"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1. April 2007
Bundessozialgericht stärkt gesetzlich versicherte Ärzte

Krankengeld in voller Höhe

Freiwillig gesetzlich versicherten Ärzten, die selbst krank werden, darf die Kasse nicht einfach das Krankengeld kürzen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, darf die Krankenkasse nicht ohne konkreten Anlass prüfen, ob das Einkommen tatsächlich den gezahlten Beiträgen entsprach.
Nach dem Sozialgesetzbuch V richtet sich das Krankengeld nach dem vor der Arbeitsunfähigkeit zuletzt erzielten Einkommen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des BSG, ist bei Selbständigen generell davon auszugehen, dass dieses Einkommen dem entspricht, für das auch die Beiträge gezahlt wurden. Anderes gelte nur dann, wenn beispielsweise der letzte Steuerbescheid "nahe liegende Anhaltspunkte" für ein geringeres Einkommen liefere.
Im konkreten Fall hatte ein selbständiger Klempner Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet. Die Krankenkasse kürzte jedoch das Krankengeld, weil sein tatsächliches Einkommen zuletzt geringer gewesen sei.
Das BSG hob diese Kürzungen nun wieder auf. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf die starken Schwankungen, denen das Einkommen Selbstständiger häufig unterliege. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ließen sich daher nur schwer und unter hohem Verwaltungsaufwand ermitteln. Zudem würde dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Bewilligung des Krankengeldes führen.
Diesen Aufwand sollen sich die Kassen im Regelfall sparen, urteilte das BSG. Eine "klar zutage liegende Ausnahmesituation" mit deutlichen Hinweisen auf zu hohe Beiträge habe hier nicht vorgelegen.
pit/ÄZ

BSG
Urteil im Februar 2007
Az.: B 1 KR 11/06 R

Vor Schönheits-OP

Noch immer ein Tabu für die PKV

Vor einer Schönheitsoperation ist der Arzt verpflichtet, alle Nachteile und Risiken des Eingriffs schonungslos zu nennen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bekräftigt und einen Mediziner wegen seines Versäumnisses zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.
Ein Arzt hatte eine 36-jährige Patientin vor einer Brustvergrößerung lediglich einen Belehrungsbogen unterzeichnen lassen und verharmlosend erklärt, es sei nur vorübergehend mit Schmerzen zu rechnen.
Tatsächlich hätte er nach Ansicht der Richter im konkreten Fall auf das Risiko lebenslanger Schmerzen hinweisen müssen, so die Fachzeitschrift Versicherungsrecht 2006. Die Frau hatte sich einer Brustvergrößerung unterzogen. Die Operation misslang. Die Brüste waren danach entstellt und die Frau leidet seither täglich unter stechenden Schmerzen. Der Arzt wurde zu Zahlung von (zunächst) 10 000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.
pit/dpa

OLG Hamm
Dezember 2006
Az.: 3 U 263/05

Anspruch auf Entschädigung

Schmerzensgeld bei Verspätung

Bei einer verspätet ausgeführten Operation hat ein Patienten unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Nach Auffassung der Oberlandesrichter in Koblenz kann bei einem verspäteten Eingriff ein Patient selbst dann Anspruch auf Schmerzensgeld haben, wenn der Patient auch im Falle einer rechtzeitigen Operation im weiteren Heilungsverlauf oder sogar dauerhaft mit Schmerzen hätte rechnen müssen. Das Gericht billigte mit seinem Urteil einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3 000 Euro zu. Die Klägerin hatte nach einem Sturz, bei dem sie sich den linken Ringfinger verletzt hatte, einen Chirurgen aufgesucht. Der Arzt erkannte jedoch trotz einer Röntgenaufnahme nicht die Notwendigkeit einer Operation. Dazu kam es erst vier Monate später. Der Finger blieb in der Bewegung eingeschränkt.
Die Klägerin meinte, der Arzt schulde ihr Schmerzensgeld, weil er eine Fehldiagnose gestellt habe. Das OLG stimmte dem im Grundsatz zu. Die Richter verwiesen jedoch darauf, dass nach Auffassung des Sachverständigen zweifelhaft sei, ob eine sofortige Operation die Bewegungseinschränkung des Fingers verhindert hätte und die Klägerin keinen Schmerzen mehr ausgesetzt wäre. Daher stehe ihr kein höheres Schmerzensgeld oder ein höherer Schadenersatz wegen der Beeinträchtigung in ihrer Lebensqualität zu.
pit/dpa

