Wissenswerte Urteile - diesmal pro und kontra Zulassungsentzug - und die Begründungen der Richter in einem aktuellen Überblick.
16 . März 2006
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Arbeitgeber kann ärztliche Schweigepflicht kippen

Solange keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, behalten Arbeitnehmer, die in kurzen Abständen krankheitsbedingt ausfallen, ihren vollen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Hat der Chef jedoch Zweifel daran, dass es sich um eine neue Krankheit handelt, muss der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor. Die Richter hoben damit eine vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz auf. Das LAG hatte die Klage eines Diplomingenieurs abgewiesen, der nach wiederholter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen maximalen Anspruch auf Lohnfortzahlung von 26 Wochen durchsetzen wollte. Sein Arbeitgeber hatte ihm das verweigert. Zur Vorgeschichte: Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 zunächst wegen eines Rückenleidens und dann wegen Alkoholsucht ausgefallen. Als er im Januar 2002 wieder arbeitsunfähig wurde, gab er als Grund eine Infektion an. Das Gericht führte den Ausfall jedoch auf die nicht behobene Alkoholsucht zurück, was als Fortsetzungserkrankung gelten muss.
Hier erhob das BAG Einspruch: Für ein Anhalten der Alkoholsucht lägen keine ausreichenden Beweise vor. Das LAG dürfe sich nicht auf Vermutungen stützen und müsse den Fall daher neu verhandeln. Für den Kläger bedeute das, seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, die beweist, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt. Denn: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten keine Angaben zur Diagnose. Diese "Unkenntnis des Arbeitgebers" sei auf dessen Wunsch zu beheben und der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht zu befreien, entschieden die Richter.
sth/pm

BAG Erfurt
Urteil vom 13.07.2005
Az: 5 AZR 389/04

Wenn die schwangere Chefin ausfällt

Kurzarbeit nicht bei Geburten

Kann eine niedergelassene (Zahn-)Ärztin wegen der Geburt eines Kindes ihrer Tätigkeit zeitweise nicht nachgehen, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die unausgelasteten Helferinnen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 29. Juli 2005 (Az.: S 22 [35] AL 246/04).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kieferorthopädien die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Kurzarbeitergeld verklagt, weil sie infolge der Geburt ihres Kindes einige Wochen keine Patienten behandeln konnte. Ohne Kurzarbeitergeld - so ihre Argumentation - sei sie gezwungen, ihre Angestellten zu entlassen; berichtet der Zahnärzte Wirtschaftsdienst. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Kurzarbeitergeld könne nur gewährt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhe. Unabwendbare Ereignisse seien ungewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördliche Maßnahmen, die zu Arbeitsausfall führten. Demgegenüber lasse sich eine - wie im Falle der Zahnärztin - auf entsprechender Familienplanung beruhende Schwangerschaft und Niederkunft nicht als unabwendbares Ereignis bezeichnen. Kurzarbeitergeld werde nur bei Ereignissen gewährt, die außerhalb der Einfluss- und Risikosphäre des Arbeitgebers lägen.

SG Dortmund,
Urteil vom 29. Juli 2005,
AZ: S22 [35] AL 246/04

Ansprüche der Zahnärzte in Niedersachsen

Wenn Rente mit 60 - nur gekürzt

Zahnärzte in Niedersachsen haben keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente mit 60 Jahren, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Ein niedersächsischer Zahnarzt wollte durchsetzen, dass er nach wie vor ohne Abschläge ab 60 Rente beziehen kann. Das Rentenalter war beim Altersversorgungswerk der Zahnärzte aber auf 63 Jahre heraufgesetzt worden (8 LA 118/05). Das Verwaltungsgericht Hannover wies seine Klage ab, Oberverwaltungsgericht Lüneburg ließ ein Berufungsverfahren gegen das Urteil nicht zu.
pit/dpa

