"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. März 2009
Kammerpflicht für Ärzte

Gemeinwohl geht vor

Trotz Vereinigungsfreiheit gilt: Weder das Grundgesetz noch die Menschenrechtskonvention können Ärzte von der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer befreien. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen klargestellt.
Die beiden Grundrechtskataloge schützen die Bürger zwar davor, zu einer Mitgliedschaft in einem Zwangsverband verpflichtet zu werden. Die Vereinigungsfreiheit stehe aber nicht der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer entgegen, betonten die Göttinger Verwaltungsrichter jetzt: Der Staat sei nicht daran gehindert, "diejenigen, deren Berufsausübung das Gemeinwohl berührt, in einer berufsständischen Organisation zusammenzufassen, wenn dies der Verwaltung gemeinsamer Anliegen und zugleich dem Allgemeinwohl dient".
Geklagt hatte ein Allgemeinarzt. Er wollte von der Ärztekammer Niedersachsen aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern verfassungsgemäß ist.pit/ÄZ

Verwaltungsgericht Göttingen Februar 2009
Az.: 1 A 223/06

Anspruch bleibt erhalten

Urlaub auf Eis

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung seinen Urlaub nicht innerhalb eines Kalenderjahrs oder bis zum Ende des anschließenden Übertragungszeitraums (in der Regel bis 31. März des Folgejahrs) nehmen, bleibt sein Anspruch auf Erholungsurlaub gleichwohl bestehen. Offene Urlaubstage können später genommen werden. So sieht es der Europäische Gerichtshof (EUGH).
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des Bezugzeitraums gearbeitet hat, berichten die "Neuen Wirtschaftsbriefe" (NWB). Der Verlust des Anspruchs sei nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub hätte nehmen können. Anderslautende Vorschriften (etwa im Bundesurlaubsgesetz) verstießen gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG).
Im konkreten Verfahren muss der Arbeitgeber Urlaubstage für zwei volle Jahre auszahlen, da der inzwischen erwerbsunfähige frühere Arbeitnehmer in Früh-Rente gegangen ist.
Mit dieser Entscheidung seien das starre Prinzip der Befristung des Urlaubsanspruchs im deutschen Arbeitsrecht und die langjährige Rechtsprechung dazu aufgeweicht, meinen die NWB. Alt-Ansprüche auf Urlaub seien gegebenenfalls abzugelten, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Beruf .pit/pm

EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06

Krank nach Hormonbehandlung

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Mit Erfolg hat eine Krankenschwester vor dem hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt Lohnfortzahlung nach einer Hormonbehandlung erstritten.
In dem jetzt bekannt gewordenen Urteil wiesen die Richter des hessischen Landesarbeitsgerichtes die Berufung des Arbeitgebers gegen ein gleichlautendes Urteil des Arbeitsgerichts zurück.
Eine angestellte Krankenschwester hatte sich mit Hormonen behandeln lassen, um ihre Unfruchtbarkeit zu beheben. Danach traten allerdings zahlreiche Folgeerkrankungen auf, so dass die Frau viermal längere Zeit krankgeschrieben war.
Das Krankenhaus weigerte sich, die Lohnfortzahlung in Höhe von 2600 Euro zu übernehmen. Mit der Begründung: Die Arbeitnehmerin habe die Krankheiten infolge ihrer freiwilligen Hormonbehandlung selbst verschuldet, sodass nicht gezahlt werden müsse.
Die Richter kamen jedoch zum Ergebnis, dass die Teilnahme an einer solchen Behandlung zu ihrer "privaten Lebensverwirklichung" gehöre, die nicht zu beanstanden sei. Wer seine Unfruchtbarkeit mithilfe einer unter ärztlicher Anleitung vorgenommenen Hormonbehandlung beheben wolle, verstoße "in keiner Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten", heißt es in der Entscheidung.pit/dpa

Hessisches Landesarbeitsgericht 30. Januar 2009
AZ 6/18 Sa 740/08

Große Oberweite

Als "Krankheit" abgelehnt

Die Kosten einer Brustverkleinerung sind von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu tragen, soweit die Brüste nicht entstellend wirken und keine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Dies entschied in einem aktuellen Urteil das Hessische Landessozialgericht.
Eine Frau aus dem Landkreis Kassel leidet unter orthopädischen und psychischen Beschwerden, die sie auf ihre großen Brüste zurückführt; die Ärzte rieten der stark übergewichtigen Frau zu einer operativen Brustreduktion. Die Krankenkasse lehnte jedoch wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit die Kostenübernahme ab, berichtete der Anwalt-Suchservice. Bei dem ausgeprägten Übergewicht der Klägerin wirke die Größe der Brüste stimmig. Die Rückenbeschwerden seien zudem nicht auf die Brustgröße zurückzuführen und die psychischen Probleme durch entsprechende Therapien zu behandeln.
Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Große Brüste seien keine behandlungsbedürftige Krankheit. Sie bedingten bei der Klägerin weder eine Funktionsbeeinträchtigung, noch wirkten sie entstellend. Für die Operation eines gesunden Organs bedürfe es jedoch einer besonderen Rechtfertigung. Hierbei seien Art und Schwere der Erkrankung, das Operationsrisiko sowie der Nutzen des medizinischen Eingriffs gegeneinander abzuwägen. Ob eine Brustverkleinerung sich positiv auf orthopädische Beschwerden auswirke, sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Vorrangig seien daher Muskelaufbau und Gewichtsreduktion. Auch die psychischen Beschwerden der Klägerin rechtfertigten es nicht, die Kosten einer operativen Brustverkleinerung der Krankenkasse aufzubürden. Dafür sei die psychische Wirkung von körperlichen Veränderungen und damit die Erfolgsprognose zu wenig vorhersagbar.pit/pm

LSG Hessen
November 2008
Az.: L 1 KR 7/07

Bank muss Anleger Schaden ersetzen

Spekulation mit Wettcharakter

Die Dresdner Bank muss nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg einem Privatkunden mehr als 12 000 Euro Schadenersatz zahlen.
Die Dresdner Bank hatte dem Kunden, einem Algerier im Rentenalter, ein Zertifikat verkauft, das in sieben Monaten fast 40 Prozent an Wert verloren hat. Nach dem am 2. Februar 2009 vom Hamburger Institut für Finanzdienstleistungen (IFF) veröffentlichten Urteil hatte die Bank dem Anleger 2007 ein eigenes "Alpha-Zertifikat" verkauft, das nach Einschätzung des Gerichts ein "reines Spekulationspapier mit Wettcharakter" war.
Bei solchen Papieren wird darauf gewettet, welcher von zwei Kursen, in der Regel Börsenindizes, sich besser entwickelt. Bei einem günstigen Verlauf kann der Anleger 16 Prozent Rendite erreichen, im ungünstigen Fall droht der Totalverlust.
In dem verhandelten Fall hatte der Bankkunde auf Anraten des Instituts im Mai 2007 knapp 35000 Euro in das "Alpha- Zertifikat" investiert und nach kontinuierlichen Verlusten im Dezember für rund 22000 Euro wieder verkauft.
Dieser Anleger habe das Produkt nicht verstehen können und müsse seine Verluste ersetzt bekommen urteilte das Gericht bereits im Dezember.
Die Dresdner Bank wies darauf hin, dass sie Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt habe, das noch nicht rechtskräftig sei. Das Institut gebe der Berufung eine gute Chance auf Erfolg.pit/ÄZ

LG Hamburg
2. Februar 2009 (veröffentlicht)
Az.: 318 O 04/08


zm 99, Nr. 6, 16.03.2009, Seite 104-105