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| 1 . April
2006 Rentenansprüche bestätigt Bei Arbeitsunfällen im EU-Ausland abgesichertDas Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit einem aktuellen Urteil seinen Kurs bei Auslandsrenten geändert: Die Richter gestanden bei Arbeitsunfällen im EU-Gebiet einen Anspruch auf eine deutsche Erwerbsminderungsrente zu.Das BSG gab mit seinem Urteil einem Tauchassistenten Recht, der nach einem Arbeitsunfall auf Ibiza teilweise gelähmt war. Die Spanischen Sozialversicherungsträger zahlten dem
32-jährigen nach dem als solchen anerkannten Arbeitsunfall wegen
"dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit" 700 Euro Rente
monatlich; die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz lehnte seinen Antrag auf
Erwerbsminderungsrente in Deutschland ab. Mit der Begründung, der
Kläger habe innerhalb der letzten fünf Jahre nicht die erforderlichen
drei Jahre Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte dem zugestimmt und entschieden, dass es zwar bei einem Arbeitsunfall nicht auf die Drei-Fünftel-Regelung ankomme, eine Rente jedoch einen Arbeitsunfall in Deutschland voraussetze. Die Kassler Richter verwarfen diese Begründung, weil sie nicht mit der in der EU geltenden Freizügigkeit für Arbeitnehmer übereinstimme. Aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich eindeutig, dass ein in Deutschland erlittener Arbeitsunfall ebenso zu behandeln sei wie ein Arbeitsunfall in einem anderen EU-Staat. Die Höhe der Ansprüche hänge allerdings von anderen erhaltenen Bezügen und von der aktuellen Leistungsfähigkeit ab. pit/sth/pm Bundessozialgericht Urteil vom 8. Dezember 2005; Az: B 13 RJ 40/04 R Arztsoftware mit Apotheken-Gutscheinen Klare Absage für KoppelgeschäftComputersoftware für Arztpraxen darf keine Funktion zum Ausdrucken von Gutscheinen für eine bestimmte Apotheke enthalten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, wie ein Sprecher bestätigte.Nach Auffassung der Oberlandesrichter in Koblenz werden die Ärzte mit Software, die eine Funktion zum Ausdruck von Apothekenbezogenen Gutscheinen beinhaltet, zu einem standeswidrigen Verhalten verleitet. Da Ärzte keine Apotheken empfehlen dürfen, verstoße derartige Software gegen das Wettbewerbsrecht (Az.: 4 U 1680/05). Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im hessischen Bad Homburg hatte gegen ein Koblenzer Software-Unternehmen geklagt. Das Computerprogramm machte es dem Arzt möglich, per Knopfdruck Gutscheine für eine bestimmte Internet-Versandapotheke auszudrucken, wie der Gerichtssprecher erklärte. Damit entstehe der Apotheke ein ungerechtfertigter Vorteil im Vergleich zur Konkurrenz. pit/dpa OLG Koblenz Februar 2006 Az.: 4 U 1680/05 Vorläufiges Berufsverbot für Nierenarzt Präventiv entschiedenEin Nierenarzt, der schwer krebskranke Patienten ohne genügende Aufklärung mit wissenschaftlich nicht voll anerkannten Methoden behandelt hatte, darf vorläufig nicht praktizieren, bestätigte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Entscheidung der vorhergehenden Instanz.Das Gericht bestätigte eine entsprechende Entscheidung des saarländischen Verwaltungsgerichts, heißt es in einer Mitteilung (Az.: 1 R 12/05). Als Grund gab das Gericht an, gegen den Arzt laufe am Landgericht Saarbrücken ein Strafverfahren wegen Körperverletzung in 17 Fällen, davon einmal mit Todesfolge sowie wegen Betrugs und Betrugsversuchen. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er deshalb verurteilt werde. Zum anderen befürchtet das Gericht Schäden für weitere Patienten, würde der Mediziner weiter praktizieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. pit/dpa Verwaltungsgericht Saarland Februar 2006 Az.: 1 R 12/05 Schwangerschaftsabbruch in Werbung verboten Den Richtern ein Dorn im AugeEin Gynäkologe darf auf seiner Internetseite nicht mit Schwangerschaftsabbrüchen für sich und seine Praxis werben.Ein Frauenarzt aus dem Landkreis Bayreuth hat wegen seiner Internet-Werbung Ärger bekommen: Das Landgericht (LG) untersagte ihm, auf seiner Praxishomepage mit Schwangerschaftsabrüchen zu werben. Ein eventueller Wiederholungsfall koste den betreffenden Gynäkologen eine Geldstrafe von 8 000 Euro, teilte ein Sprecher des Landgerichts Bayreuth nach einem entsprechenden Urteil mit (Az: 2 Ns 118 Js 12007/04). Der Arzt hatte auf seiner Internetseite darauf hingewiesen, dass zu seinem Leistungskatalog auch Schwangerschaftsabbrüche gehören. Dies sei aber nach geltendem Recht verboten, stellten die Richter fest. Der Mediziner wurde nach Angaben des Gerichtssprechers von Abtreibungsgegnern angezeigt. Die Verteidigung wolle gegen das Urteil Revision einlegen, sagte der Justizsprecher. pit/dpa LG Bayreuth Urteil vom 13. Januar 2006 Az: 2 Ns 118 Js 12007/04 Sozialgericht zum aktuellen Verteilungsschlüssel Bestätigung für Berliner HVMDas Berliner Sozialgericht hat entschieden, dass die seit dem Jahr 2000 praktizierte Verteilung der Zahnarzthonorare über den von der KZV Berlin gewählten Honorarverteilungsmaßstab (HVM) rechtens ist.In Berlin wollten Zahnärzte gegen den aktuellen HVM klagen, doch das Berliner Sozialgericht (SG) wies die Klage ab und erklärte die aktuelle Variante des HVMs für rechtens. Zuvor hatte das Kasseler Bundessozialgericht den alten Berliner HVM der Jahre 1997 bis 1999 als korrekt bestätigt. Auch die in Hamburg praktizierte Vorlage für den aktuellen Berliner HVM war in der Hansestadt bereits zweimal von Richtern als korrekt befunden worden: Zuerst vom dortigen Sozialgericht. Nachdem dieses die Bedenken in vollem Umfang zurückgewiesen hatte, wollten die enttäuschten Kläger bei dem Landessozialgericht Hamburg Berufung einlegen, unterließen dieses aber, nachdem ihnen dessen Vorsitzender davon abgeraten hatte, wie die Berliner KZV mitteilte. Die Berliner Sozialrichter gaben jetzt dem Antrag der KZV Berlin, die dortige Klage zurückzuweisen, statt. "Damit hat die KZV Berlin für die gesamte Zahnärzteschaft zwar einen weiteren Erfolg in Sachen HVM vor Gericht erzielt", freute sich der KZV-Vorstand, "trotzdem bleibt die politisch gewollte Budgetierung weiterhin ein Übel für die behandelnden Zahnärzte und unsere Patienten." pit/pm zm 96, Nr. 7, 01.04.2006, Seite 112-113 |
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