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| 1. Mai
2007 Anforderungen an den Schriftverkehr Signatur für die WirksamkeitAn den Bundesfinanzhof (BFH) elektronisch übermittelte Dokumente, die unterschrieben sein müssen, bedürfen einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz. Das war 2004 noch anders, befand der BFH.Ein Kläger hatte im Jahr 2004 seine Klage zurückgenommen - mit einem Schreiben das er weder handisch noch mittels einer "qualifizierten elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz unterschrieben dem Finanzgericht zugemailt hatte. Dann überlegte er es sich abermals und wollte diese Rücknahme nicht länger gelten lassen. Er berief sich unter anderem darauf, die Klagerücknahme sei wegen des Formfehlers einer gültigen Signatur unwirksam, die der § 77a Abs. 1 FGO in der seinerzeit geltenden Fassung verlange. Der BFH sah das locker: Er entschied, die Klagerücknahme sei wirksam. Es sei unschädlich, dass die qualifizierte elektronische Signatur fehle, denn das Gesetz erfordere diese nicht zwingend. Zudem habe der Kläger schon zuvor auf entsprechende Weise mit dem Finanzgericht kommuniziert, daher hätten keine Zweifel daran bestehen können, dass die Klagerücknahme von ihm stamme. Die Bundesfinanzrichter wendeten damaliges Recht an. Mittlerweile hat sich das Gesetz geändert, betonen die "Neuen Wirtschaftsbriefe": § 77a FGO wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 durch § 52a FGO ersetzt. Seitdem "müssen" elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen - wie Klageerhebung, -rücknahme oder Einlegung eines Rechtsmittels - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Andere Verfahren, die Authentizität und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellten, seien für die für den BFH geltende Rechtsverordnung nicht vorgesehen. pit/pm BFH Urteil vom 26. Oktober 2006 Az.: V R 40/05 Pflegeversicherung reicht bis nach Portugal Zur Zahlung verpflichtetUnter Hinweis auf das Europäische Gemeinschaftsrecht hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt einem Portugiesen Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung zugesprochen.Der Mann hatte, als er noch in Deutschland lebte, neben seiner Rente Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegekasse bezogen. Diese wollte nicht weiterzahlen, als der Mann dauerhaft in seine Heimat zurückkehrte. In Portugal gibt es nach Feststellung des Gerichts keine Pflegekasse. Dem Kläger stünden dennoch Leistungen aus der deutschen Pflegekasse zu, bei der er weiterhin freiwillig zu versichern sei, hieß es in dem Urteil. pit/dpa SG Frankfurt, Februar 2007 Az.: Az S 9 P 40/06). Entschädigung Verantwortlich für die FolgenDas Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einen Zahnarzt zu 7 000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, weil er die Schmerzen einer Patientin nicht fachgerecht behandelte.Wie das Gericht jetzt mitteilte, muss der Kölner Arzt auch für mögliche künftige Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung aufkommen. Die Patientin hatte noch Monate nach einer Wurzelbehandlung über Schmerzen geklagt, die der Zahnarzt aber als reguläre Anpassungsschmerzen durch eingesetzte Keramikfüllungen deutete. Wegen Entzündungen mussten der Patientin schließlich zwei Zähne gezogen werden. Das Gericht befand, dass der Arzt nicht hinreichend auf die Schmerzen reagiert habe. Schon vier Tage nach einer Behandlung könne nicht mehr von Anpassungsschmerz ausgegangen werden. pit/dpa OLG Köln Urteil vom 4. April 2007 Aktenzeichen: 5 U 148/04 zm 97, Nr. 9, 01.05.2007, Seite 120 |
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