1. März
2009 - Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, der am 2. Juli 2008
in
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Der EU-Richtlinienentwurf will
einen neuen Rahmen zur Patientenmobilität stecken. Für die
zahnmedizinische Versorgung sollten dabei einige Besonderheiten beachtet
werden, so die BZÄK. |
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Brüssel vorgelegt wurde, will
grundlegende Rechte von Patienten in einem eigenen europäischen
Rechtsrahmen festlegen. Derzeit gehen Änderungsvorschläge ein. Auch
die BZÄK hat - zusammen mit dem Council of European Dentists - Stellung
bezogen. Die Zahnärzteschaft begrüßt den Vorschlag, weist aber
auf Schwachpunkte hin und macht Ergänzungsvorschläge im Sinne des
Berufsstandes.
Ziel des Kommissionsvorschlags ist es, einen allgemeinen Rahmen für eine
sichere, hochwertige und effiziente grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung in Europa zu schaffen (siehe auch zm 15/2008, Seite 76
bis 77). Den Ansatz, im Hinblick auf die Patientenmobilität einen klaren
Rahmen zu definieren, begrüßt die Bundeszahnärztekammer. Nach
ihrer Auffassung hätte sich der Vorschlag auf eine Kodifizierung der
Urteile des Europäischen Gerichtshofs beschränken können.
Jedoch, so die BZÄK, sei der Ansatz ein wichtiger Schritt für die
Freizügigkeit im Binnenmarkt, was vor allem für Patienten wichtig
sei, die in ihrem Heimatstaat nicht behandelt werden könnten, sowie
für Patienten in Grenzgebieten.
Besonderheit in der Zahnmedizin
Eine Sondersituation ergibt sich im Bereich Zahnmedizin, wie die BZÄK
herausarbeitet. In der Regel befinde sich der Patient bei seinem Zahnarzt in
einem langjährigen
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Zum
weiteren Werdegang der Richtlinie
Die Stellungnahme der BZÄK wurde im Dezember
2008 an die deutschsprachigen Abgeordneten im federführenden
ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments sowie in den mitberatenden
Ausschüssen (insgesamt sieben) übermittelt. Auch die Vollversammlung
des Council of European Dentists hatte Änderungsvorschläge zu dem
Richtlinienvorschlag BZÄK erörtert und über
meinungsführende EP-Abgeordnete im federführenden ENVI-Ausschuss
eingebracht. Die für die europäische Zahnärzteschaft
vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen zum EP-Berichtsentwurf
(Berichterstatter: John Bowis, MdEP-EVP/UK) decken sich mit den Argumenten der
BZÄK.
Nach Vorstellung von John Bowis soll sein Ausschuss bereits im März oder
April über den Berichtsentwurf abstimmen, damit er noch im Mai vom
Europäischen Parlament in Erster Lesung verabschiedet werden kann. Viele
Abgeordnete plädieren jedoch für eine bedachte Herangehensweise und
gehen davon aus, dass der Gesetzgebungsprozess nicht in dieser
Legislaturperiode des EP geschlossen wird. pr/BZÄK/CED
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Behandlungsverhältnis, denn zahnmedizinische
Versorgung sei entsprechend dem präventionsorientierten Ansatz
lebensbegleitend. Die genaue Kenntnis des Mundgesundheits- und
allgemeinmedizinischen Gesundheitszustandes, der Fertigkeiten und
Fähigkeiten zur Erhaltung seiner Mundgesundheit und der Erwartungshaltung
des Patienten an die zahnmedizinische Versorgung, basierend auf einem engen
Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, seien Grundlagen einer
adäquaten präventiven und therapeutischen Betreuung. Einzelne
Behandlungsmaßnahmen bedürften einer unbedingten Einbindung in eine
Langzeitversorgung und oftmals einer umfangreichen Vor- und Nachsorge.
Als positiv erachtet es die BZÄK, dass laut Kommissionsplänen das
Recht desjenigen Mitgliedstaates zur Anwendung kommen soll, in dem eine
Gesundheitsdienstleistung in Anspruch genommen wurde. Sie begrüßt
außerdem das Ziel der Kommission, die Patientensicherheit zu
fördern.
Notwendig sei laut Auffassung der Zahnärzteschaft, dass die vorrangige
Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihr Gesundheitssystem
gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bei allen Maßnahmen der
Europäischen Union und ihrer Organe beachtet werde. Dies müsse auch
in der Richtlinie angemessen widergespiegelt werden. Zu beachten sei zudem,
dass grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen nach allgemeiner
Einschätzung nur rund ein Prozent aller Gesundheitsdienstleistungen in der
Europäischen Union ausmachten. Deswegen erscheine es nicht
verhältnismäßig, dass die Kommission in so weitem Umfang
Regelungen im Bereich des Datenaustausches oder der Qualitätssicherung
vorschlage.
Im einzelnen nimmt die BZÄK Stellung zu folgenden für die
Zahnärzteschaft wesentlichen Punkten und schlägt Änderungen zum
EP-Berichtsentwurf vor:
Zuständigkeit der Behörden des Behandlungsmitgliedstaats (Art.
5):
Die Erbringer
von Gesundheitsdienstleistungen im Behandlungsmitgliedstaat sollten Patienten
über "Behandlungsoptionen" und "mögliche
Ergebnisse" informieren können, nicht jedoch über
"Behandlungen" und "Ergebnisse", wie von der Kommission
vorgeschlagen.
Die
Europäische Kommission sollte keine Leitlinien zur Erreichung klarer
Qualitäts- und Sicherheitsstandards erarbei- ten. Die Überwachung der
Qualitätssicherung müsse in den Händen der Mitgliedstaaten und
der dort zuständigen Gremien bleiben.
Nationale Kontaktstellen (Art. 12):
Die Aufgaben
der nationalen Kontaktstellen sollten laut Auffassung der BZÄK auf ein
realistisches Maß begrenzt werden. Es sollten objektive Informationen
allgemeiner Art für die Patienten bereitgestellt werden, zum Beispiel
Qualitätsberichte. Es dürften keine Empfehlungen zu den
Leistungserbringern bereitgestellt werden (Rankings), um den Wettbewerb nicht
zu behindern.
Die Einrichtung
eines Netzes von nationalen Kontaktstellen wird von der Zahnärzteschaft
abgelehnt; es bestehe auch kein Grund, der Kommission Entscheidungsbefugnisse
darüber einzuräumen, welche Daten innerhalb dieses Netzes
ausgetauscht werden sollten.
Referenznetze (Artikel 15):
Referenznetze
sollten freiwillige Zusammenschlüsse zum Austausch wissenschaftlicher
Erfahrungen sein mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung
von Patienten mit seltenen Krankheiten zu verbessern.
Bei den
Referenznetzwerken sei auf die Kompetenz der Mitgliedstaaten verwiesen, eine
Unterstützung im Bereich der seltenen Krankheiten sollte vorgesehen
werden.
Es sei nicht
Aufgabe der Kommission, eine Liste spezifischer Kriterien und Bedingungen zu
erstellen, welche die Referenznetze erfüllen müssen. pr/BZÄK
zm 99 Nr. 5, 01.03.2009, Seite 28-29
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