|
|||||
| 1. März
2008 Außerhalb des Leistungskatalogs Richter nehmen Kasse in die PflichtDie Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss die Kosten einer Hypert hermietherapie
gegen Krebsschmerzen übernehmen, obwohl diese Behandlung nicht in deren
Leistungskatalog enthalten ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BuVerfG)
entschieden. Dies gelte, wenn der Patient lebensbedrohlich erkrankt ist und die
konventionellen Therapieformen nicht reichen. Lebensbedrohlich erkrankten Patienten, die in Armut leben, muss die Krankenkasse katalogfremde Behandlungen außerdem als Sachleistung bieten; es reicht nicht aus, die Kosten nach der Behandlung zu erstatten. Im konkreten Fall sei es der 72-Jährigen bei einer monatlichen Rente von 96 Euro nicht zuzumuten, bei 1 300 Euro monatlichen Therapiekosten in Vorleistung zu treten, so die Richter. Die Krankenkasse hatte unter anderem argumentiert, dass der Arzt die Patientin vermutlich auch ohne umgehende Bezahlung behandelt hätte. Bei der hier angewandten Hyperthermiebehandlung wird der Körper gezielt überhitzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat diese Methode bislang nicht in die Liste der Leistungen der GKV aufgenommen. Bereits 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, für die keine schulmedizinische Behandlungsmethode vorliegt, ein Anspruch auf Kostenerstattung von bestimmten Therapieformen besteht (1 BvR 347/98). Sofern konkrete Hinweise vorhanden sind, dass diese "spürbar positiv" auf den Krankheitsverlauf einwirken können. Dr. Britta Specht, Medizinrechtsanwälte e.V. Travemünder Allee 6 a 23568 Lübeck mrae@arztmail.de BuVerfG 1 BvR 2496/07 Berechnen der Verwaltungskosten PauschalDie Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen den Beitrag der Ärzte zu ihren Verwaltungskosten pauschal nach Umsatz berechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.Bei der Berechnung der Verwaltungskosten müssen die KVen dabei nicht unterscheiden, ob der Umsatz durch ärztliche Tätigkeit oder durch Sachkosten entstanden ist. Mit dem Urteil bestätigte das BSG den Beitrag von 2,45 Prozent 1998 in Bayern. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis von acht Augenärzten. Diese hatten in zwei Quartalen 1998 jeweils mehrere Hunderttausend Euro für Intraokularlinsen ausgegeben und meinten, auf Sachkosten dürfe kein Beitrag erhoben werden. Doch der pauschale Prozent-Beitrag liegt im Gestaltungsspielraum der KVen, urteilte das BSG. Um die Beitragserhebung möglichst einfach zu gestalten, dürften die KVen davon ausgehen, dass der Gesamtumsatz die Leistungsfähigkeit einer Praxis abbilde. Die KVen seien zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit noch konkreter zu berücksichtigen. Eine Obergrenze für die Mitgliedsbeiträge sei ebenfalls nicht erforderlich. pit/ÄZ BSG Urteil Az.: B 6 KA 1/07 R BFH hält Kürzung für verfassungswidrig Hoffnung für PendlerDer Bundesfinanzhof (BFH) setzt mit seiner Einschätzung, die Kürzung der Pendler-Pauschale sei verfassungswidrig, ein klares Signal. Betroffene können hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des BFH folgen wird, die Sanierung der Staatsfinanzen könne keine Ungleichbehandlung begründen.Die obersten Finanzrichter erklärten, sie hielten die derzeit geltende Beschränkung auf Pendler mit einer Wegstrecke von über 21 Kilometern zur Arbeit für unzulässig. BFH-Richter Hans-Joachim Kanzler sagte, das Gericht sei nach einer schwierigen Abwägung zu der Auffassung gekommen, dass Fahrten zur Arbeit rein beruflich bedingt und damit bei der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Daran ändere auch der Wunsch der Regierung nach Sanierung der Staatsfinanzen nichts. pit/pm BFH 23. Januar 2008 zm 98, Nr. 5, 01.03.2008, Seite 108 |
|||||