Oberverwaltungsgericht Lüneburg
14. Februar 2006
8 LA 118/05

Bei medizinischem Schwangerschaftsabbruch

Unter besonderem Schutz

Der Sonderkündigungsschutz für Mütter gilt auch nach einem medizinisch bedingten Schwangerschaftsabbruch. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Ende Dezember.
Das oberste Arbeitsgericht gab der Klage einer Frau statt, der rund zwei Monate nach der vorzeitigen Geburt eines toten Jungen fristgemäß gekündigt wurde. Eine Kündigung sei zum Schutz der Frau bis vier Monate nach dem vorzeitigen Ende einer Schwangerschaft unzulässig, begründeten die obersten Arbeitsrichter ihre Entscheidung (2 AZR 462/04).
Die beklagte Firma war der Auffassung, der Sonderkündigungsschutz finde keine Anwendung, weil der Schwangerschaftsabbruch keine Entbindung im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht München hatte ihr zuvor Recht gegeben. Die Erfurter Arbeitsrichter gehen in ihrer Begründung davon aus, dass eine Entbindung dann zutrifft, wenn das Kind mindestens ein Gewicht von 500 Gramm hat. Dabei spiele keine Rolle, ob das Kind lebend oder tot geboren wird, hieß es.
Bei einer Vorsorgeuntersuchung im Dezember 2002 hatten Ärzte eine Funktionsstörung der Nieren des noch ungeborenen Kindes festgestellt. Das so genannte Potter-Syndrom hätte zum sicheren Tod des Kindes noch während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt geführt. Auf ärztlichen Rat wurden die Wehen medikamentös eingeleitet. Am 28. Dezember 2002 brachte die Frau einen toten Jungen mit einem Gewicht von 600 Gramm zur Welt. Laut Totenschein starb er während der Geburt. Am 30. Dezember teilte die Frau ihrer Firma mit, dass die Schwangerschaft abgebrochen und das Kind gestorben sei. Die Firma kündigte ihr im März 2003. (Internet: www.bundesarbeitsgericht.de)
pit/dpa

Bundesarbeitsgericht
AZ.: 2 AZR 462/04

Klage gegen KV

Abgewiesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage eines hessischen Arztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) wegen angeblich zu niedriger Honorare abgewiesen.
Ein Radiologe hatte der KV vorgeworfen, sie habe bei den Verhandlungen mit den Krankenkassenverbänden über die Vergütung der Vertragsärzte Praxiskosten und Arbeitsaufwand der Radiologen nicht berücksichtigt. In einer Amtshaftungsklage forderte er deshalb Schadensersatz für das zweite Halbjahr 1998. Der BGH beschied den Mediziner abschlägig: Die KV treffe normalerweise keine Pflicht, besondere Ermittlungen etwa zu den Praxiskosten anzustellen (Az: III ZR 333/04 - Beschluss vom 21. Dezember 2005). Die Karlsruher Richter verwiesen darauf, dass dazu die Radiologen im Bezirk der KV ihre Kosten- und Ertragslage hätten offenlegen müssen - wozu sie nur sehr eingeschränkt bereit und wahrscheinlich auch nicht verpflichtet seien. Zudem seien die KVen nicht allein ihren Mitgliedern verpflichtet, sondern hätten auch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten.
pit/dpa

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005, veröffentlicht am
18. Januar 2006
Az.: III ZR 333/04
http://www.bundesgerichtshof.de

Umstrittener Höchstbetrag

Ein Veto tut Not

Weil der Bundesfinanzhof (BFH) an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift zweifelt, nach der Krankenversicherungsbeiträge nur begrenzt absetzbar sind, sollten Steuerzahler Bescheide des Finanzamts anfechten, schreibt das Wirtschaftsmagazin Capital.
Die BFH-Richter hätten einen Streitfall dem Verfassungsgericht vorgelegt (X R 20/04) und in ihrem Beschluss moniert, dass die Kläger - eine achtköpfige Familie - verfassungswidrig benachteiligt werden. Ein selbstständiger, privatversicherter Rechtsanwalt hatte für seine Kinder eigene Policen abschließen müssen, da sie nicht - wie in der gesetzlichen Krankenkasse üblich - automatisch mitversichert sind. Die aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge überstiegen den Sonderausgabenhöchstbetrag bei Weitem. Laut Capital-Bericht sollten auch GKV-Versicherte Einspruch einlegen, weil auch für diese das Limit zu niedrig angesetzt sei. Sich auf den - derzeit automatisch erteilten - Vorläufigkeitsvermerk zu verlassen, sei heikel, solange das Bundesfinanzministerium ihn nicht wie angekündigt präzisiert habe. Und da für die jetzt fällige Steuererklärung 2005 bedingt durch das Alterseinkünftegesetz die maximal absetzbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen im vergangenen Jahr auf 1500 Euro (für Arbeitnehmer) beziehungsweise 2400 Euro (für Selbstständige) reduziert worden sind, gewinnt die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge für die Krankenversicherung an Bedeutung.
pit



zm 96, Nr. 6, 16.03.2006, Seite 102-103