Wundärzte als Zahnärzte

Ausnahme statt Regel

1. März 2010 - Der Hildener Chirurg Wilhelm Fabry (1560 bis 1634), dessen Geburt sich 2010 zum 450. Mal jährt, gehört zu den
Der Wundarzt Wilhelm Fabry, das Ölgemälde ist Bartholomäus Saarburgh zugeschrieben, um 1620.
bekanntesten Wundärzten der Frühen Neuzeit. Anlass für eine historische Betrachtung der Profession unter der Fragestellung, ob der Zahnarztberuf sich aus der Zunft der Wundärzte entwickelt hat. Diese These hält sich zwar hartnäckig, doch das Autorenteam Dominik und Karin Groß belegt anhand von Quellenstudien, dass der Wechsel vom Wundarzt zum Zahnarzt eher die Ausnahme als die Regel darstellte.


Wundärzte gehörten vom Mittelalter bis weit in das 19. Jahrhundert zu den wichtigsten Anbietern medizinischer Dienstleistungen. Anders als die zeitgenössischen akademischen Ärzte absolvierten die Wundärzte im Regelfall eine handwerkliche Lehre bei einem Bader oder Barbier, der sich eine Gesellenprüfung und mehrere Wanderjahre anschlossen.

Die Aufgaben der akademischen Mediziner und der den Ärzten nachgeordneten Wundärzte waren in der Vormoderne strikt voneinander getrennt: In der Frühen Neuzeit wurde die Chirurgie zwar theoretischer Gegenstand der akademischen Ärzteausbildung, doch überließen die Ärzte die praktische Durchführung chirurgischer Maßnahmen in der Regel den Wundärzten. Vor allem äußere Wunden und Verletzungen fielen im vormodernen Gesundheitswesen in das Ressort der Wundärzte; gleiches gilt für Abszesse, Tumore, Hämorrhoiden, Varizen, Verbrennungen oder Erfrierungen. Wundärzte führten bei Bedarf Amputationen durch und stellten Prothesen her. Teilweise spezialisierten sie sich auf Starstiche, Blasenstein- und Bruchoperationen sowie Darmnähte, versorgten Knochenfrakturen, extrahierten Zähne oder renkten Gelenke ein. Die Innere Medizin war demgegenüber den akademischen Ärzten vorbehalten.

 
Vorbereitung zur Amputation (o.) und Beinamputation (r.) durch einen Wundarzt: Der Patient wird am Rücken vom Helfer gehalten, die Beinsäge liegt auf dem Boden (Infektion ist vorprogrammiert); im Kessel ist siedendes Öl mit den Instrumenten, die dann zum Ausbrennen des Stumpfes genutzt werden.
 


Das Gros der Wundärzte war zünftig organisiert. Daneben stand ein kleinerer Teil der Chirurgen im Dienst bei Hofe, beim Militär oder in Städten. Andere zogen als Wanderchirurgen durch die Lande.


Mustergültige Ausbildung
Der Hildener Chirurg Wilhelm Fabry, dessen Geburtsjahr sich 2010 zum 450. Mal jährt, gehört fraglos zu den bekanntesten Wundärzten der Frühen Neuzeit. Dennoch zeigt auch er die typischen Charakteristika zeitgenössischer Wundärzte. Geradezu
Ein Patient mit Augentumor wurde von Fabry erfolgreich behandelt.
mustergültig an Wilhelm Fabry ist seine handwerkliche, nichtakademische Ausbildung: Fabry, geboren als Sohn des Hildener Gerichtsschreibers Peter "Drees" und dessen Ehefrau Margarethe "in der Schmitten", trat im Jahr 1576 bei dem Neusser Wundarzt Johann Dümgens in die Lehre.

