"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
01. März 2009
Kostenübernahme bei PKV-Versicherten

Erst klären, dann in die Klinik

Ein Patient, der sich eigenmächtig in einer sogenannten gemischten Klinik stationär behandeln lässt, hat keinen Zahlungsanspruch gegen seine private Krankenversicherung. Das berichtet die Fachzeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.
Wenn eine Klinik sowohl als Krankenhaus als auch als Sanatorium fungiere, müsse der Patient zuvor das Einverständnis der Krankenversicherung für die konkrete Behandlung einholen. Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Zahlungsklage eines Patienten gegen seine private Krankenversicherung ab.
Der Kläger hatte sich einer stationären Behandlung in einer Klinik unterzogen, die nicht nur als Krankenhaus arbeitet, sondern auch die typischen Therapien eines Sanatoriums vornimmt. Die Krankenversicherung weigerte sich deshalb, den Aufenthalt zu bezahlen. Der Kläger hätte sich die Behandlung zuvor genehmigen lassen müssen. Das OLG teilte diese Auffassung.
Die Richter werteten es als unerheblich, wie der Aufenthalt des Klägers medizinisch und pflegerisch ablief. Die Versicherung habe ein Interesse daran, bei gemischten Kliniken vorher gefragt zu werden. Denn dies erspare im Nachhinein strittige Abgrenzungsfragen zur Art der Behandlung.
Eine Ausnahme gelte nur bei Notfällen. pit/dpa

OLG Koblenz
5. Februar 2009
Az.: 10 U 1243/07
www.justiz.rlp.de

Arbeitgeber übernahm Geldbuße

Der Fiskus dankt

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass Geldbußen oder Auflagen, die ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer aus nicht ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen hat, steuerlich als "Arbeitslohn" zu behandeln sind.
In dem ausgeurteilten Fall, so schildert Jörg Passau, Steuerberater in Kiel und Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV), hatte ein Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer Geldbußen und Auflagen in Gesamthöhe von etwa 79 000 DM übernommen, ohne diese Zahlungen gleichzeitig als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln.
Nachdem das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangt hatte, änderte es den - bereits erlassenen - Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers entsprechend. Dagegen klagte dieser mit dem Hinweis, dass er die mit Bußgeld belegten Taten als Geschäftsführer für die Gesellschaft ausgeübt hatte und diese damit "betrieblich veranlasst" seien.
Die Bundesfinanzrichter sahen das anders: Zwar sei es richtig, dass der Betreffende hier seine Taten in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH begangen habe. In steuerlicher Hinsicht sei jedoch eine Interessenabwägung zwischen den "eigenbetrieblichen Interessen" des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Je höher die Bereicherung des Letzteren anzusetzen sei, desto geringer zähle das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse.
Der BFH bestätigte die Einschätzung, dass hier ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Geldbußen und Auflagen vorlag und die behaupteten "eigenbetrieblichen Interessen" nur nachrangig waren.
Darüber hinaus, so Steuerexperte Passau, habe der BFH auf die Bestimmung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 EStG hingewiesen, nach der "Geldbußen" nicht als "Werbungskosten" abgezogen werden können. Auch ein Werbungskostenabzug von verhängten Geldauflagen aus einem Strafverfahren scheide nach § 12 Nr. 4 EStG aus, wenn die Auflagen nicht der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
Da als Auflage im konkreten Fall jedoch eine Geldbuße an die Staatskasse gezahlt worden war und nicht etwa eine Wiedergutmachungszahlung an einen Geschädigten, wurde der Werbungskostenabzug auch verneint. pit/pm

BFH
Entscheidung vom 19. 11. 2008
AZ.: VI R 47/06

Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld

Änderung durchaus erlaubt

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat als erstes SG klargestellt, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um höheres Elterngeld zu beziehen.
Geklagt hatte im ersten Fall (Az. L 13 EG 40/08) eine Beamtin, die fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Durch den Wechsel erhöhte sich der Elterngeldanspruch der Klägerin insgesamt um rund 1 000 Euro.
Der zweite Fall (L 13 EG 51/08) betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 Eurogeringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuerklassenwechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 Euro.
Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit; kurz: BEEG), schließt nach Auffassung des LSG weder das BEEG noch das Steuerrecht aus. Ein Rechtsmissbrauch könne laut einem Bericht der "Neuen Wirtschaftsbriefe" den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können.
Das LSG verwies zum Vergleich auf die Regelungen zum Arbeitslosengeld (§ 133 Abs. 3 SGB 3), die einen gezielten Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Arbeitslosengelds ausdrücklich ausschließen. Vor diesem Hintergrund gebe es keine tragfähige Grundlage, die gesetzgeberische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechtsmissbrauchs zu korrigieren.

Anmerkung:
Beide Entscheidungen sind noch nicht endgültig. Das LSG hat einer Presseerklärung zufolge wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. pit/pm

LSG NRW,
Urteile vom 12. Dezember 2008 Az. L 13 EG 40/08
sowie vom 16. Januar 2009
Az. L 13 EG 51/08


zm 99, Nr. 5, 01.03.2009, Seite 102-103