Falsche Werkstoffauswahl Mit begrenzter Haftung |
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| 1. März
2008 - Haftung ist für Zahnärzte und Ärzte ein Reizwort.
Denn die Haftungsgrenzen sind für Nicht-Juristen schwer auszuloten.
Schließlich divergieren die Urteile der Richter mitunter erheblich, und
oft müssen Beklagte mühsam ihre Unschuld belegen. Beispiel
allergische Nebenwirkungen. Vermehrt treten Haftungskonstellationen auf, die weit über das zahnmedizinische Fachgebiet hinausreichen. Zum einen kann eine zahnärztlichen Behandlung infolge einer allgemeinmedizinischen Grunderkrankung kontraindiziert sein (abklärungspflichtige Diabetes-mellitus-Erkrankung vor einer Zahnimplantation; gesteigertes Risiko einer Endokarditis). Zum anderen stellt sich oft die Frage, welche allgemeinmedizinischen Folgen einer zahnärztlichen Behandlung dem Zahnarzt noch zugerechnet werden können (Erkrankung an multipler Sklerose nach Verwendung des Werkstoffs Amalgam; hypoxischer Hirnschaden infolge Narkosezwischenfalls bei zahnärztlicher Behandlung). Achtung bei der Werkstoffauswahl Besondere Achtung ist bei der Werkstoffauswahl geboten, wenn die Patientin im Anamnesebogen eine Allergie angibt: Ist dem Zahnarzt nämlich bekannt, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelmetalllegierung ein, die 36,4 Prozent Palladium enthält, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor (OLG Oldenburg, Urt. v. 4.7.2007; AZ: 5 U 31/05, Gesundheitsrecht (GesR) 07, 458). Das zahnärztliche Therapieziel der Wiederherstellung der dentalen Sprech- und Kaufunktion war im konkreten Fall erreicht worden. Die Patientin führte eine Vielzahl ihrer sonstigen Beschwerden auf die Zahnbehandlung zurück. Und klagte unter anderem auf ein Schmerzensgeld von mindestens 45 000 Euro. Das Gericht erkannte einen groben Behandlungsfehler des Zahnarztes und erlegte dem Zahnarzt die Beweislast dafür auf, dass die geäußerten Beschwerden nicht auf der falschen Werkstoffauswahl beruhten. Es ordnete eine internistische Begutachtung an und lehnte die Einholung eines "klassischen" immunologischen Gutachtens ab, da es an einer hinreichenden Verselbstständigung dieses Fachgebietes fehle. Ob diese Ansicht wirklich tragfähig ist, ist zweifelhaft, da die Diagnostik und Therapie immunvermittelter Erkrankungen in der Regel durch immunologische Sachverständigengutachten abgeklärt werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.03: Chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS)). Der internistische Sachverständige hat dann einen Ursachenzusammenhang ausgeschlossen, unter anderem hinsichtlich der bakteriellen Urocystitis mit Nephropathie, des viralen grippalen Infekts sowie der Bandscheibenprotrusion L5/S1, der Migräneanfälle und der Hautreaktionen. Zurechnen lassen musste sich der Zahnarzt hingegen die untypische kontaktallergische Erkrankung von Haut und Schleimhaut (Bläschen an den Lippen, Zahnfleischentzündung, Hautausschläge im Gesicht), die die Klägerin zwei Tage nach der streitgegenständlichen Behandlung bekam und deren Folgen zirka zwei Wochen anhielten. Da aber die grob fehlerhafte Verwendung der Paladium-Legierung grundsätzlich auch geeignet war, den insoweit eingetretenen Schaden zu verursachen, ist der Zahnarzt hinsichtlich der Lokalreaktionen für das Vorliegen der Ausnahmekonstellation beweisfällig geblieben. Nach alledem schien dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 000 Euro angemessen, aber auch ausreichend. Rechtsanwalt Michael Zach Fachanwalt für Medizinrecht Volksgartenstraße 222a 41065 Mönchengladbach info@rechtsanwalt-zach.de zm 98, Nr. 5, 01.03.2008, Seite 109 |
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