Um 1580 war die Lehrzeit beendet, und Fabry wurde 1580 Gehilfe des renommierten Cosmas Slotanus, Wundarzt des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg. Unter Slotanus' Leitung entwickelte Wilhelm Fabry ein nachhaltiges Interesse am Studium des menschlichen Körpers. Offenbar wurde Fabry auch dazu angeregt, den Verlauf und die Therapie außergewöhnlicher Erkrankungen aufzuzeichnen. Zumindest sind aus dieser Zeit etliche Krankengeschichten aus Fabrys Feder erhalten. Während seiner Tätigkeit bei Slotanus unternahm Fabry zahlreiche Konsilreisen, die seine zunehmende Selbstständigkeit dokumentieren. 1585 schloss Fabry eine rund 14-jährige Wanderzeit an, die ihn unter anderem nach Metz, Genf, Hilden, Köln und Lausanne führte - auch dies eine durchaus typische Phase in der Laufbahn eines handwerklichen Chirurgen.


Einkauf in die Zunft der Barbiere
1599 kaufte sich Fabry in Köln in die Zunft der Barbiere ein. Von 1602 bis 1610 hatte er das Amt des Stadtwundarztes in Payerne (Schweiz) inne, und von 1611 bis 1615 war er in gleicher Funktion in Lausanne tätig, danach als Städtischer Chirurg in Bern. 1618 wurde er überdies zum Leibwundarzt des Markgrafen Georg Friedrich von Baden-Durlach ernannt. Fabry verstarb am 15.2.1634 im Alter von 73 Jahren in Bern.

Er gehört zweifellos zu den einflussreichsten Wundärzten seiner Zeit. Bezeichnend für Fabry ist, dass er in der Anatomie den Schlüssel zur Chirurgie sah. Er schuf etwa 20 medizinische Werke, darunter die Observationum et Curationum Chirurgicarum Centuriae, eine berühmte Sammlung von Fallberichten. Insgesamt verfasste er ab 1610 sechs "Centurien". Fabrys Schriften beschäftigen sich unter anderem mit der Gangrän (1593), der Dysenterie (1602), der Feldchirurgie (1607) und der Blasensteinchirurgie (1626). Schließlich komponierte er geistliche Lieder, die der christlichen Erbauung dienen sollten.


Niedergang des Wundarztberufes
Im Verlaufe des 18. Jahrhunderts setzte ein Prozess ein, der die Berufe Wundarzt und gelehrter Arzt zunächst schrittweise einander annäherte, letztlich aber auch in allen deutschen Einzelstaaten die Verdrängung des Wundärztestandes einleitete. Besonders deutlich lässt sich diese Entwicklung am Beispiel des Königreichs Württemberg (1806-1918) nachvollziehen, da die wundärztliche Berufsgruppe hier traditionell besonders stark vertreten war, am längsten erhalten blieb und letztlich noch an der Wende zum 20. Jahrhundert einen wesentlichen Beitrag zur chirurgischen Versorgung der Bevölkerung leistete.

So trat in Württemberg 1814 ein Gesetz in Kraft, das die bis dahin übliche Differenzierung in Barbiere und Bader aufhob und Richtlinien für die Schaffung von vier wundärztlichen Befugnisklassen verfügte. Hiernach waren nur noch Wundärzte der I. und höchsten Kompetenzklasse zur Ausübung der gesamten Chirurgie berechtigt. Dagegen wurden die 'Wundärzte II. Klasse' von großen und gefährlichen Operationen ausgeschlossen. 'Wundärzte III. Klasse' wurden lediglich zur Behandlung leichterer chirurgischer Fälle zugelassen, und der IV. und letzten Kategorie blieben nur einfache Verrichtungen wie die eigentliche Baderei und das Barbieren.

Zahlenmäßige Entwicklung der Zahnärzte in Baden-Württemberg 1871 bis 1920.


