1 . Mai
2006
Private Krankenversicherung muss Zahnimplantat
bezahlen Die Wahl der Therapie
erhalten
Privatpatienten müssen immer die
günstigste Behandlungsform wählen? Irrtum. Das Kölner
Landgericht (LG) hat das Recht auf die Behandlungswahl jetzt klargestellt.
Auch für den Bereich der ambulanten Zahnersatz- und
Zahnimplantatbehandlung findet der Gedanke aus dem grundlegenden Urteil des
Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2003 (BGHZ 154, 154ff, für die
stationäre Heilbehandlung) Anwendung. Danach ist der Versicherungsnehmer
nicht verpflichtet, sich für eine kostengünstigere alternative
Heilbehandlungsmethode zu entscheiden. Dies hat nun das LG in Köln
klargestellt (Urteil vom 29. März 2006, Az.: 23 O 269/03).
Eine Versicherung wollte die Kosten für ein Zahnimplantat nicht tragen,
der Patient klagte und bekam Recht: Laut LG Köln darf ein
Versicherungsnehmer/ Privatpatient sich gegen eine Modellgussprothese mit
Teleskopkronen und zugunsten eines festsitzenden implantatgetragenen
Zahnnersatzes unter Verwendung von BOI-Implantaten entscheiden und hat Anspruch
auf tarifliche Kostenerstattung.
Die Behandlung mit so genannten BOI-Implantaten ist eine medizinisch notwendige
Heilbehandlung im Sinne der Musterbedingungen der privaten
Krankenversicherungen (§ 1 Abs. 2 MB/KK 1994). Unter einer medizinisch
notwendigen Heilbehandlung eines Versicherten wegen Krankheit ist zu verstehen,
dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen
Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung "vertretbar" war, die
Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen.
"Vertretbar" wiederum ist eine Heilbehandlung, wenn sie in fundiert
und nachvollziehbar das betreffende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und
eine ihm adäquate, geeignete Therapie beinhaltet. Davon ist auszugehen,
wenn eine Behandlungsmethode geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern
oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.
pit/zach
LG Köln
Urteil vom 29. März 2006,
Az.: 23 O 269/03
Altersgrenze für Ärztezulassung ist
rechtens Beschränkungen auf
Jung und Alt verteilen
Das Hessische Landessozialgericht hat die
Gültigkeit der Altersbeschränkung für die kassenärztliche
Zulassung von Ärzten bekräftigt.
Die Altersgrenze für Vertragsärzte, gemäß der die
Zulassung in der Regel mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet,
verstoße weder gegen das Grundgesetz noch sei sie diskriminierend,
urteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az. L 4 KA 32/ 05).
Nach der jetzt veröffentlichten Entscheidung unterlag ein Internist auch
im Berufungsverfahren.
Die KV Hessen hatte dem Mediziner nach seinem 68. Geburtstag die Zulassung
entzogen. Der Arzt wollte diese aber bis zum Abschluss von Habilitation und
Facharztausbildung seines Sohnes behalten, damit dieser dann sofort die
väterliche Praxis übernehmen könne. Die KV Hessen hatte die
Verlängerung mit Hinweis auf klare gesetzliche Regelungen abgelehnt.
Vor dem Landessozialgericht unterlag der Internist mit seiner Klage gegen die
KV wie schon vor dem Frankfurter Sozialgericht. Die Darmstädter Richter
urteilten, die Zahl der Vertragsärzte dürfe nicht nur zu Lasten
jüngerer Ärzte beschränkt werden. Zudem könnten ältere
Mediziner nach Beendigung der Zulassung weiterhin unbegrenzt
privatärztlich oder als Praxisvertreter tätig sein.
pit/dpa
Haftstrafe für Mediziner
267 Zahnärzte betrogen
Das Landgericht Stuttgart hat Mitte April einen
53-jährigen Arzt wegen Betruges von Zahnärzten in 267 Fällen zu
viereinhalb Jahren Haft verurteilt.
Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Mediziner mit einem Trick deren
Bankverbindungen und Unterschriftsmuster besorgt. Mit diesen Daten versuchte
er, von deren Konten 840 000 Euro für sich abzuzweigen. Es entstand jedoch
kein Schaden, da die Konten dank bankinterner Hinweise rechtzeitig gesperrt
wurden. Der 53-Jährige räumte ein, zusammen mit einem bereits zu
einer Gefängnisstrafe verurteilten Komplizen im Jahr 2004 ein Schreiben
mit einem Briefkopf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
an rund 4 500 Zahnärzte in ganz Deutschland verschickt zu haben. Darin
wurde den Betreffenden eine Rückerstattung angeblich überzahlter
Arbeitgeberbeiträge auf Grund einer Tarifänderung angekündigt.
Auf der Rückseite des Schreibens sollten die Ärzte ihre
Bankverbindung angeben und unterschreiben. 267 Zahnärzte antworteten per
Fax.
Mit den so erlangten Daten veranlasste das Duo in 122 Fällen
Überweisungen zwischen 6 100 und 7 300 Euro zu Lasten der Zahnärzte
bei deren Banken - auf verschiedene Konten einer Stuttgarter Firma, die sie mit
gefälschten Pässen eigens zu diesem Zweck gegründet hatten.
pit/dpa
Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit Weiter geht's - trotz vieler Fehltage
Häufige Erkrankungen eines Mitarbeiters
sind nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund. Das entschied das
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Mitte März
2006 bekannt gewordenen Urteil.
Der Arbeitgeber darf seinem Mitarbeiter nicht kündigen, weil dieser
häufig wegen Krankheit fehlt. Vielmehr müsse er nachweisen, dass auch
in Zukunft mit regelmäßigen Erkrankungen zu rechnen sei und diese
Ausfälle den betrieblichen Ablauf erheblich beeinträchtigen werden
(Az.: 7 Sa 447/04).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines
Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte in den vergangenen fünf Jahren
regelmäßig mehr als drei Wochen und in den letzten beiden Jahren 68
und 74 Tage krankheitsbedingt gefehlt. Der Arbeitgeber kündigte ihm
daraufhin fristgemäß. Der Kläger sah die Kündigung jedoch
als sozial ungerechtfertigt an. Das LAG teilte diese Einschätzung.
Die Mainzer Richter betonten, der Arbeitgeber habe seine "negative
Zukunftsprognose" hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers
nicht belegen können. Die bloße Vermutung, er werde auch in Zukunft
häufig fehlen, genüge nicht. Denn anderenfalls könnte eine
Kündigung als Sanktion für bisherige Erkrankungen verstanden werden.
Eine solche Sanktion sei aber nicht zulässig.
pit/dpa
LAG Rheinland-Pfalz in Mainz
März 2006
Az.: 7 Sa 447/04
zm 96, Nr. 9, 01.05.2006, Seite 106-107
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