OLG Koblenz
14. Dezember 2006 (veröffentlicht)
Az.: 5 U 588/06

Wiederholte Ansparrücklage eingeschränkt möglich

Einleuchtende Begründung erforderlich

Der XI. Senat des BFH hat 2006 entschieden, dass die wiederholte Bildung einer Rücklage, die sogenannte Ansparabschreibung, nach § 7g EStG nur sehr eingeschränkt zulässig ist.
In dem konkreten Fall hatte ein selbständiger Rechtsanwalt in den Jahren 1995, 1997 und 1999 jeweils eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines PKW der Marke Audi S 8 gewinnmindernd berücksichtigt - gemäß § 7g EStG. Das Finanzamt hatte die Rücklage im Streitjahr 1999 mangels Konkretisierung des Investitionszeitpunkts nicht anerkannt.
Das Finanzgericht gab der Klage des Rechtsanwalts statt und entschied, eine genaue Angabe des Investitionszeitpunkts sei entbehrlich. Auch die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung desselben Wirtschaftsguts sei uneingeschränkt möglich, berichten die "Neuen Wirtschaftsbriefe".
Der BFH hielt letzteres jedoch für unzutreffend. Werde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine Ansparrücklage gebildet, ohne die geplante Investition innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums zu realisieren, könne für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgebe, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung zwar bislang noch nicht realisiert, gleichwohl aber weiterhin geplant sei. Damit hat der BFH der Praxis der wiederholten Rücklagenbildung ohne nachweisliche Investitionsabsicht einen Riegel vorgeschoben.
pit/pm

BFH
Urteil vom 6. September 2006
XI R 28/05

Die Ein-Prozent-Regelung greift

Aushebeln geht nicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.
Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG geregelt und nur in Form der Ein-Prozent-Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Diese Vorschrift ist obligatorisch und lässt sich nach Informationen der "Neuen Wirtschaftsbriefe" auch nicht dadurch aushebeln, dass Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an die Firma zahlen, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientierte. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte - nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte - Vergütung sei allerdings von dem mittels der Ein-Prozent-Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liege kein Arbeitslohn vor.
pit/pm

BFH
Urteil vom 7. November 2006
Az.: VI R 95/04

LSG Thüringen zur integrierten Versorgung

Barmer-Hausarztvertrag gehört ins Budget

Die Finanzierung des Hausarztvertrages der Barmer Ersatzkasse (BEK) durch Abzüge von der ärztlichen Gesamtvergütung ist nicht rechtens. Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht (SG) Thüringen in seiner Sitzung vom 24. Januar getroffen, berichtet die KBV.
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Sozialgerichts Gotha, dass es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur integrierten Versorgung auf Basis des Paragrafen 140 a im Fünften Sozialgesetzbuch handelt. Damit ist der Abzug von der Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) rechtswidrig.
Die BEK muss nun die bisher einbehaltenen Gelder an die KVT zurückzahlen. In seiner Urteilsbegründung stellte das LSG heraus, das Zusammenwirken von Hausärzten und Apothekern stelle keine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten dar.
Die KVT hatte bereits im vergangenen Jahr gegen die Verringerung der Gesamtvergütung durch den Hausarztvertrag der BEK geklagt.
pit/pm


zm 97, Nr. 7, 01.04.2007, Seite 94-95