01. Mai 2006 - Damit
beim Ausfüllen der Steuererklärung keine Langeweile aufkommt, gibt es
neue Formulare und noch kompliziertere Vorschriften.
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Das unbeliebteste Puzzle der Welt
beschäftigt jetzt wieder alle Steuerzahler und -berater. Letztere
können erhebeblich dabei helfen, jede Info an den ihr zustehenden Platz zu
setzen - damit "das Ganze" stimmt. |
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Zum Trost dürfen die geplagten
Steuerzahler noch einmal richtig zuschlagen: Für 2005 senken
Eigenheimzulage, Sparerfreibetrag, Entfernungspauschale sowie die Beteiligung
des Fiskus an den Kosten für den Steuerberater die Abgaben.
Für den größten Teil der arbeitenden Bevölkerung war die
Steuererklärung schon immer ein Buch mit sieben Siegeln. Doch nun kommen
dank der Änderungen und neuer Vordrucke sogar Fachleute ins Schleudern. In
diesem Jahr trifft es die Anleger besonders hart. So war die vorgeschriebene
Jahresbescheinigung der Banken eigentlich als Hilfe für die Berechnung der
Steuern aus Kapitalerträgen gedacht. Sie offenbart Gewinne und Verluste
aus den privaten Wertgeschäften. Sie ungeprüft an das Finanzamt
weiterzureichen, wäre allerdings ein schlechter Rat. Denn in manchen
Fällen sehen sich die Banken nicht dazu in der Lage, klare Informationen
zu geben; statt für einen größeren Durchblick sorgen sie oft
für mehr Verwirrung.
Neue Vorschriften und geänderte Gesetze lassen die Umfänge der
Formulare erneut wachsen. So umfasst die Anlage N für Arbeitnehmer jetzt
drei statt zwei Seiten. Freiberufler dürfen zusätzlich eine Anlage
EÜR - also eine Einnahmen-/Überschussrechnung - anfertigen. Mit von
der Partie sind jetzt auch die Rentner. Auch sie bekommen ein eigenes Formular
- die Anlage R. Statt wie bisher ihre Einkünfte zusammengefasst
darzulegen, dürfen sie nun alle Einnahmen nach Zahlungen und Personen
aufschlüsseln. Neue Vorschriften und geänderte Gesetze lassen die
Umfänge der Formulare erneut wachsen. So umfasst die Anlage N für
Arbeitnehmer jetzt drei statt zwei Seiten. Freiberufler dürfen
zusätzlich eine Anlage EÜR - also eine
Einnahmen-/Überschussrechnung - anfertigen. Mit von der Partie sind jetzt
auch die Rentner. Auch sie bekommen ein eigenes Formular - die Anlage R. Statt
wie bisher ihre Einkünfte zusammengefasst darzulegen, dürfen sie nun
alle Einnahmen nach Zahlungen und Personen aufschlüsseln. Neue
Vorschriften und geänderte Gesetze lassen die Umfänge der Formulare
erneut wachsen. So umfasst die Anlage N für Arbeitnehmer jetzt drei statt
zwei Seiten. Freiberufler dürfen zusätzlich eine Anlage EÜR -
also eine Einnahmen-/Überschussrechnung - anfertigen. Mit von der Partie
sind jetzt auch die Rentner. Auch sie bekommen ein eigenes Formular - die
Anlage R. Statt wie bisher ihre Einkünfte zusammengefasst darzulegen,
dürfen sie nun alle Einnahmen nach Zahlungen und Personen
aufschlüsseln.
Nervtötend aber lohnend
So mühsam und nervtötend sich das Ausfüllen einer
Steuererklärung auch gestaltet, in den meisten Fällen lohnt sich die
Arbeit. Im Durchschnitt darf sich jeder Arbeitnehmer über 900 Euro
Rückerstattung freuen. Vorausgesetzt, er geht bei der Auflistung von
Einnahmen und Ausgaben akribisch vor.
Besonders im Bereich der Kapitalerträge gilt es viele Besonderheiten zu
beachten:
Aktien
Wie früher gilt für die Besteuerung von Gewinnen aus
Aktienverkäufen die Spekulationsfrist von einem Jahr. Gewinne aus einem
späteren Verkauf bleiben steuerfrei. Verkauft der Anteilseigner seine
Wertpapiere innerhalb dieser Zeit und erzielt er über 512 Euro Gewinn,
muss er ihn nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuern: Danach unterliegen
Spekulationsgewinne nur zur Hälfte der Abgabenpflicht, entsprechend werden
auch Verluste und Werbungskosten nur zur Hälfte anerkannt. Gleiches gilt
für die Dividenden. Die Bank behält gleich 20 Prozent der Hälfte
der Dividenden ein und führt den Betrag als Vorabzahlung an das Finanzamt
ab. Der Anleger muss dennoch in seiner Steuererklärung den gesamten Betrag
angeben. Die bereits gezahlten Steuern werden dann berücksichtigt.
