"Allen Menschen Recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann", besagt ein griechisches Sprichwort. Wie die Richter entscheiden? Hier einige Urteile, deren Kenntnis dem Zahnarzt den eigenen Alltag erleichtern kann.
1 . Mai 2006
Private Krankenversicherung muss Zahnimplantat bezahlen

Die Wahl der Therapie erhalten

Privatpatienten müssen immer die günstigste Behandlungsform wählen? Irrtum. Das Kölner Landgericht (LG) hat das Recht auf die Behandlungswahl jetzt klargestellt.
Auch für den Bereich der ambulanten Zahnersatz- und Zahnimplantatbehandlung findet der Gedanke aus dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2003 (BGHZ 154, 154ff, für die stationäre Heilbehandlung) Anwendung. Danach ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, sich für eine kostengünstigere alternative Heilbehandlungsmethode zu entscheiden. Dies hat nun das LG in Köln klargestellt (Urteil vom 29. März 2006, Az.: 23 O 269/03).
Eine Versicherung wollte die Kosten für ein Zahnimplantat nicht tragen, der Patient klagte und bekam Recht: Laut LG Köln darf ein Versicherungsnehmer/ Privatpatient sich gegen eine Modellgussprothese mit Teleskopkronen und zugunsten eines festsitzenden implantatgetragenen Zahnnersatzes unter Verwendung von BOI-Implantaten entscheiden und hat Anspruch auf tarifliche Kostenerstattung.
Die Behandlung mit so genannten BOI-Implantaten ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen (§ 1 Abs. 2 MB/KK 1994). Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung eines Versicherten wegen Krankheit ist zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung "vertretbar" war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. "Vertretbar" wiederum ist eine Heilbehandlung, wenn sie in fundiert und nachvollziehbar das betreffende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie beinhaltet. Davon ist auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.
pit/zach

LG Köln
Urteil vom 29. März 2006,
Az.: 23 O 269/03

Altersgrenze für Ärztezulassung ist rechtens

Beschränkungen auf Jung und Alt verteilen

Das Hessische Landessozialgericht hat die Gültigkeit der Altersbeschränkung für die kassenärztliche Zulassung von Ärzten bekräftigt.
Die Altersgrenze für Vertragsärzte, gemäß der die Zulassung in der Regel mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, verstoße weder gegen das Grundgesetz noch sei sie diskriminierend, urteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az. L 4 KA 32/ 05). Nach der jetzt veröffentlichten Entscheidung unterlag ein Internist auch im Berufungsverfahren.
Die KV Hessen hatte dem Mediziner nach seinem 68. Geburtstag die Zulassung entzogen. Der Arzt wollte diese aber bis zum Abschluss von Habilitation und Facharztausbildung seines Sohnes behalten, damit dieser dann sofort die väterliche Praxis übernehmen könne. Die KV Hessen hatte die Verlängerung mit Hinweis auf klare gesetzliche Regelungen abgelehnt.
Vor dem Landessozialgericht unterlag der Internist mit seiner Klage gegen die KV wie schon vor dem Frankfurter Sozialgericht. Die Darmstädter Richter urteilten, die Zahl der Vertragsärzte dürfe nicht nur zu Lasten jüngerer Ärzte beschränkt werden. Zudem könnten ältere Mediziner nach Beendigung der Zulassung weiterhin unbegrenzt privatärztlich oder als Praxisvertreter tätig sein.
pit/dpa

Haftstrafe für Mediziner

267 Zahnärzte betrogen

Das Landgericht Stuttgart hat Mitte April einen 53-jährigen Arzt wegen Betruges von Zahnärzten in 267 Fällen zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt.
Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Mediziner mit einem Trick deren Bankverbindungen und Unterschriftsmuster besorgt. Mit diesen Daten versuchte er, von deren Konten 840 000 Euro für sich abzuzweigen. Es entstand jedoch kein Schaden, da die Konten dank bankinterner Hinweise rechtzeitig gesperrt wurden. Der 53-Jährige räumte ein, zusammen mit einem bereits zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Komplizen im Jahr 2004 ein Schreiben mit einem Briefkopf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an rund 4 500 Zahnärzte in ganz Deutschland verschickt zu haben. Darin wurde den Betreffenden eine Rückerstattung angeblich überzahlter Arbeitgeberbeiträge auf Grund einer Tarifänderung angekündigt. Auf der Rückseite des Schreibens sollten die Ärzte ihre Bankverbindung angeben und unterschreiben. 267 Zahnärzte antworteten per Fax.
Mit den so erlangten Daten veranlasste das Duo in 122 Fällen Überweisungen zwischen 6 100 und 7 300 Euro zu Lasten der Zahnärzte bei deren Banken - auf verschiedene Konten einer Stuttgarter Firma, die sie mit gefälschten Pässen eigens zu diesem Zweck gegründet hatten.
pit/dpa

Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit

Weiter geht's - trotz vieler Fehltage

Häufige Erkrankungen eines Mitarbeiters sind nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Mitte März 2006 bekannt gewordenen Urteil.
Der Arbeitgeber darf seinem Mitarbeiter nicht kündigen, weil dieser häufig wegen Krankheit fehlt. Vielmehr müsse er nachweisen, dass auch in Zukunft mit regelmäßigen Erkrankungen zu rechnen sei und diese Ausfälle den betrieblichen Ablauf erheblich beeinträchtigen werden (Az.: 7 Sa 447/04).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte in den vergangenen fünf Jahren regelmäßig mehr als drei Wochen und in den letzten beiden Jahren 68 und 74 Tage krankheitsbedingt gefehlt. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristgemäß. Der Kläger sah die Kündigung jedoch als sozial ungerechtfertigt an. Das LAG teilte diese Einschätzung.
Die Mainzer Richter betonten, der Arbeitgeber habe seine "negative Zukunftsprognose" hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers nicht belegen können. Die bloße Vermutung, er werde auch in Zukunft häufig fehlen, genüge nicht. Denn anderenfalls könnte eine Kündigung als Sanktion für bisherige Erkrankungen verstanden werden. Eine solche Sanktion sei aber nicht zulässig.
pit/dpa

LAG Rheinland-Pfalz in Mainz
März 2006
Az.: 7 Sa 447/04



zm 96, Nr. 9, 01.05.2006, Seite 106-107