Die Pflicht der wundärztlichen Gehilfen zur Wanderschaft im Ausland wurde ebenso aufgehoben wie die Organisation der Chirurgen in einer Zunft. Seit 1830 wurden nur noch drei wundärztliche Befugnisklassen zugelassen, und 1858 legte eine weitere Verordnung fest, dass neben den akademischen Ärzten, die eine zusätzliche Ausbildung in der Chirurgie absolviert hatten, nur noch eine einzige Klasse von Handwerks chirurgen existieren sollte, für die nunmehr die wenig schmeichelhafte Bezeichnung 'niedere Wundärzte' eingeführt wurde. Seit 1873 wurden schließlich in Württemberg keine Wundärzte mehr zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt war übrigens in Preußen längst das gesetzliche Aus für den Wundarztberuf verfügt worden: Dort wurden bereits seit 1852 keine Handwerkschirurgen mehr zugelassen.


Keine Vererbung mehr
Die bereits zugelassenen Handwerkschirurgen durften zwar bis zu ihrem Lebensende weiter praktizieren, konnten aber ihren Beruf nicht mehr an ihre männlichen Nachkommen weitergeben. Diese Entwicklung war umso folgenschwerer, als sich vielerorts regelrechte 'Chirurgendynastien' etabliert hatten, in denen der Wundarztberuf über mehrere Generationen hinweg "vererbt" worden war. Folglich waren die letzten Vertreter der wundärztlichen Zunft vor die Frage gestellt, in welchen Berufen sie ihre Söhne platzieren sollten beziehungsweise konnten. Da der Arztberuf sowohl an ein akademisches Studium als auch an nicht unerhebliche finanzielle Grundlagen gebunden war, lag er für einen großen Teil der Wundärzte beziehungsweise deren Söhne außer Reichweite. Dagegen war die Ausbildung zum Zahnarzt noch bis 1909 ohne Abitur möglich und zudem weniger kostenintensiv.


Zahnarzt als professionelle Nische
Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, zu vermuten, dass viele Wundärzte in dem ebenfalls noch nicht akademischen Zahnarztberuf eine professionelle Nische sahen - eine Nische, die es ihnen beziehungsweise ihren Söhnen ermöglichte, dem medizinischen
Eingedrückter Schädel mit Apparatur zur Hebung der Schädeldecke.
Bereich treu zu bleiben, ohne eine dem bildungsbürgerlichen Arztberuf vergleichbare Vor- und Ausbildung nachweisen zu müssen. In der Tat werden die Wundärzte von einigen Autoren als Gründer der zahnärztlichen Berufsgruppe angesprochen. So kommentierte Manfred Stürzbrecher 1959 die Aufhebung des Wundarztberufs in Preußen mit den Worten: "Zwar konnten keine Wundärzte mehr ausgebildet werden, aber aus dieser Institution entwickelte sich das Studium der Zahnmedizin." Demgegenüber stellte etwa Sabine Sander 1989 mit Blick auf württembergische Wundärzte fest, dieselben hätten keinerlei Neigung gezeigt, "in diese Richtung zu expandieren, so daß in den 1860er Jahren mit den Zahntechnikern eine neue Berufsgruppe aufkommen konnte." Doch welche der angesprochenen Annahmen kommt der historischen Realität am nächsten?


Zahnbehandlung integriert
Dass die Zahnbehandlung nicht erst im 19. Jahrhundert ein integraler Bestandteil der wundärztlichen Tätigkeit war, darf als unbestritten gelten. Die in zahlreichen überlieferten Nachlassverzeichnissen aufgelisteten Inventare zeitgenössischer Handwerkschirurgen umfasste durchaus Gerätschaften, die der Zahnbehandlung dienten, und auch unter der wundärztlichen Fachliteratur lassen sich Werke ausmachen, die sich speziell mit der Zahnheilkunde auseinandersetzten. Zudem finden sich in den wundärztlichen Bibliotheken des 19. Jahrhunderts regelmäßig Beiträge zur Zahnbehandlung sowie Besprechungen von Büchern aus jenem Bereich. Schließlich geht auch aus den wundärztlichen Medizinaltaxen die Bedeutung zahnbehandelnder Maßnahmen hervor; hierbei wird jedoch zugleich deutlich, dass Maßnahmen wie das Extrahieren und Ausbrennen von Zähnen vergleichsweise schlecht honoriert wurden.