Gar keine Steuern zahlt der Anleger, wenn seine Erträge aus Dividenden und
Zinsen den Freibetrag von 1 370 Euro plus einer Werbungskostenpauschale in
Höhe von 51 Euro (Ehepaare 2 740 plus 102 Euro) nicht überschreiten.
Steuern sparen lassen sich ebenfalls mit Verlusten aus anderen
Spekulationsgeschäften - sie darf der Aktionär mit Gewinnen
verrechnen. Bleiben dann noch rote Zahlen übrig, erlaubt der Fiskus die
Verrechnung mit Gewinnen des vergangenen Jahres oder den Vortrag auf
zukünftige Gewinne.
Anleihen, Sparbriefe, Bundesschatzbriefe, Sparbuch
Alle regelmäßigen Zinszahlungen unterliegen dem
persönlichen Steuersatz des Sparers.
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| Was der Unternehmer einträgt,
rechnen die Finanzbeamten mit spitzem Bleistift nach. Gut, wenn auch alle
Ausgaben korrekt belegt sind und unter dem Strich Rückzahlungen statt
Nachforderungen stehen. |
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Ihm steht ein Freibetrag in Höhe von 1 421
Euro (Verheiratete: 2 842 Euro) zu. Bis zu dieser Summe bleiben die Zinsen
abgabenfrei. Bei Fälligkeit der Zinsen kassiert die Bank gleich 30 Prozent
und führt sie ans Finanzamt ab. Bei Tafelpapieren sind es sogar 35
Prozent. Wie bei Dividenden muss der Steuerzahler trotzdem die gesamten
Erträge in seiner Steuererklärung aufführen. Der Fiskus
verrechnet dann die bereits gezahlten Steuern. Bei Papieren wie Zerobonds oder
Bundesschatzbriefen vom Typ B, bei denen die Zinsen im Kurs enthalten sind und
somit erst am Ende der Laufzeit fällig werden, führt die Bank
ebenfalls 30 Prozent an das Finanzamt ab.
Fonds
Grundsätzlich fallen für alle Erträge aus Investmentfonds
Steuern zum persönlichen Satz an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Zinsen, Dividenden oder Mieten ausgeschüttet oder thesauriert (wieder
angelegt) werden. Für Dividenden gilt das Halbeinkünfteverfahren. Sie
sind also nur zur Hälfte steuerpflichtig. Verkauft der Anleger
Fondsanteile im ersten Jahr nach dem Kauf, unterliegen die Gewinne daraus dem
vollen persönlichen Steuersatz. Die Fondsgesellschaft beziehungsweise die
Bank fertigen für jeden Kunden Steuer- und Erträgnisaufstellungen an.
Die Daten daraus kann man in die Steuererklärung übernehmen.
Besonders gut aufpassen muss der Anleger, wenn er Fondsanteile vor dem
Ausschüttungs- beziehungsweise Thesaurierungstermin verkauft. Die bis zu
diesem Zeitpunkt erworbenen Gewinnanteile sind im Kurs enthalten und
unterliegen der Steuerpflicht. In 2004 spielten sie keine Rolle. Jetzt aber
zahlen der Verkäufer mehr und der Käufer weniger Steuern für
diese Anteile.
Auf die Jahresbescheinigung seiner Bank beziehungsweise der Fondsgesellschaft
kann sich der Anleger dabei nicht unbedingt verlassen. Darin taucht nur ein
Saldo auf. Gegen eine Gebühr rücken die Institute meist eine
detailliertere Aufschlüsselung heraus. Die Ausgabe lohnt sich vor allem
für Anteilseigner, die im vergangenen Jahr größere Summen
investiert haben.
Wer dennoch Probleme mit dem Ausfüllen des Formulars hat, dem bietet der
Bundesverband Investment und Asset Management (www.bvi.de) übers Internet
Hilfe an.
Gewinne, die die Fondsgesellschaft aus dem Verkauf von Aktien erzielt, bleiben
steuerfrei. Von den Dividenden zieht der Fonds 20 Prozent ab, die er ans
Finanzamt weiterreicht. Hat der Kunde einen Freistellungsauftrag bis zu einer
Höchstgrenze von 1 421 Euro (Verheiratete: 2 842 Euro) eingereicht, gilt
der 20-Prozent-Abzug nur für Beträge, die über die Grenze
hinausgehen.
Dieselbe Methode gilt für Rentenfonds und offene Immobilienfonds, die in
inländische Gebäude investieren. Nur behält der Fonds von den
gezahlten Zinsen beziehungsweise Mieten 30 Prozent ein, die später in der
Steuererklärung des Kunden berücksichtigt werden. Erzielt der Fonds
aus dem Verkauf inländischer Immobilien Gewinne, bleiben diese steuerfrei,
wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zehn Jahre liegen.
