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Das 1x1 der Berufsausübung
Wer die zahnmedizinische Ausbildung absolviert und das Staatsexamen bestanden hat, erhält die zahnärztliche Approbation. Sie berechtigt dazu, die Zahnheilkunde auszuüben und die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ beziehungsweise „Zahnärztin“ zu führen. Es handelt sich um eine geschützte Berufsbezeichnung, denn nur derjenige, der die zahnärztliche Approbation erworben hat, darf sie führen und die Zahnheilkunde ausüben. Die Bevölkerung kann also darauf vertrauen, dass derjenige, der sich als Zahnarzt bezeichnet, die entsprechende Qualifikation erworben hat.
Das wohl wichtigste Gesetz für den Zahnarzt ist das Zahnheilkundegesetz aus dem Jahre 1952. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass die Zahnheilkunde nur durch Zahnärzte ausgeübt werden kann. Dass Gesetz definiert Zahnheilkunde als „die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“. Das Gesetz legt weiter fest, dass die Ausübung der Zahnheilkunde kein Gewerbe ist.
Für die Beschäftigung eines „angestellten Zahnarztes“ bedarf der Praxisinhaber der Genehmigung des Zulassungsausschusses der jeweiligen KZV (Paragraf 32 b ZV-Z). Der anzustellende Zahnarzt muss dabei die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die ihn zu einer eigenen Zulassung berechtigten. Die Anzahl der „angestellten Zahnärzte“ ist auf zwei Vollzeitbeschäftigte oder vier Halbzeitbeschäftigte beschränkt.
Die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Zulassung als Vertragszahnarzt. Auf dieser Grundlage kann der Vertragszahnarzt eigenverantwortlich in eigener Praxis, in einer Praxisgemeinschaft, einer gegebenenfalls auch überörtlich tätigen Berufsausübungsgemeinschaft oder einem medizinischen Versorgungszentrum tätig werden. Er wird Mitglied seiner regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung und kann über diese alle vertragszahnärztlichen Leistungen für alle GKV-Versicherten abrechnen.
- S wie spezifisch (für die Praxis)
- M wie messbar (Anzahl, Menge, Prozent, Euro Umsatz, „Kennzahlen“)
- A wie akzeptiert (von allen Beteiligten) oder aktionsorientiert
- R wie realistisch (erreichbar)
- T wie terminiert (mit jeweiliger zeitlicher Vorgabe)
Beispiele:
- Ich will 2015 mehr Sport machen!
- Ich will endlich dünner werden!
- Die Prothetikumsätze der Praxis sollen bis 31.12.2015 verdoppelt werden.
- Die Wartezeiten der Patienten sollen halbiert werden.
- Bis zum 31.12.2015 sollen die Wartezeiten der Patienten von bisher durchschnittlich 25 Minuten auf durchschnittlich 20 Minuten verkürzt werden.
- Bis 31.12.2015 soll der Prozentanteil der Patienten im PAR-Recall von 20 Prozent auf 30 Prozent erhöht werden.
Der Delegationsrahmen basierend auf dem §1 Absatz 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) unterstützt den Zahnarzt bei der Auslegung dieser Vorschriften über dessen persönliche Leistungserbringung und die mögliche Delegation zahnärztlicher Leistungen an das Personal. Ein nützlicher Wegweiser mit Empfehlungen bietet dabei Delegationsrahmen „Der Zahnarzt als Arbeitgeber“ der BZÄK für ZFA, der unter www.bzaek.de veröffentlicht ist.
Nach Anhang 50 der Abwasserverordnung ist die Amalgamfracht aus zahnärztlichen Behandlungseinheiten durch den Betrieb von Amalgamabscheidern mit einem Wirkungsgrad von mindestens 95 Prozent zu verringern. Diese müssen gemäß der Bauartzulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) regelmäßig gewartet und vor der Inbetriebnahme und in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch einen Sachverständigen überprüft werden. Die Einleitung von derartig vorbehandeltem Abwasser in das öffentliche Abwassernetz bedarf gemäß Indirekteinleiterverordnung einer Genehmigung der zuständigen Behörde beziehungsweise der Anzeige bei dieser.
- Vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48 ist über das Risiko der Verletzung des Nervus lingualis als Folge der Osteotomie oder der Leitungsanästhesie aufzuklären.
- Vor der Extraktion des Weisheitszahns war der Patient über eine Erhöhung der Kieferbruchgefahr zu belehren. Kieferfrakturen gehören zu den Risiken, über die ein Zahnarzt den Patienten vor der Extraktion eines Weisheitszahns aufzuklären hat.
- Der Patient war auf die massive Überstopfung des Wurzelkanals und die möglicherweise notwendig werdende Wurzelspitzenresektion hinzuweisen.
Erbringt ein Vertragszahnarzt den erforderlichen Nachweis über 125 Punkte in fünf Jahren nicht oder nicht vollständig, ist die KZV gesetzlich verpflichtet, den Vergütungsanspruch des Zahnarztes für die ersten vier Quartale, die auf den Fünf-Jahres-Zeitraum folgen, um zehn Prozent kürzen.
Die laufenden Kosten einer Praxis übernimmt die Praxisausfallversicherung und zwar bei Krankheit oder Unfall des Praxisinhabers, Quarantäne, Feuer-, Sturm- und Hagelschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub. Bezahlt werden die fixen Betriebskosten wie Miete beziehungsweise Pacht, Personalkosten, Bürokosten wie Reinigung, Strom, Gas, Wasser, Heizung, Telefon, Buchhaltungskosten, Versicherungsprämien, Steuern und Abgaben sowie Finanzierungskosten und Leasingraten.
Zahnärztinnen sollten eine Schwangerschaft dem Versorgungswerk anzeigen. Wenn es durch die Schwangerschaft zu einer Auszeit oder Reduzierung der Arbeitszeit kommt, besteht bei einigen Versorgungswerken die Möglichkeit einer Freistellung beziehungsweise Reduzierung der Beiträge.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann – trotz des Bestehens der GOZ – die Höhe des Honorars auch durch eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient bestimmt werden. Paragraf 2 Absatz 1 legt fest, dass eine solche abweichende Vereinbarung nur über die Höhe der Vergütung – und damit über den Steigerungssatz – möglich ist. Grundsätzlich sind daher unter anderem folgende Vereinbarungen ausgeschlossen:
- die Vereinbarung eines Pauschalhonorars,
- die Abdingung des Gebührenrahmens,
- die Vereinbarung eines abweichenden Punktwerts oder einer abweichenden Punktzahl.
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