuchende Augenarzt konnte nur noch feststellen, dass der Patient völlig erblindet war und machte als Ursache eine nicht-arteriitische anteriore ischämische Optikusneuropathie (N-AION) aus. Eine Erkrankung, die nur bei einer augenärztlichen Untersuchung festgestellt werden kann.
Der Patient verklagte die behandelnden Krankenhausärzte. Er war der Ansicht, sie hätten diese Untersuchung verschleppt. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg bestätigte die Auffassung des Patienten. Denn nach Angaben eines hinzugezogenen Sachverständigen hätte eine erhöhte Gabe von ASS möglicherweise ein Auge retten können. Allerdings war diese Therapie damals noch nicht etablierter Standard in der Medizin. Das OLG hatte deshalb die Klage des Patienten abgewiesen, da er nicht nachweisen konnte, dass dieser Fehler für seine Erblindung ursächlich sei.
Nun entschied der BGH, dass im vorliegenden Fall die Nachweispflicht jedoch umgekehrt bei den Ärzten liegt. Für eine Umkehr der Beweislast reicht nach Ansicht der Richter eine "Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde" aus. Es ist nicht notwendig, dass zusätzlich zu diesem Fehler auch ein grober Behandlungsfehler folgt, etwa weil die nach dem jeweiligen Stand der Medizin angezeigte Therapie unterblieben ist.
Nach Ansicht der Richter muss es noch nicht einmal besonders wahrscheinlich sein, dass das Versäumnis bei der Diagnostik zu einem Schaden geführt hat. Die Beweislast bleibt nur dann beim Patienten, wenn "jeglicher haftungsbegründender Zusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist".

Bundesgerichtshof
AZ.: VI ZR 251/08
Leitsatzentscheidung vom 29.09.2009

Dr. Sigrid Olbertz, MBA
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel-Haßlinghausen


zm 100, Nr. 4, 16.02.2010, Seite 108-109