"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1. April 2009
Krankentagegeld

Nur bei vollständiger AU

Der Anspruch auf Krankentagegeld setzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit voraus. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem im März bekanntgewordenen Urteil.
Sofern der Versicherte auch nur teilweise in der Lage ist, seiner Berufstätigkeit nachzugehen, muss die Versicherung nach dem Richterspruch keinen Cent mehr zahlen.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Pharmareferentin gegen ihre Krankentagegeldversicherung ab. Die Frau war über längere Zeit krankgeschrieben. Während dieser Zeit erhielt sie Krankentagegeld.
Nachdem eine auf Veranlassung der Versicherung vorgenommene Nachuntersuchung eine teilweise Arbeitsfähigkeit ergeben hatte, lehnte die Versicherung weitere Zahlungen unter Berufung auf die einschlägigen Vertragsbedingungen ab.
Die Klägerin war der Auffassung, die Regelungen seien rechtswidrig und nichtig. Das OLG folgte dieser Einschätzung nicht. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die der Versicherer sich berufe, benachteiligten die Klägerin nicht unangemessen. Vielmehr gehöre es zur Vertragsfreiheit, dass eine Versicherung ihre Zahlungen auf den Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit begrenzen dürfe. pit/dpa

OLG Koblenz
Urteil vom 24. Oktober 2008
Az.: 10 U 230/07
www.olgko.justiz.rlp.de

Aufhebung von Jux-Ehe zulässig

Prozesskostenhilfe möglich

Auch eine aus Jux geschlossene Ehe ist grundsätzlich gültig. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Und damit kann sie auch vor Gericht wieder annulliert werden. Falls ein Ehepartner das Verfahren aus eigener Tasche nicht bezahlen kann, hat er auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Das Gericht gab mit diesem Beschluss der Beschwerde einer Frau statt. Die Klägerin gab an, sie habe am 7. 7. 2007 aus einer Laune heraus und wegen des besonderen Datums geheiratet. Ihren Mann habe sie seitdem aber nur einmal gesehen. Eine eheliche Beziehung sei nicht entstanden. Daher solle die Ehe wieder aufgehoben werden.
Das Amtsgericht Saarlouis hatte der Frau Prozesskostenhilfe für das Verfahren verweigert. Die Aufhebung einer bewusst eingegangenen Scheinehe solle nicht aus der Staatskasse finanziert werden, lautete die Begründung.
Das OLG sah die Sache anders. Die Klägerin habe keine andere Möglichkeit, die Ehe zu annullieren. Der Rechtsweg sei zulässig und damit stehe ihr Prozesskostenhilfe zu. Die gegenteilige Einschätzung insbesondere der Oberlandesgerichte Koblenz und Naumburg teile man nicht.
Der Beschluss aus Saarbrücken wurde in der Fachzeitschrift "OLG-Report" veröffentlicht.pit/ÄZ

OLG Saarbrücken
Az.: 9 WF 26/08
www.solg.saarland.de

Zu Bewährungsstrafen verurteilt

Zahngold-Prozess

Im Nürnberger Zahngold-Prozess haben die sechs Angeklagten im Februar Bewährungsstrafen zwischen sechs und zwölf Monaten erhalten.
Nach der elfwöchigen Berufungsverhandlung vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth wurden die früheren Mitarbeiter eines Krematoriums unter anderem wegen Störung der Totenruhe verurteilt.
Die Männer im Alter von 30 bis 55 Jahren hatten über Jahre hinweg das bei der Verbrennung von Leichen abgeschiedene Zahngold an sich genommen und verkauft.
Mit dem Berufungsverfahren wollten sie Freisprüche erreichen. In erster Instanz waren die Männer zu etwas höheren Bewährungsstrafen von bis zu 20 Monaten verurteilt worden.pit/ÄZ

LG Nürnberg-Fürth
Februar 2009

Teilnehmer von Trainee-Programmen

Anspruch auf Kindergeld möglich

Die Teilnahme an einem Trainee-Programm nach einem Hochschulabschluss kann finanzrechtlich einer Berufsausbildung gleichgesetzt werden. Dann sind die Eltern des Trainees für diese Zeit zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Entschied das Finanzgericht Münster.
Im konkreten Fall hatte eine junge Frau nach erfolgreicher Magisterprüfung ein Traineeprogramm bei einem Presseverlag begonnen, das mit 7800 Euro pro Jahr dotiert war. Anschließend erhielt sie eine Festanstellung in der Marketingabteilung. Die Familienkasse verweigerte ihrer Mutter das Kindergeld für die Zeit der Trainee-Phase. Die Mutter klagte dagegen nun erfolgreich. Die Richter des 4. Senats befanden, zur Berufsausbildung gehöre nicht nur die erstmalige Aneignung von Kenntnissen, sondern auch deren Vervollkommnung - wie etwa in einem Traineeprogramm - sofern dies dem Erreichen des Berufsziels förderlich ist. Gerade im Verlagswesen genüge der Hochschulabschluss alleine nicht, um das Anforderungsprofil des Berufslebens zu erfüllen.
Im konkreten Fall hatte eine junge Frau nach erfolgreicher Magisterprüfung ein Traineeprogramm bei einem Presseverlag begonnen, das mit 7800 Euro pro Jahr dotiert war. Anschließend erhielt sie eine Festanstellung in der Marketingabteilung. Die Familienkasse verweigerte ihrer Mutter das Kindergeld für die Zeit der Trainee-Phase. Die Mutter klagte dagegen nun erfolgreich. Die Richter des 4. Senats befanden, zur Berufsausbildung gehöre nicht nur die erstmalige Aneignung von Kenntnissen, sondern auch deren Vervollkommnung - wie etwa in einem Traineeprogramm - sofern dies dem Erreichen des Berufsziels förderlich ist. Gerade im Verlagswesen genüge der Hochschulabschluss alleine nicht, um das Anforderungsprofil des Berufslebens zu erfüllen.pit/dpa

Finanzgericht Münster
Urteil vom 30. Oktober 2008
Az.: 4 K 4113/07 Kg

Krankenkassen-Kündigungsrecht

Von Beginn an

Ein gesetzlich Krankenversicherter hat auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitragssatz sofort zu Beginn seiner Mitgliedschaft erhöht wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die 55 Jahre alte Klägerin hatte zum 1. April 2004 die Kasse gewechselt. Ihre neue Betriebskrankenkasse hob von diesem Tag an den Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent an. Aufgrund der Erhöhung berief sich die Klägerin auf ihr Sonderkündigungsrecht.
Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass es für die Klägerin keine Erhöhung gegeben habe, weil der neue Beitragssatz bereits gegolten habe, als sie Mitglied geworden sei. Die Darmstädter Richter entschieden aber, dass die Mitgliedschaft bereits mit der Wechselerklärung der Klägerin im Februar 2004 rechtlich begründet worden sei. Die Krankenkassen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers bei jeder Beitragssatzerhöhung das Risiko haben, dass ihre Mitglieder vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Revision wurde nicht zugelassen.pit/ÄZ

LSG Hessen
18. Februar 2009
Az: 1 KR 219/06
www.rechtsprechung.hessen.de


zm 99, Nr.7, 01.04.2009, Seite 106-107