"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
16. April 2008
Vager Verdacht - Arztpraxis durchsucht

Richter rügen Razzia

Hausdurchsuchungen aufgrund vager Verdachtsmomente sind unverhältnismäßig und verstoßen gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Insbesondere dann, wenn sich die Ermittlungen auf ein geringfügiges Delikt richten. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt.
Die Karlsruher Richter beanstandeten eine vom Amts- und Landgericht (LG) Bonn angeordnete Durchsuchung einer Arztpraxis, bei der es um einen angeblichen Abrechnungsbetrug ging. Mit einem vermuteten Schaden in Höhe von 74,71 Euro. Der Verdacht fußte allein darauf, dass eine Patientin behauptet hatte, ihre Ärztin habe eine nicht durchgeführte Ultraschalluntersuchung abgerechnet. Der Bonner Justiz reichte diese Aussage für einen Durchsuchungsbeschluss für Praxis- und Wohnräume der Ärztin. Sie konnte die Razzia selbst durch Vorlage der fraglichen Ultraschallbilder, versehen mit Datum und Patientennamen nicht abwenden - die Patientin zweifelte die Echtheit der Dokumente an, hierauf ergingen die Durchsuchungsbeschlüsse.
Nach den Ansicht der Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe war die Aktion unverhältnismäßig. "Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen konnten", rügte der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats die Bonner Richter: Für eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung bei einem Berufsgeheimnisträger sei die Stärke des Tatverdachts maßgeblich; dies gelte insbesondere, weil die Gefahr bestehe, dass Daten anderer Patienten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen eben gerade in der Sphäre ihres Arztes sicher wähnen durften.
pit/pm

BVerfG
Beschluss vom 21. Januar 2008
Az: 2 BvR 1219/07

Sorgfaltspflicht

Heizungskontrolle

Zahnarztpraxen die in der Winterzeit schließen, müssen aufpassen. Es reicht nicht, die Heizung auf den Schneestern (Frostwächter) einzustellen. Wird es sehr kalt und die Heizung friert ein, zahlt die Wohngebäudeversicherung unter Umständen nicht. Zu Recht, befand das Landgericht (LG) Bonn.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar im Winter einen siebenwöchigen Urlaub auf Mallorca verbracht. Die Heizung in ihrem Einfamilienhaus stellten sie auf "Frostwächter". Die Heizung lief gerade so viel, dass das Haus nicht komplett auskühlte. Zweimal wöchentlich sah außerdem ihre Tochter im Haus nach dem Rechten. Während der sieben-wöchigen Abwesenheit der Urlauber herrschte fast durchgehend strenger Frost mit Temperaturen von bis zu minus neun Grad. Als das Paar zurückkehrte, war die Heizung komplett ausgefallen, die Innentemperatur des Hauses nahezu auf das Niveau der Außentemperatur abgesunken. Durch den Frost waren zehn Heizkörperelemente erheblich beschädigt.
Die Wohngebäudeversicherung jedoch weigerte sich zu zahlen. Sie verwies auf ihre allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen. Danach sind Hauseigentümer verpflichtet, in der kalten Jahreszeit die Gebäude zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ wäre es auch möglich, alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen zu sperren und zu entleeren. Verstößt der Versicherte gegen diese Bedingungen, muss die Versicherung nicht bezahlen.
So sahen es auch die Richter vom Landgericht Bonn: die Heizung hätte so häufig kontrolliert werden müssen, dass selbst bei einem Komplettausfall das Einfrieren der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen noch zu verhindern gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen - lang andauernde Frostperiode und niedrige Einstellung der Heizung auf Frostwächter - wäre nach Ansicht der Richter eine tägliche Kontrolle der Heizung notwendig gewesen.

Dr. Sigrid Olbertz
Zahnärztin, Master of Business Administration
Mittelstr. 11a
45549 Sprockhövel- Haßlinghausen

LG Bonn
Az: 10 O 203/06

Fehler bei Geburt

Klinik muss zahlen

Wenn ärztliche Fehler bei der Geburt Behinderungen eines Kindes zur Folge haben, muss das Krankenhaus für die Pflegearbeit der Eltern zahlen. Dies entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken jetzt bekanntgewordenen Urteil.
Demnach besteht die Zahlungspflicht auch dann, wenn die pflegenden Eltern weiterarbeiten. Denn die Mehrbelastung durch die Pflege zähle nicht ohne Weiteres zu den Leistungen, die aufgrund der familiären Zuneigung ohnehin von Eltern zu erwarten seien. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer 24-Jährigen auf einen höheren Pflegeaufwand statt.
Die Klägerin hatte bei ihrer Geburt wegen einer Sauerstoffunterversorgung einen schweren Hirnschaden erlitten. Seitdem muss sie ständig gepflegt werden und wird neben Fachkräften auch von ihren Eltern betreut. Die Klinik erklärte sich zwar bereit, eine monatliche Rente an die Klägerin zu zahlen, mit der sie den Pflegeaufwand finanzieren könnte. Strittig war allerdings, inwieweit der Betreuungsaufwand naher Angehöriger einzuberechnen ist.
Dem OLG zufolge kann der Betrag für die Eltern zwar geringer sein als die Vergütung einer fremden Fachkraft, weil die Pflege im gleichen Haushalt einen geringeren Zeitaufwand erfordere. Gleichwohl seien den Eltern sowohl die tatsächlichen Pflegeleistungen als auch eventuelle Bereitschaftszeiten zu vergüten.
pit/dpa

OLG Zweibrücken
Urteil vom 13. November 2007
Az.: 5 U 62/06K


zm 98, Nr. 8, 16.04.2008, Seite 90-91