Der Gesetzgeber gestand dem Wundarzt a priori die Tätigkeit als Zahnbehandler ausdrücklich zu. So waren in Württemberg gemäß einer Verordnung aus dem Jahr 1830 und der gleichzeitig erlassenen revidierten Medizinaltaxe alle Wundärzte der ersten und zweiten Abteilung - und teilweise sogar die Wundärzte der dritten Abteilung - zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt.

1866 veröffentlichte das Collegium medicum eine Bekanntmachung, in der alle zur Zahnbehandlung berechtigten Personengruppen explizit genannt wurden: "Zur Ausübung der Zahnheilkunde sind wie bisher die geprüften Aerzte, welche zugleich Wundärzte sind, überhaupt die Wundärzte der früheren ersten Abtheilung und die niederen Wundärzte, mit Ausnahme derjenigen der früheren dritten Abtheilung, welchen blos das Zahnausziehen zusteht, ohne Weiteres ermächtigt. Ausserdem wird von jetzt an die Erlaubniss zur Ausübung dieses besonderen Theiles der Wundarzneikunde auch solchen Personen ertheilt werden, welche hierfür eine besondere theoretische und practische Vorbildung genossen und sich über eine solche ausgewiesen haben."


Keine einheitliche Ausbildung
Doch welche Ausbildung hatten nun diejenigen Personen, die nach 1866 vor dem
 

Wilhelm-Fabry-Jahr

Anlässlich des 450. Geburtstages des bekannten Wundarztes veranstaltet das Wilhelm-Fabry-Museum in Hilden das Fabry-Jahr: Über das ganze Jahr 2010 in der Stadt verteilt finden mehr als 100 Veranstaltungen und Projekte statt, darunter zahlreiche medizinhistorische Fachvorträge.
Der vorliegende zm-Beitrag beruht auf einem Vortrag von Prof. Dominik Groß zum Thema "Die Rolle der Wundärzte im Mittelalter" vom 18. Februar 2010 im Wilhelm-Fabry-Museum.

Weitere Details unter www.fabry-jahr.de
Medizinalkollegium eine derartige Prüfung im Fach Zahnheilkunde ablegten, absolviert? Aufschluss hierüber geben die Personalakten von zeitgenössischen Zahnärzten. Im Staatsarchiv Ludwigsburg finden sich Unterlagen von zwölf Kandidaten, die sich nach jener Bekanntmachung zur zahnärztlichen Prüfung anmeldeten. Ein Blick auf den Lebenslauf der Prüflinge lässt erkennen, dass diese eben keinen einheitlichen Ausbildungsgang aufwiesen: Drei der aktenkundigen Kandidaten absolvierten eine Lehrzeit bei einem Wundarzt, drei ließen sich von einem Zahnarzt ausbilden, weitere drei Prüflinge wurden von einem Goldarbeiter und/oder Zahntechniker ausgebildet. In zwei Fällen erfolgte die Lehre teilweise bei einem Goldarbeiter, teilweise bei einem Zahnarzt, und in einem Fall ist mit den USA nur der Ort der Ausbildung vermerkt. Das geringe Aufkommen zahnärztlicher Prüfungen wird deutlich angesichts der Tatsache, dass das Medizinalkollegium noch Ende der 1860er Jahre keine Zeugnisvordrucke für dieses Fach bereit hielt. Vielmehr mussten die vorhandenen Vordrucke für wundärztliche Zeugnisse handschriftlich umgestaltet werden.

Tatsächlich praktizierten in Württemberg im Jahr 1872 insgesamt nicht mehr als 20 Zahnbehandler. Bei zehn dieser 20 Zahnärzte handelte es sich um ausgebildete Wundärzte. Anders ausgedrückt: Um 1872 hatten sich in Württemberg von 662 registrierten Wundärzten lediglich zehn auf die Zahnheilkunde spezialisiert. In der 'Zeitschrift für Wundärzte und Geburtshelfer' des Jahres 1879 findet sich eine Erklärung für diesen überraschenden Befund: "Nur wenige Wundärzte haben sich der Zahnheilkunde zugewandt, als einem weiteren Nebengewerbe, was hauptsächlich daher rührt, dass sie sich nur in grösseren Städten lohnt. In kleinen Städten oder auf dem flachen Lande rentirt sich dieses Nebenfach nicht […]."