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Für ausländische Immobilien gilt diese
Spekulationsfrist nicht.
Hat der Kunde vergessen, einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag
einzureichen, kann er sich über die Steuererklärung die abgezogenen
Zinsabschläge zurückholen - vorausgesetzt, der Freibetrag ist noch
nicht ausgeschöpft.
Zertifikate
Zertifikate gehören inzwischen zu den beliebtesten Anlageformen
überhaupt. Sie erlauben dem Sparer sich in Bereichen zu engagieren, in die
er sich wegen der damit verbundenen Risiken normalerweise nicht vortraut. Mit
den Zertifikaten kann er sich an Werten wie Aktien, Indizes oder Rohstoffen
beteiligen ohne sich direkt zu beteiligen. Der Fiskus setzt die Höhe der
Steuer danach fest, wie der Emittent des Papiers dem Anleger dessen
eingesetztes Kapital garantiert. Steht der Herausgeber des Zertifikats für
das Anleger-Kapital ganz oder teilweise gerade, muss der Sparer den Gewinn
unabhängig von der Laufzeit oder der Haltedauer des Papiers voll
versteuern. Die Erträge aus den übrigen Zertifikaten sind nach Ablauf
der Spekulationsfrist steuerfrei.
Das gilt beispielsweise auch für Discountzertifikate. Der Käufer
kauft damit bestimmte Aktien zum Vorzugspreis, kassiert aber den Kursgewinn
dafür nicht komplett. Für das eingesetzte Kapital gibt es keine
Garantie. Gewinne unterliegen der Spekulationsfrist. Das gilt ebenso für
Bonus-, Express- und Roll-over-Zertifikate. Steuerfrei bleiben alle
Beträge bis zur Grenze von 512 Euro (Verheiratete 1 024 Euro). Fällt
der Gewinn höher aus, will der Fiskus von der gesamten Summe seinen
Anteil.
Innovationen
Alle Gewinne aus neuen Finanzinstrumenten sind in der Regel steuerpflichtig.
Dazu gehören Aktien-, Disagio- und Umtauschanleihen oder neue Zertifikate.
Wie hoch der zu versteuernde Betrag ist, geht aus der Jahresbescheinigung der
Bank hervor. Darin ermittelt das Institut die Differenz aus Kaufbetrag und
Verkaufserlös eines Papiers. Steuern lassen sich vielleicht sparen - falls
der Anleger seine Innovation rechtzeitig zum Jahreswechsel verkauft hat. Die
Bank führt in ihrer Abrechnung immer das Datum des Verkaufs auf,
entscheidend für die Berechnung der Steuer ist aber das Datum der
Gutschrift auf dem Konto des Anlegers. Für gewöhnlich klaffen die
beiden Daten deutlich auseinander. Und so kann es durchaus sein, dass der
Gewinn für das Ende 2005 verkaufte Zertifikat erst im Januar 2006
steuerpflichtig geworden ist.
Vermögensverwaltung
Anleger, die das Fachwissen von Spezialisten für die Verwaltung ihres
Vermögens nutzen, dürfen die Kosten dafür steuerlich geltend
machen, so lange sich die Beratung nicht auf den Kauf eines speziellen
Wertpapiers beschränkt. Auch an den Kosten für die Fahrt zu den
Terminen beteiligt sich das Finanzamt.
Wer sich selber schlau machen möchte und sich die entsprechende Literatur
oder Computerprogramme kauft oder einen Börsendienst abonniert, darf die
Kosten von der Steuer absetzen. Ins Geld gehen auch die Gebühren für
die Kontoführung und die Depotverwaltung. Sie darf der Anleger geltend
machen, wenn er sich Erträge aus seinen Anlagen erhofft. Steuerfreie
Kursgewinne unterstützt der Fiskus nicht.
Anleger, die nur einen geringen Aufwand mit der Verwaltung ihres Vermögens
betreiben, nutzen die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro.
Wer mehr angibt, muss Einzelnachweise
vorlegen.
