"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16 . April 2006
Patienten gebändigt, Geldbuße fällig

Eine Ohrfeige für 1000 Euro

Wegen einer Ohrfeige für einen frisch operierten Patienten muss ein Arzt aus Hannover eine Geldbuße von 1000 Euro zahlen. Darauf einigten sich die Beteiligten am Donnerstag vor dem Amtsgericht Hannover. Das Verfahren wegen Körperverletzung wurde eingestellt.
Ein Professor hatte den Patienten im März vorigen Jahres an der Nasenscheidewand operiert. Wenige Stunden nach der OP hatte der ausländische Patient starke Nachblutungen und heftige Schmerzen. Bei dem Versuch, den Blutfluss zu stillen, wehrte sich der Mann allerdings. Daraufhin schlug ihn der Arzt mit der flachen Hand ins Gesicht.
"Normalerweise ist es so, dass man den Patienten ausführlich beruhigt und ihm erklärt, dass zwei kleine Schwämmchen in die Nase eingesetzt werden", schilderte der 58 Jahre alte Mediziner. Weil der Mann jedoch kaum Deutsch sprach, sei dies nicht möglich gewesen. Aus seiner Sicht reagierte der 42-Jährige Türke panisch, drohte sogar zu kollabieren. "Ich musste zu Gunsten des Patienten handeln, um weiteren Schaden abzuwenden", sagte der Arzt. Der Türke erklärte vor Gericht: "Ich war völlig erstaunt, es gab keinen Grund mich zu schlagen."
Aus Sichtdes Sachverständigen, Professor Hans-Dieter Tröger, war die Ohrfeige "als letztes Mittel" vertretbar. "Der Arzt hatte hier nur wenig Handlungsmöglichkeit, um den panischen Patienten zu beruhigen", sagte der Rechtsmediziner. Allerdings hätte der Professor auch einen milderen Weg wählen können - etwa den Patienten zu zwicken oder einen Kollegen zu bitten, den Kopf des Mannes festzuhalten.
Richter Burkard Littger schlug schließlich die Einstellung des Verfahrens vor. 500 Euro der Geldbuße erhält der 42-Jährige als Schmerzensgeld, der Rest geht an das Kinderhilfswerk "terre des hommes". Möglicherweise treffen sich Arzt und Patient demnächst nochmals vor Gericht. Der 42-Jährige hält die gesamte Operation für misslungen und hat zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
pit/dpa

Frauenarzt zahlt Unterhalt für ungewolltes Kind

Alimente vom Gynäkologen

Ob verheiratet oder ledig - Eltern können für ein ungewolltes Kind Schadenersatz vom Frauenarzt verlangen, wenn dieser bei der Verhütungsbehandlung der Frau einen Fehler gemacht hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Eine junge Patientin hatte sich von einem Gynäkologen ein langwirkendes Verhütungsmittel (Kontrazeptivum) in einem Plastikröhrchen oberhalb der Ellenbeuge unter die Haut einsetzen lassen, weil sie in ihrer erst wenige Monate alten Beziehung nicht schwanger werden und außerdem einen guten Job antreten wollte. Der Eingriff schlug fehl, die Frau wurde schwanger. (Az: 13 U 134/04 vom 1. Februar 2006). Sie verklagte ihren Gynäkologen auf Unterhalt. Das OLG gab der jungen Frau Recht, die im Jahr 2002 Mutter geworden war. Das Gericht bekräftigte im Anschluss an frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH), dass die Unterhaltslast für das ungewollte Kind "einen Schaden im Rechtssinne darstellt". Unerheblich sei, dass die Familienplanung der jungen Frau vermutlich noch nicht abgeschlossen sei. Denn ihr Plan, gegenwärtig kein Kind zu bekommen, sei durch die fehlgeschlagene Verhütung gestört. "Ob die Klägerin irgendwann ein Kind gewollt hätte, spielt keine Rolle", befand das OLG. Laut OLG soll die ärztliche Behandlung zur Empfängnisverhütung nicht nur die Frau vor einer Schwangerschaft, sondern auch ihren nicht ehelichen Partner vor möglichen Unterhaltslasten schützen. Deshalb stehe auch ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Mediziner zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war diese Frage bisher offen geblieben. "Gemeinsam geplante Empfängnisverhütung ist kein Privileg ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaft", argumentierte das OLG. Das Gericht ließ aber die Revision zum BGH zu.
pit/dpa

OLG Karlsruhe
Urteil vom 1. Februar 2006
Az: 13 U 134/04
http://www.olg-karlsruhe.de

Alle Psychologen müssen zahlen

Kammerbeiträge sind fällig

In Hessen müssen auch angestellte Psychologen Beiträge an die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in zwei veröffentlichten Urteilen entschieden.
Das Gericht lehnte die Klagen zweier Psychologen ab, die in einer Rehabilitationsklinik der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beziehungsweise als Erziehungsberater der Caritas tätig sind. Sie wollten den Kammer-Jahresbeitrag von 550 Euro nicht leisten, weil sie keine Heilbehandlungen ausführten. Die Psychologen hatten die Approbation nach einer Übergangsregelung erhalten und erfüllen so die Grundvoraussetzung der kassenärztlichen Zulassung, auch wenn sie keine eigene Praxis betreiben. Die in Wiesbaden sitzende Kammer hatte ihren Klagen entgegengehalten, dass jedes zugelassene Kammermitglied auch Beiträge zu leisten habe. Zur Höhe des Beitrags erklärte das Verwaltungsgericht, dass die Leistungen der Kammer nicht für jedes Mitglied einen messbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen müssen. Es reiche, wenn dies in Teilen vermutet werden könne.
Das Urteil im Fall des BfA-Psychologen ist bereits rechtskräftig (Az.: 12 E 1033/05), während der Caritas-Erziehungsberater noch Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel beantragen kann.
pit/dpa

Verwaltungsgericht Frankfurt
Februar 2006

Jobcenter muss Kosten tragen

Umzug fremdfinanziert

Berufsbedingte Umzugskosten sind ein besonderer Posten. In einem Fall gehen sie sogar zu Lasten des vermittelnden Job- Centers.
Ein Berliner Jobcenter muss einer allein erziehenden Mutter die Umzugskosten von Berlin nach Neu-Isenburg bezahlen. Das entschied das Frankfurter Sozialgericht (SG). Die Frau war zuvor arbeitslos und wegen einer Anstellung nach Neu-Isenburg umgezogen. Sie konnte den Umzug nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Die Kosten seien zu übernehmen, wenn der Umzug in Zusammenhang mit dem Arbeitserwerb stehe, beschloss das Gericht .
pit/dpa

SG Frankfurt
Februar 2006
Az.: 48 AS 17/06 ER



zm 96, Nr. 8, 16.04.2006, Seite 96-97