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| 16. April
2007 Behandlungsfehler ausschließen Wenn die Doku fehltUnterlässt ein Arzt eine medizinisch gebotene Dokumentation, so liegt darin nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler. Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken.Das OLG Saarbrücken wies mit einem grundlegenden Urteil die Schadenersatzklage einer Krankenkasse gegen einen Facharzt für Gynäkologie ab. Die Krankenkasse wollte den Arzt für Kosten in Regress nehmen, die ihr wegen eines behinderten Kindes entstehen. Das 1989 geborene Kind leidet unter einer deutlichen Entwicklungsverzögerung und ist pflegebedürftig. In den ärztlichen Unterlagen finden sich in der Zeit vor der Geburt für mehrere Stunden keine Aufzeichnungen zur Überwachung der Herzfrequenz des Kindes. Zu Gunsten des Patienten greife in solchen Fällen bei Schäden allenfalls eine Beweiserleichterung, dass die nicht dokumentierte ärztliche Maßnahme auch nicht erfolgt sei. Schadenersatzansprüche schieden aber gleichwohl aus, wenn es unwahrscheinlich sei, dass ein Gesundheitsschaden damit zusammenhänge (Az.: 1 U 582/05-203). Die Krankenkasse hatte behauptet, dass in dieser Zeit keine Überwachung vorgenommen und daher eine Störung der Sauerstoffversorgung nicht bemerkt worden sei. Dafür solle der Gynäkologe haften. Anders als das Landgericht, das der Klage stattgegeben hatte, sah das OLG dies nicht so. Das Urteil des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor. pit/dpa OLG Saarbrücken Az.: 1 U 582/05-203 BGH Az.: VI ZR 248/06 Haftung für missglücktes Piercing Schmerzhafter SchmuckFür ein missglücktes Piercing am Ohr bekommt eine Schülerin 2 000 Euro Schmerzensgeld. Dazu verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg die Inhaberin des Piercingstudios und ihren Mitarbeiter, der die Schülerin nicht über die Risiken aufgeklärt hatte. Bei einem Stadtbummel im Sommer 2003 ließ sich
eine 18-Jährige aus einer Laune heraus, beide Ohren piercen. Der
Mitarbeiter des Studios verlor kein Wort über mögliche Risiken. Das
durchlöcherte Ohr der Schülerin wurde nach wenigen Tagen rot, schwoll
an. Die junge Frau wandte sich an ein HNO-Zentrum, die Ärzte dort
behandelten sofort mit Antibiotika, mussten dennoch das Ohr operieren und dabei
spalten. Die Schülerin lag zehn Tage im Krankenhaus, wo die Verwachsungen
entfernt wurden. Das Ohr blieb allerdings deformiert: In Form gebracht werden
kann es nur durch eine aufwendige Operation. Laut dem OLG-Urteil haften die Betreiberin des Studios und ihr Mitarbeiter in diesem Fall zu hundert Prozent für den Schaden, die Schülerin trifft keine Mitschuld. Sie bekommt nicht nur 2 000 Euro Schmerzensgeld. Sondern ihr müssen auch alle Schäden ersetzt werden, die durch das missglückte Piercing in Zukunft noch entstehen können. Für den 2. OLG-Senat steht fest: Das Durchstechen einer Ohrmuschel ist grundsätzlich eine Körperverletzung und nur erlaubt, wenn der Kunde vorher in Kenntnis aller Risiken eingewilligt hat. Medizinische Laien - wie die betroffene Schülerin - könne nicht automatisch wissen, dass das Durchstechen des Ohres dauerhafte Verwachsungen verursachen kann. Daher hätte sie der Experte vor dem Einsatz der Ohrlochpistole zumindest in Grundzügen über die Risiken aufklären müssen. Ohne Aufklärung ist die Einwilligung rechtlich nicht gültig. Die Inhaberin des Piercingstudios muss Schadenersatz leisten, weil sie den Vertrag mit der Kundin verletzt hat. Ihr Mitarbeiter muss ebenfalls Schadenersatz leisten, weil er die körperliche Unversehrtheit der Kundin ohne deren gültige Einwilligung verletzt hat. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, berichteten die Nürnberger Nachrichten. OLG Nürnberg Dezember 2006 Az.: 2 U 1145/06 Änderungsklausel im Arbeitsrecht Regeln für den SpielraumEin Arbeitgeber darf Mitarbeiter auch für andere als deren ursprüngliche Aufgaben einsetzen. Doch sein Entscheidungsspielraum hat Grenzen, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG).Das BAG machte in einem konkreten Urteil deutlich, wann eine Klausel Beschäftigte benachteiligt, die dem Arbeitgeber erlaubt, sie für andere als die vorgesehenen Aufgaben einzusetzen. Eine vorformulierte Klausel, nach der ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer falls erforderlich und nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand hat. RA Michael Henn c/o RÄ Dr. Gaupp & Coll. Theodor-Heuss-Str. 11 70174 Stuttgart BAG, Urteil vom 09.05.2006, Az.: 9 AZR 424/05 Alle Nummern versuchen Bloße Ausrede vor GerichtBei Störung gerichtlicher Faxanschlüsse müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Dokumente fristgerecht einzureichen.Mit der bloßen Anweisung, Faxübermittlungen so oft zu wiederholen, bis das Fax verschickt wurde, genügte ein Rechtsanwalt seiner Organisationspflicht nicht; denn es waren mehrere Telefaxnummern des zuständigen Gerichts vorhanden (und bekannt). Streike eine davon, so befanden die Oberlandesrichter in Celle laut "Neue Wirtschaftsbriefe", dürfen im Fall bei Gericht auftretender Empfangsschwierigkeiten die wiederholten Übermittlungsbemühungen nicht auf eine Nummer beschränkt werden. Eine Wiedereinsetzung der betreffenden Rechtsangelegenheit in den vorigen Stand nach Fristversäumung kam deshalb nicht in Betracht, da unter Alternativnummern ein fristwahrender Zugang möglich gewesen wäre. pit/pm OLG Celle Beschluss vom 25. August 2006, Az.:10 UF 159/06 zm 97, Nr. 8, 16.04.2007, Seite 102-103 |
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