Doch nicht allein die Zahl der vorrangig zahnärztlich tätigen Wundärzte, sondern auch die Zahl der "reinen" württembergischen Zahnärzte blieb erstaunlich gering: Noch um die Jahrhundertwende wurden in Württemberg lediglich 32 approbierte Zahnbehandler registriert (siehe Tabelle). Im Vergleich dazu betrug die Zahl der Zahnärzte in Preußen
Der Zahnarzt, von Theodor Rombouts, Antwerpen (1597 - 1637).
1904 bereits 1239. Mit ursächlich für diese Diskrepanz dürfte die Tatsache sein, dass in Württemberg - anders als in Preußen - um die Jahrhundertwende noch 156 Wundärzte praktizierten, die diesen Tätigkeitsbereich zumindest teilweise mit abdeckten.


Studium ohne Hochschulreife
1889 wurde im Deutschen Reich als schulische Voraussetzung für die Aufnahme der zahnärztlichen Ausbildung immerhin die Primareife festgeschrieben. Neben einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit bei einem approbierten Zahnarzt oder einer anerkannten zahnärztlichen Lehranstalt mussten die Kandidaten nun als sogenannte "immature" Studierende, das heißt als Studenten ohne Hochschulreife, ein viersemestriges Universitätsstudium absolvieren. Von jenem Zeitpunkt an mehren sich im Hospitantenbuch der Landesuniversität Tübingen die Einträge von Studierenden des Fachs Zahnheilkunde: Von 1888 bis 1913 sind insgesamt 22 Immatrikulationen belegt. Jene Inskriptionen sind auch insofern von Interesse, weil hierbei auch die Angabe des Vaterberufs erfolgte. Bei fünf der 22 Väter handelte es sich um Kaufmänner, bei weiteren zwei Vätern um Fabrikbesitzer. Ebenfalls zweimal vertreten waren die Berufe des "Professors", des Oberlehrers und des Dentisten. Die Aussagekraft jener Auswertung ist aufgrund der geringen Fallzahl nicht überzubewerten; dennoch ist auffällig, dass kein einziger Student aus einer Wundarztfamilie stammte.


Nachfrage begrenzt
Warum aber blieb der Zustrom wundärztlicher Nachkommen in den zahnärztlichen Sektor aus? Anders formuliert: Weshalb zeigten die Söhne von Wundärzten so wenig Interesse an der Zahnheilkunde? Zum ersten war die Nachfrage nach zahnärztlichen Dienstleistungen grundsätzlich begrenzt: Noch am Ende des 19. Jahrhunderts stand die Extraktion im Sinne einer ultima ratio im Mittelpunkt der zahnärztlichen Behandlung. Prothetik und Zahnerhaltung spielten eine weit geringere Rolle als heutzutage; Kieferorthopädie und Parodontologie waren noch nicht etabliert. Dementsprechend war das Tätigkeitsspektrum des Zahnarztes sehr beschränkt.

Die Tatsache, dass die Zahnheilkunde aufgrund der Bekanntmachung von 1866 nicht nur Ärzten und Wundärzten vorbehalten war, sondern - bei entsprechendem Prüfungsnachweis - auch von anderen Personen ausgeübt werden konnte, dürfte die Attraktivität des Zahnarztberufs in den Augen der letzten Wundärzte-Generation deutlich gemindert haben. Diese Einschätzung dürfte sich noch verstärkt haben, als 1872 mit der Einführung der Kurierfreiheit die Zahnheilkunde für Laienbehandler freigegeben wurde und in kurzer Zeit eine zunehmende Zahl sogenannter "nicht-approbierter" Zahnbehandler auf den Markt drängte. Aus diesen Laienbehandlern, die sich zwar nicht "Zahnarzt" nennen, aber gleichwohl das gesamte Spektrum zahnärztlicher Tätigkeiten anbieten durften, entwickelte sich bald die Berufsgruppe der Dentisten, die sich bereits 1888 in Form der 'Vereinigung württembergischer Dentisten' zu organisieren wusste.

