Wissenswerte Urteile - diesmal pro und kontra Zulassungsentzug - und die Begründungen der Richter in einem aktuellen Überblick.
1 . März 2006
Prozess gegen Arzt angelaufen

Verdacht auf Patientinnen-Missbrauch

Vor dem Schöffengericht Pinneberg hat Anfang Februar ein Missbrauchprozess gegen einen Internisten begonnen. Dabei kamen mehrere Delikte aus seiner Vergangenheit ans Tageslicht.
Die Staatsanwaltschaft hat den 57-jährigen Mediziner angeklagt, während einer Ultraschalluntersuchung wegen eines Magen-Darm-Problems eine junge Patientin minutenlang ohne medizinischen Grund intim berührt zu haben. Der Angeklagte wies die Vorwürfe zurück. Es sei eine für ihn übliche Untersuchung im Scheidenbereich ohne sexuellen Hintergrund gewesen, sagte er.
Während des Prozesses zeigte sich, dass der Angeklagte kein unbeschriebenes Blatt war. Zudem belastete eine Zeugin den Mediziner: Nach Aussage der 45-jährigen Kripobeamtin kamen bei den Ermittlungen weitere Sexualstraftaten ans Tageslicht, wie sexuelle Belästigung seiner Angestellten. Der Mediziner wurde in Handschellen in den Gerichtssaal geführt, da er zurzeit eine Haftstrafe wegen Betruges absitzt. Das Amtsgericht Pinneberg hatte ihn im Dezember 2004 schuldig gesprochen, weil er in den Jahren 2000 und 2001 in 1 762 Fällen gefälschte Abrechnungen an die Krankenkassen schickte. Damals hatte er unter anderem sogar die Namen von Toten auf seinen Abrechnungen angegeben - wie zuvor bereits in Baden-Württemberg. Dort hatte ihn seinerzeit das Amtsgerichts Heilbronn in zwei Verfahren zu einer Geld- und einer Bewährungsstrafe verurteilt. Trotzdem hatte der kriminelle Arzt anschließend im Kreis Pinneberg ohne Probleme erneut eine Zulassung als Kassenarzt bekommen, da es für Verfehlungen kein nationales Melderegister gibt. Das Amtsgericht Heilbronn widerrief mittlerweile die Bewährung, da sich der Mediziner in Schleswig-Holstein "nicht bewährt" hat. Der Prozess soll im Beisein eines Sachverständigen fortgesetzt werden.
pit/dpa

Urteil schränkt Ansprüche an GKV ein

Angehörige kostenpflichtig krankenversichert

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die kostenlose Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) von Ehepartnern eingeschränkt.
Nach zwei jetzt bekannt gegebenen Urteilen gelten eine in Monatsraten gezahlte Abfindung (Az: B 12 KR 2/05 R) ebenso wie eine private Altersrente (Az: B 12 KR 10/04 R) als Einkommen, aus dem eine eigenständige Krankenversicherung finanziert werden muss. In der GKV sind die Kinder und der Ehepartner nur solange kostenlos mitversichert, wie sie kein eigenes Einkommen über 350 Euro haben; bei Minijobs werden die Beiträge pauschal entrichtet. In den entschiedenen Fällen bekam ein Mann von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung in Raten von umgerechnet 2 300 Euro, ein anderer erhielt aus einer Lebensversicherung eine Rente. In beiden Fällen hatten die Richter zunächst gemeint, das Geld sei nicht als Einkommen anzurechnen; ihnen widersprach nun das BSG.
pit/dpa

BSG, Januar 2006
Az: B 12 KR 2/05 R
Az: B 12 KR 10/04 R

Erst das eigene Einkommen, dann das Kindergeld

Angerechnet, aber in Maßen

Verdienen die Kinder eigenes Geld, so kann die Familienkasse den Arbeitslohn auf das Kindergeld anrechnen. Aber nicht immer ganz. Das bestätigte jetzt der Bundesfinanzhof.
Wie die Ärzte-Zeitung berichtet, hatte ein Vater geklagt, weil die Familienkasse ihm für drei Monate im Jahr 2003 für seinen Sohn kein Kindergeld zahlen wollte. Der hatte nämlich nach seinem Zivildienst bis Oktober 2003 fünf Monate ganztägig als Betriebshelfer gearbeitet, um die Zeit bis zum Studienbeginn im Oktober zu überbrücken und dabei mit einem Verdienst von brutto 8 200 Euro die damalige Höchstgrenze von maximal 7 188 Euro per anno überschritten. Die Familienkasse befand, die so genannte Einkünfte- und Bezügegrenze sei überschritten - und strich für gleich bis Jahresende das Kindergeld. Der Vater protestierte, weil der Sohn ja ab Oktober nur studiert hatte. Bereits das Finanzgericht als erste Instanz lehnte das Ansinnen der Familienkasse ab; der BFH entschied die Sache jetzt und sprach dem Vater ab Oktober 2003 Kindergeld zu (Az.: III R 67/04). Vollzeit arbeitender Nachwuchs gelte formal nicht als Kind, dementsprechend könne dann sein Verdienst aber auch nicht auf das Kindergeld angerechnet werden. Allerdings verringert sich mit jedem Monat in voller Beschäftigung für den Nachwuchs der Grenzbetrag von 7 680 Euro um ein Zwölftel.
pit

BFH
Februar 2006, Az.: III R 67/04



zm 96, Nr. 5, 01.03.2006, Seite 110