Die Umfrage ergab, dass nahezu jede zweite Krankenkasse die PZR bezuschusst. „Dennoch wird diese sinnvolle Behandlung immer wieder zu Unrecht durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als im Nutzen nicht belegte IGel-Leistung verunglimpft“, erklärt KZBV-Chef Dr. Wolfgang Eßer. „Hier besteht offensichtlich ein eklatanter Widerspruch zwischen den Zuschüssen zahlreicher Kassen und der Fundamentalkritik des MDK.“
Tatsächlich reichen die Zuschussregelungen der 124 befragten Kassen von einem Zuschuss zur PZR pro Jahr oder pro Termin bis zu ein oder zwei kostenfreien Zahnreinigungen jährlich in Zusammenarbeit mit ausgewählten Zahnärzten. Die Umfrage der KZBV schlüsselt die Angebotsvielfalt auf. Wie sieht die konkrete Leistung aus? Gibt es Absprachen mit KZVen? Oder kann der Zahnarzt frei nach der GOZ abrechnen? Die alphabetisch sortierte Tabelle erklärt es detailliert für jede der 61 Kassen, die an der Umfrage teilgenommen haben.
Hier finden Sie die Tabelle als PDF zum Download.
Info
Hintergrund:
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat im April 2015 eine Umfrage bei allen gesetzlichen Krankenkassen zu Zusatzleistungen bei der Professionellen Zahnreinigung (PZR) durchgeführt. Insgesamt haben 61 von – zum Zeitpunkt der Umfrage – 124 beim GKV-Spitzenverband gelisteten Kassen geantwortet. Die Umfrage wurde mit Frist zum 30. April gestartet.
Die KZBV-Umfrage
Im Rahmen der Erhebung wurden von der KZBV folgende Fragen gestellt:
- Leistet Ihre Kasse generell einen Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung und wenn ja, wie sieht dieser konkret aus?
- Gibt es hinsichtlich dieser Leistung Absprachen oder Verträge mit den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen?
- Ist der Betrag für den Behandlungspreis festgeschrieben oder kann der Zahnarzt frei nach GOZ abrechnen?
Es handelt sich bei der Tabelle nicht um eine abschließende Zusammenstellung, sondern um das Ergebnis einer Umfrage, die bis zum 30. April 2015 beantwortet werden konnte. In die Tabelle wurden nur gesetzliche Krankenkassen aufgenommen, die bis zu dem genannten Stichtag eine Rückmeldung gegeben haben.
Vor diesem Hintergrund übernimmt die KZBV für Inhalt und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr. Die Angaben beruhen auf freiwilligen Selbstauskünften der Krankenkassen, die sich an der Umfrage beteiligt haben
Folgende gesetzliche Krankenkassen haben bis zur Rückmeldefrist 30. April 2015
nicht geantwortet:
AOK Baden-Württemberg, AOK Bayern, AOK Bremen/Bremerhaven, AOK Hessen, AOK Niedersachsen, AOK Nordost, AOK NordWest, AOK Plus, AOK Rheinland/Hamburg, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK Sachsen-Anhalt, Bergische KK, Bertelsmann BKK, BKK 24, BKK Achenbach Buschhütten, BKK Akzo Nobel, BKK Beiersdorf AG, BKK Braun-Gilette, BKK Demag Krauss-Maffei, BKK der MTU Friedrichshafen, BKK Deutsche Bank AG, BKK Diakonie, BKK Euregio, BKK EVM, BKK EWE, BKK Family, BKK Gildemeister Seidensticker, BKK Grillo-Werke AG, BKK Henschel Plus, BKK Karl Mayer, BKK Linde, BKK Mahle, BKK Miele, BKK Mobil Oil, BKK Pfaff, BKK PricewaterhouseCoopers, BKK ProVita, BKK Public, BKK Rieker.Ricosta.Weisser, BKK Salzgitter, BKK Stadt Augsburg, BKK Textilgruppe Hof, BKK VerbundPlus, BKK Vital, BKK Voralb Heller*Leuze*Traub, BKK Wirtschaft Finanzen, BKK Würth, BMW BKK, Daimler BKK, DAK Gesundheit, Debeka BKK, Ernst Young BK, IKK classic, IKK Südwest, KKH, Metzinger BKK, Novitas BKK, R+V BKK, Schwenninger KK, Securvita BKK, Siemag BKK, SKD BKK, TUI BKK, Wieland BKK.
GOZ: Gebührenordnung für Zahnärzte
KZV: Kassenzahnärztliche Vereinigung
PZR: Professionelle Zahnreinigung
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