In wundärztlichen Kreisen quittierte man die Zulassung nichtapprobierter Zahnbehandler mit harscher Kritik. Als Medizinaldirektor von Remboldt in der strittigen Frage, welcher Personenkreis zur Kassenbehandlung zuzulassen sei, verlauten ließ, dass man den "Wünschen der Dentisten im Verordnungswege" entgegenzukommen gedenke und dass es nur noch "eine Frage der Zeit" sein werde, "dass dieser Stand eine gewisse Approbation erhalte", reagierte die Redaktion der 'Zeitschrift für Wundärzte und Geburtshelfer' mit dem frustrierten Kommentar: "Welche rigorose Strenge wurde an den Wundärzten geübt zur Zeit der Medikastergesetze, und bei der Aufhebung des Standes 1872 hat man sie kurzer Hand auf die
Die Ausbildung zum Zahnarzt war nicht einheitlich geregelt: Hier eine Äthernarkose durch einen akademisch ausgebildeten Kollegen, Vorführung in einem Krankenhaus in Boston, Kupferstich von W.T.G. Morton, 1846.
Abgabe der Handverkaufsmittel beschränkt, welche Milde jetzt!"


Kleine Minderheit
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass sich im Untersuchungszeitraum lediglich eine kleine Minderheit der Wundärzte auf die Zahnheilkunde verlegte. Obwohl die Zahnbehandlung zur wundärztlichen Tätigkeit gehörte, wurde die ausschließliche Durchführung zahnbehandelnder Maßnahmen von Seiten der handwerklichen Chirurgen offensichtlich weniger als Spezialisierung als vielmehr eine (finanziell und fachlich unattraktive) Beschränkung des Tätigkeitsspektrums angesehen.

Auch der intergenerationelle Wechsel vom Wundarzt- in den Zahnarztberuf war - zumindest im Königreich Württemberg - die Ausnahme. Der Blick auf die Väterberufe der Tübinger Zahnheilkundestudenten belegt, dass die württembergischen Wundärzte keine wesentliche Rekrutierungsbasis für den Zahnarztberuf darstellten.

Das beschränkte therapeutische Spektrum der zeitgenössischen Zahnbehandler, der begrenzte Bedarf an zahnärztlichen Dienstleistungen, die niedrigen Honorare für Zahnextraktionen, der Konkurrenzkampf zwischen den bereits zugelassenen Zahnärzten und der aufstrebenden Gruppe der Dentisten ließen den Zahnarztberuf aus der Perspektive der letzten Wundärzte-Generation offensichtlich kaum zukunftsträchtig erscheinen.

Erst mit der Akademisierung des Fachs (1909 Einführung des Abitur, 1919 Gewährung des Promotionsrechts) und der sukzessiven Ausweitung des therapeutischen Angebots auf moderne zahnerhaltende, prothetische, kieferorthopädische und späterhin parodontologische Maßnahmen stieg die Attraktivität des Zahnarztberufs nachhaltig an - die wundärztliche Berufsgruppe spielte jedoch zu diesem Zeitpunkt als mögliche Rekrutierungsbasis längst keine Rolle mehr.

Prof. Dr. Dr. Dr. Dominik Groß
Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der RTHW Aachen

Dr. Karin Groß
Praxisklinik der Zahnheilkunde am Luisenhospital Aachen

Korrespondenzadresse:
Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der RTHW Aachen
Universitätsklinikum Aachen
Wendlingweg 2, 52074 Aachen

Literatur bei den Verfassern


zm 100, Nr. 5, 01.03.2010, Seite 114-120