"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16 . März 2007
Volles Arbeitslosengeld nach Kündigung vom Ehepartner

Auch als Primus ein Gleicher

Die Höhe des Arbeitslosengeldes muss anhand des Bruttogehaltes bemessen werden. Auch für Ex-Angestellte von Familienangehörigen. Klartext: wer von Eltern, Kindern oder Ehepartnern entlassen wird, hat die gleichen Rechte, wie jeder andere Ex-Kollege auch. Sind keine Gehaltsmanipulationen erkennbar, müsse die Arbeitsagentur den kompletten Betrag auszahlen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Celle.
Die Landessozialrichter in Celle gaben der Klage einer 63-Jährigen statt, die als Sekretärin in der Arztpraxis ihres Mannes mit 20 Mitarbeitern ein Bruttogehalt von 4 000 Euro erhalten und sich arbeitslos gemeldet hatte. Die Arbeitsagentur hatte ein geringeres Bruttogehalt zu Grunde gelegt und weniger Arbeitslosengeld ausgezahlt. Das von der Frau angegebene Bruttogehalt sei für ihre Tätigkeit als Sekretärin einer Arztpraxis dieser Größenordnung angemessen, hieß es jedoch in der Urteilsbegründung: "Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass eine familienfremde Betriebsangehörige ein geringeres Gehalt bezogen hätte", sagte die Vorsitzende Richterin, Dagmar Oppermann. Die Vertreterin der Arbeitsagentur hatte vergeblich gefordert, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes den Tarifvertrag für Arztsekretärinnen zu Grunde zu legen. Sie war davon ausgegangen, dass der Ehemann das Gehalt seiner Frau zu hoch angesetzt hatte. Die Ehefrau hatte erklärt, dass sie 20 Jahre lang, bis zur Entlassung im Jahr 2004, eine leitende Funktion in der Arztpraxis gehabt habe. Neben der Bearbeitung von Steuererklärungen habe sie das Personal geschult und die praxiseigene Homepage gepflegt.
pit/dpa

LSG Celle
Az.: L 11 AL 185/06
20. Februar 2007

Gen-Krankheit

Noch immer ein Tabu für die PKV

Private Krankenversicherer (PKV) dürfen einem Mitglied nicht wegen einer genetischen Erkrankung den Versicherungsschutz aufkündigen, noch weil der Betreffende die Krankheit verschwiegen hat. So entschied eine Zivilkammer des Landgerichts (LG) Bielefeld.
Das LG gab damit der Klage eines Mannes aus Bielefeld statt. Dessen Ehefrau war 2004 seinem Vertrag beigetreten. Sie hatte dafür Fragen nach Vorerkrankungen und Arztbesuchen beantworten müssen und dabei einen Gendefekt (Thalassämie) verschwiegen. Der Versicherer nahm dieses zum Anlass, die Mitgliedschaft zu widerrufen. Dagegen klagte der versicherte Ehemann. Die Bielefelder Richter gaben ihm Recht: Sie erklärten die Kündigung für rechtsunwirksam. Denn gemäß einer Selbstverpflichtung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft dürfen Patienten bis zum Jahr 2011 nicht zu einem Gentest verpflichtet werden. Darunter falle auch die Mitteilung über genetische Erkrankungen.
pit/dpa

LG Bielefeld
22. Februar 2007
Az. 25 O 105/06

Infopflicht der Kasse

Recht auf Aufklärung

Krankenkassen müssen ihre Versicherten bei neuen Behandlungsmethoden umfassend über die Kostenerstattung informieren. Tun sie das nicht, kommt es sie teuer zu stehen.
Krankenkassen dürfen Leistungen nicht nachträglich verweigern, wenn sich ein Patient aus Unwissen ambulant behandeln ließ, obwohl das gewählte Verfahren nur bei stationärer Versorgung anerkannt ist. So entschieden die Richter vom Hessischen Landessozialgericht (LSG). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Damit gaben die Richter einer Frau Recht, die sich zur Behandlung von Myomen in der Gebärmutter für eine Methode entschieden hatte, die nur als stationäre Leistung anerkannt ist. Die Patientin sei - wie die meisten Versicherten - keine Spezialistin im Krankenkassen-Leistungsrecht. Es sei daher Pflicht der Kasse gewesen, sie auf die Sachlage hinzuweisen. Daher müsse die Kasse die Kosten erstatten.
pit/dpa

LSG Hessen
Urteil, 15. Januar 2007 (veröffentlicht)
Az.: L 8 KR 118/05

Lästige e-Mail-Werbung

Spams unlauter

Auch gegenüber Gewerbetreibenden können Werbe-e-Mails unlauter sein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg sah Werbung auf elektronischem Wege als unlauter an, falls nicht (wenigstens) konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Empfänger vermutlich einwillige. Dessen gewerbliche Tätigkeit allein rechtfertige diese Annahme aber nicht, berichtet Rechtsanwalt Michael Henn, Stuttgart.
pit/pm

