{short description of image}
1. April 2007

Analysten analysiert

Vorsicht vor Herdentrieb

Bis Ende Februar waren sich alle Analysten einig: Der Aufwärtstrend an den weltweiten Märkten ist ungebrochen. Am 27. Februar dann die kalte Dusche: Die Börsen korrigierten die Kurse - was fast die gesamten Jahresgewinne ausradierte, wie das Handelsblatt berichtete; kaum ein Marktbeobachter aber habe dies angekündigt, die ganze Zunft stand ergo schlecht da.
Laut der Wirtschaftszeitung vermuten Finanzmarktforscher schon lange, dass der Herdentrieb vieler Analysten einer der zentralen Gründe für solche Massenreinfälle ist. Denn solange sie sich am Konsens orientierten, liefen sie wenig Gefahr, unangenehm aufzufallen, angenehm allerdings auch nicht.
Deshalb gehen Forscher um den Chicagoer Professor Eugene Fama davon aus, dass Meinungen von Abweichlern für Investoren wertvoller seien als die der Herde - denn ihnen müssten Informationen vorliegen, die schwerer wiegen als der Wunsch, der Mehrheit zu folgen.
pit/pm

Anwälte

Erfolgshonorar bald möglich

Rechtsanwälte können spätestens ab dem nächsten Jahr in bestimmten Fällen mit ihren Mandanten Honorare aushandeln, die sich nach dem Prozesserfolg richten. Das bisherige Verbot solcher Erfolgshonorare verletze das Grundrecht der Anwälte auf Berufsfreiheit und sei damit teilweise grundgesetzwidrig, befand das Karlsruher Bundesverfassungsgericht. Wie das Handelsblatt berichtete, muss der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Ersten Senats spätestens bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung schaffen, die zumindest in Sonderfällen eine erfolgsabhängige Honorierung erlaubt oder das Verbot von Erfolgshonoraren ganz kippt (Az.: 1 BvR 2576/04).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte auch Auswirkungen auf andere Kammerberufe, beispielsweise Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, haben. Sie können die Höhe ihres Honorars bislang ebenfalls nicht vom Erfolg ihrer Arbeit abhängig machen.
Die Verfassungsrichter betonen, künftig würden Rechtsanwälte aussichtslose Prozesse eher vermeiden, wenn sie auf Erfolgsbasis arbeiteten. Das diene auch dem Schutz von Rechtsuchenden. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein begrüßten das Karlsruher Urteil.
pit/pm

Abfindung versus Kündigungsschutzklage

Freiwillige Vereinbarung

Regelungen zum Ausgleich oder zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer werden - üblicherweise zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber - in einem Sozialplan vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nun zur Zulässigkeit von tarifvertraglichen Regelungen mit diesem Inhalt geäußert.
Tarifvertragsparteien seien nicht gehindert, im Rahmen ihrer diesbezüglichen Zuständigkeit einen Tarifvertrag mit einer entsprechenden Regelung zu vereinbaren, fassen die "Neuen Wirtschaftsbriefe" (NWB) das Urteil vom 6. Dezember 2006 (Az.: 4 AZR 798/05) zusammen. Ohne den Abschluss eines Sozialplans auszuschließen, könne ein solcher Vertrag die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig machen, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben; Voraussetzung ist, dass die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält. Wie die NWB anmerken, dürfen Sozialpläne Abfindungsleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen, eine freiwillige Betriebsvereinbarung dürfe das sehr wohl.
pit/pm

Teilzeitarbeit

Nur unbefristete Reduzierung

Schon mancher Zahnarzt sah sich mit dem Wunsch einer Mitarbeiterin konfrontiert, dass diese ihre Arbeitszeit über einen gewissen Zeitraum reduzieren möchte. Der Zahnarzt muss dem Wunsch der Mitarbeiterin jedoch nicht entsprechen, da die Mitarbeiterin nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz keinen Rechtsanspruch für eine nur befristete Reduzierung der Arbeitszeit hat.
Dieser Auffassung folgte auch das Bundesarbeitsgericht (Az: 9 AZR 686/05). Im betreffenden Fall hatte ein Bankmitarbeiter "zunächst" für nur 3 1/2 Jahre seine Arbeitszeit um 33 Prozent auf 26 Wochenstunden reduzieren wollen. Der Arbeitgeber lehnte ab. Zu Recht, denn der Arbeitgeber muss - die organisatorischen Möglichkeiten für eine Reduzierung vorausgesetzt - dem Wunsch nur entsprechen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit unbefristet erfolgen soll.
olb


zm 97, Nr. 7, 01.04.2007, Seite 88