Schiedsamt bestätigt Verschlüsselung von Zahnarztnummern

Vorfahrt für den Datenschutz

 
1. März 2008 - Das Bundesschiedsamt hat in einem Verfahren zwischen KZBV und den Spitzenverbänden der gesetzliche
n Krankenkassen den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die vertragszahnärztliche Versorgung bestätigt. Bei der Lieferung von Abrechnungsdaten bleibt es bei der Verschlüsselung von Zahnarztnummern.


Das Bundesschiedsamt folgte in seiner Sitzung am 30. Januar in Berlin dem Antrag der KZBV, dass die gemäß Paragraf 2 des Datenträgeraustausch-Vertrages erforderliche Übermittlung der Zahnarztnummer an die Krankenkassen nur in verschlüsselter Form erfolgen wird.

Die Begründung des Schiedsamtes: Paragraf 295 SGB V verlange zwar die Übermittlung der Zahnarztnummer, mache aber keine näheren Angaben zu Art und Weise. In Paragraf 293 SGB V sei dagegen ausdrücklich die "unverschlüsselte Zahnarztnummer" angeführt, woraus sich aus der Sicht des Bundesschiedsamtes gerade mit Rücksicht auf Aspekte von Datenschutz und Datensparsamkeit hier ein Unterschied ergebe.

Auch aus den in der Verhandlung seitens der Kassenvertreter vorgetragenen Argumenten war nach Auffassung des Schiedsamtes keine Notwendigkeit nachvollziehbar, die Zahnarztnummern in unverschlüsselter Form zu übermitteln. In ihrer Entscheidung führte die Schiedsinstanz aus, dass die Erkennbarkeit des Behandlers zu Prüfzwecken schon durch die vorhandenen Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen ausreichend abgedeckt werde. Das Schiedsamt vertrat deshalb die Auffassung, dass der Datenschutz natürlich bedingt, die Erforderlichkeit einer Lieferung von Daten jeweils bereits im Vorfeld zu prüfen.

Die KZBV wertete den Schiedsspruch als Bestätigung datenschutzrechtlicher Grundwerte: "Diese Vorfahrt für den Datenschutz ist ein Vorrang für die Vernunft", erklärte der KZBV-Vorstand im Anschluss an die erfolgreichen Verhandlungen. Eine Abweichung vom bisherigen Vorgehen strebte das Bundesschiedsamt deshalb gar nicht an. Schon heute gewährten die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Einzelfällen auf Anforderung - natürlich unter Angabe der jeweiligen Begründung - gemäß geltenden vertraglichen Vereinbarungen die Weitergabe der unverschlüsselten Zahnarztnummer aus dem Zahnärzteverzeichnis.

Vor diesem Hintergrund sah man auf der Sitzung in Berlin keinen Bedarf zur Änderung der bisherigen Sachlage und folgte damit nicht der Auffassung der Spitzenverbände, dass die Entschlüsselung der Zahnarztnummern, sei es für die Plausibilitätsprüfungen der Krankenkassen oder auch andere Zwecke, unbedingt erforderlich sei.
mn

 

Kein Grund zum Grämen

So sehr sich die Vertreter der Spitzenverbände auch bemühten, es blieb bei der von der KZBV geforderten standardisierten Pseudonymisierung der Zahnärzte in der per Datenträgeraustausch organisierten Abrechnung. Auch unter der Führung seines neuen Vorsitzenden Rechtsanwalt Werner Nicolay hat das Bundesschiedsamt damit erneut bewiesen, dass es ohne eindeutige Begründung nicht bereit ist, gebotene Grundrechte unnötig zu beeinträchtigen. Nennenswertes gibt es in dieser Hinsicht auch nicht. Die Krankenkassen waren jedenfalls nicht in der Lage, die Überzeugungsarbeit zu leisten, warum Zahnarztnummern in den Häusern der gesetzlichen Krankenkassen künftig unverschlüsselt vorliegen müssen.

Gründe, warum über Jahre erfolgreich beschrittenen Pfade auf einmal verlassen werden müssen, blieben die Vertreter der Kassen schuldig. Die KZBV konnte hingegen nachweisen, dass sie auch ohne Vorlage des Zahnarztnamens ihre Arbeit aufgabengemäß erfüllen können. Der Vorsitzende sah sich deshalb in seiner Auffassung bestärkt, den klaren Kurs des Schiedsamtes beizubehalten und auch in diesem Fall die Kirche im Dorf zu lassen. Das ist ein nachvollziehbares, wenn auch in heutigen Zeiten unstillbaren öffentlichen Datendurstes fast schon wieder bemerkenswertes, weil leider nicht mehr selbstverständliches Bekenntnis zu den Grundwarten individueller Rechte.

Grund, sich zu grämen haben die Kassen eigentlich nicht: Für im Rahmen des Datenträgeraustausches festgestellte Unplausibilitäten ist zwischen GKVen und KZVen ein für die nötigen Belange ausreichendes Verfahren entwickelt, in dem auf Anfrage eine nachvollziehbar notwendige Entschlüsselung vorgenommen werden kann. Hier gibt es keine Begründung für eine flächendeckende Aushebelung von Grundrechten.

Dr. Günther E. Buchholz,
stellvertretender KZBV-Vorsitzender




zm 98, Nr. 5, 01.03.2008, Seite 18