OLG Bamberg
Urteil vom 06. September 2006
Az.: 3 U 363/05

Ungefragt auf Alternativen hinzuweisen

Entscheidungshoheit des Patienten

Ein Arzt muss einen Patienten ungefragt über alternative Behandlungsmethoden aufklären, wenn sie sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich unterscheiden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil. Denn es sei dann allein Sache des Patienten zu entscheiden, was in seiner persönlichen Situation sinnvoll sei und worauf er sich einlassen wolle.
Das OLG gab mit seinem Urteil in zweiter Instanz der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer Patientin gegen ihren Zahnarzt in Höhe von 6 000 Euro statt. Die Klägerin hatte nach einer prothetischen Versorgung ihres Oberkiefers erhebliche Schmerzen. Außerdem kam es zu Entzündungen. Offenbar handelte es sich um eine durchaus nahe liegende Folge der zahnärztlichen Behandlung. Allerdings war die Klägerin über diese Folgen ebenso wenig aufgeklärt worden wie über bestehende alternative Behandlungsmethoden.
Anders als zuvor das Landgericht Koblenz sah das OLG die Klage daher als begründet an. Mangels ausreichender Aufklärung habe die Klägerin rechtlich betrachtet nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt. Ein Arzt oder Zahnarzt müsse zwar nicht in jedem Fall dem Patienten ungefragt erklären, welche Behandlungsmethode er anwende. Dies gelte allerdings nur, wenn es sich um eine Therapie handele, die dem Standard entspreche. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
pit/dpa

OLG Koblenz
23. Februar 2007
Az.: 5 U 180/06

Bezeichnung "Internationale Apotheke" nicht zulässig

In den Grenzen des Erlaubten

Die Bezeichnung "Internationale Apotheke" ist laut einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster irreführend und deshalb unzulässig.
Nach Angaben des OVG Münster hatte ein Apotheker gegen die Apothekerkammer Westfalen-Lippe geklagt. Die Kammer hatte die Bezeichnung "Internationale Apotheke" als Namensbestandteil seines Geschäfts untersagt.
Weder vor dem Verwaltungsgericht, noch vor dem OVG hatte der Mann Erfolg. Eine "Internationale Apotheke" würde aus Sicht der Verbraucher im Gegensatz zu anderen Apotheken gängige ausländische Arzneimittel führen oder müsste solche rasch beschaffen können, argumentierten die Richter. Dieser durch den Begriff geschaffenen Erwartung stünden aber die Rechtsvorschriften entgegen. Ausländische Arzneimittel dürften nur unter engen Voraussetzungen nach Deutschland gebracht werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
pit/dpa

OVG Münster
18. Dezember 2006
Az.: 13 A 2771/03

Urteil zum Bleaching

Umstrittenes Weißen

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung gestattete das Landgericht (LG) Frankfurt Bleaching nicht nur Zahnärzten, sondern auch Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe.
Um Spekulationen über eventuelle Auswirkungen dieser Entscheidung vorzubeugen, weist die Landeszahnärztekammer (LZÄK) Hessen darauf hin, dass es sich bei dem Urteil um eine vorläufige Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens handele. "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung musste aus prozessualen Gründen zurückgewiesen werden. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen", erklärte die LZÄK, das Gericht habe sich nicht in der Lage gesehen, per Eilverfahren ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens über den zahnheilkundlichen Charakter des Bleachings zu urteilen. Die LZÄK Hessen will die Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren klären lassen.
Wie die Landeskammer vertritt die Bundeszahnärztekammer die Ansicht, dass Bleaching gemäß dem Zahnheilkundegesetz unter die Zahnheilkunde fällt. Unter den Begriff Heilbehandlung fielen auch all jene Tätigkeiten, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzten und die Gesundheit schädigen könnten und sei es - etwa bei krankheitsbedingten Zahnverfärbungen - mittelbar. Auch dass Zahnaufhellungsprodukte als Medizinprodukte gelten, spreche für die medizinische Einordnung des Bleichens.
Der in Frankfurt verhandelte Fall könne zudem nach Kammersicht kein allgemeingültiges Urteil induzieren, weil es sich hierbei zum einen um Bleaching mit dem auch für die Eigenanwendung verfügbaren Carbamidperoxidgel drehte, zum anderen um die Auslagerung aus einer Zahnarztpraxis.
zm

12. Kammer für Handelssachen LG Frankfurt
29.09.2006,
veröffentlicht: 12. Januar 2007
Az.: 3-12 O205/06


zm 97, Nr. 6, 16.03.2007, Seite 110-112