Europäisches Verfahren zur Durchsetzung offener
Forderungen Warum umständlich, wenn's auch einfacher gehtPetra Spielberg |
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1. März
2006 - VDie EU-Kommission will es Unternehmen und Verbrauchern
künftig erleichtern, zivilrechtliche Ansprüche gegenüber
Bürgern aus anderen EU-Ländern geltend zu machen.
Grundsätzlich kann es sich für deutsche Zahnarztpraxen lohnen, auch Patienten aus dem europäischen Ausland zu behandeln, vor allem dann, wenn es sich um zahlungskräftige Kunden handelt. Problematisch wird es allerdings, wenn ein ausländischer Patient nach der Rückkehr in seine Heimat die Zahnarztrechnung nicht bezahlt. In der Regel ist es dann sehr mühsam, zeit- und kostenaufwändig, seine Honoraransprüche geltend zu machen. Denn nach der bisherigen Rechtslage muss der Zahnarzt den Patient
Einheitliches Muster Nach dem Willen der europäischen Kommission soll dies künftig einfacher werden. Die Brüsseler Beamten haben sich nämlich einen Weg ausgedacht, mit dem grenzüberschreitende Forderungen europaweit nach einem einheitlichen Muster geltend gemacht werden können, egal ob es sich um Bagatellen oder um Beträge von mehreren tausend Euro handelt. Die entsprechenden Verordnungsentwürfe befinden sich zwar noch im Gesetzgebungsverfahren. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Gesetze voraussichtlich mit einigen kleinen Änderungen im kommenden Jahr in Kraft treten werden. Das EU-Verfahren sieht vor, dass ein Gläubiger eine einmal gefällte gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner grenzüberschreitenden Forderung nicht mehr von einem ausländischen Gericht bestätigen lassen muss. Das heißt: Hat ein deutscher Zahnarzt einen polnischen Patienten behandelt und die Bezahlung seines Honorars ist überfällig, dann muss er sich - so er sich für das europäische Verfahren entscheidet - nur noch an das für ihn zuständige Amtsgericht in Deutschland wenden. Dafür muss er lediglich ein von der EU-Kommission entworfenes Formblatt ausfüllen, in dem er seine Ansprüche darlegt. Das Urteil, das die Richter auf dieser Grundlage fällen, würde dann automatisch in Polen gelten. "Die Vollstreckbarkeit des Titels kann allerdings auch beim europäischen Verfahren weiterhin nur nach nationalem Recht erfolgen. Das geht aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme der einzelnen europäischen Länder nicht anders", erklärt Professor Dr. Burkhard Hess vom Institut für Ausländisches und Internationales Privat- und Wirtschaftsrecht. Somit käme der Zahnarzt nicht umhin, im Zweifel doch noch einen ausländischen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, der seine Ansprüche einlöst. Praktische Hilfe im Netz Praktische Hilfestellung bei diesen oder auch zivilrechtlichen Fragen allgemein bietet immerhin das Europäische Justizielle Netz (EJN) an, an das sich jeder europäische Bürger bei Streitigkeiten wenden kann. Die vom EJN angebotenen Informationen zu den geltenden Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung sowie den Rechts- und Justizsystemen der EU-Länder sind außerdem im Internet abrufbar (http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/index_de.htm). Darüber hinaus bleibt es natürlich jedem selbst überlassen, eine Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Wer lieber diesen Weg wählen will, findet ebenfalls Information und Unterstützung bei einem europäischen Netzwerk, nämlich der Europäischen Verbraucherzentrale Euro-Info-Verbraucher e.V. Petra Spielberg Rue Colonel Van Gele 98 B-1040 Brüssel
zm 96, Nr. 5, 01.03.2006, Seite 114-115 |
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