Lassen sich durch geschicktes Taktieren in der Geldanlage durchaus Steuern
sparen, gilt es in den Bereichen des täglichen Lebens alle Chancen auf
Steuerersparnis zu wahren. So dürfen die Besitzer von Eigenheimen
beziehungsweise Eigentumswohnungen zum letzten Mal die lukrative
Eigenheimzulage geltend machen - sofern sie ihre Immobilie vor dem
Jahreswechsel gekauft haben. Vermieter, die für Renovierungsarbeiten hohe
Kosten zu tragen haben, sollten diese nicht auf einmal absetzen. Denn
inzwischen können die Ausgaben wieder über ein bis fünf Jahre
verteilt werden. Für Anbauten oder der Ausbau
eines Dachgeschosses hingegen bekommen Vermieter keine schnelle
Steuervergünstigung. Für die Verteilung der Kosten setzt der Fiskus
50 Jahre an. Ein Tipp lohnt sich dennoch: Hat
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Stichwort:
Zerobond
Als Zerobond oder auch Nullkuponanleihe bezeichnet
man eine Anleihe, die nicht mit einem Zinskupon ausgestattet ist. Der
Zinsertrag ist im Rückzahlungskurs enthalten. Im Normalfall werden
Zerobonds mit einem hohen Abschlag auf den Kurs emittiert und bei der Tilgung
zu 100 Prozent zurückgezahlt. Es gibt aber auch die Variante, dass der
Kaufkurs zu Beginn 100 Prozent beträgt und während der Laufzeit
aufgezinst wird. Der Rückzahlungskurs liegt dann deutlich über 100
Prozent.
Zerobonds eignen sich für die Altersvorsorge, wenn ihr
Fälligkeitsdatum in den Ruhestand des Käufers fällt. Er zahlt
für den Ertrag dann deutlich weniger Steuern. |
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der Vermieter eine Handwerkerrechnung erst im
Dezember bezahlt, darf er die Abschreibung für das ganze Jahr geltend
machen.
Kinder
Die Tatsache, dass Kinder Geld kosten, auch wenn diese bereits selbst welches
verdienen, verblüfft so manche Eltern. Das kann jedenfalls passieren, wenn
die erwachsenen Kinder beispielsweise in den Semesterferien arbeiten. Dann ist
das Kindergeld gefährdet und bei Eltern mit Spitzeneinkommen der
Kinderfreibetrag. Der Studentenjob wird zum teuren Vergnügen für die
ganze Familie. Deshalb sollten die Sprösslinge maximal 7 680 Euro pro Jahr
verdienen. Überschreitet der Verdienst diese Grenze, kann das die
Streichung von Zulagen in Höhe von 3 500 Euro pro Kind und Jahr bedeuten.
Doch es besteht Hoffnung auf Einsicht bei den Zuständigen.
Bisher durften die Steuerzahler von den Einkommen der Kinder die Werbungskosten
und die Ausgaben fürs Studium abziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat
jetzt festgestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls
abzugsfähig sind. Wer schon Streichungen beim Kindergeld und
Freibeträgen hat hinnehmen müssen, kann neu rechnen. Bleibt er dann
unter der Grenze von 7 680 Euro, kann er die Abzüge einfordern.
Bisher durften Eltern nur bei Ausgaben für eine private inländische
Schule auf steuerliche Unterstützung für 30 Prozent der Kosten
hoffen. Eltern, die ihren Kindern eine möglichst optimale Ausbildung
gönnen, schicken den Nachwuchs aber gern für ein halbes oder ganzes
Jahr ins Ausland. Jetzt besteht die Aussicht, dass Schulgeld, auch wenn es ins
Ausland fließt, berücksichtigt wird: Das Finanzgericht Köln
geht davon aus, dass vielleicht ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt.
Der Europäische Gerichtshof prüft jetzt das Anliegen (C-76/05).
Betroffene Eltern, die auf eine Erstattung hoffen, legen gegen ihren
Steuerbescheid mit Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch ein.
Ruheständler
Nicht nur bei den Jungen auch bei den Alten holt sich der Fiskus einen immer
größeren Anteil am Einkommen. Um die Abgaben so niedrig wie
möglich zu halten, sollten Ruheständler alle Vorsorgeaufwendungen
geltend machen. Dazu gehören selbstverständlich die Ausgaben für
die Kranken- und Pflegeversicherung aber auch die Beiträge für die
Haftpflicht- und die Unfallversicherung. Das neue Alterseinkünftegesetz
setzt eine Höchstgrenze von 1 500 Euro pro Person fest. Noch gilt die
Übergangsregelung, laut der Singles Beiträge bis zu 4 402 Euro
(Verheiratete 8 804 Euro) geltend machen dürfen. Reicht diese Summe nicht,
gibt es eine Zugabe von maximal 167 Euro für maximal 50 Prozent der
zusätzlichen Beiträge.
Die aufgeführten Regeln und ihre Ausnahmen zeigen naturgemäß
nur einen kleinen Ausschnitt aus der komplizierten Steuergesetzgebung und ihre
Anwendung. Genervte Steuerzahler wenden sich deshalb an einen guten
Steuerberater. Dafür hat sogar das Finanzamt (noch) Verständnis und
beteiligt sich - leider zum letzten Mal - an den Kosten.
zm 96, Nr. 9, 01.05.2006, Seite
100-104
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